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22. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 098, K. 02

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Was ist Rechtsgeltung? Frühere Vorstellungen, es gäbe ein überpositives Recht, das dem menschgemachten Recht Geltung verschaffe, sind wissenschaftlich nicht haltbar. Rechtsgeltung ist ein Symbol, das die Einheit des Rechtssystems erzeugt. Es hat die Funktion, die Operationen (die Unterscheidung von Recht/Unrecht) zu verknüpfen. Dies geschieht, indem es auf geltendes Recht verweist, auf sich selbst. Der Symbolgehalt betrifft nur die Akzeptanz der Kommunikation: „Geltung“ verschafft Anschlussfähigkeit. Erl.: Damit ist „Rechtsgeltung“ ein Symbolisch generalisiertes Kommunikationsmedium (SGK). SGK sind Strukturen, die die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kommunikation generell erhöhen, unabhängig von der Situation. Es handelt sich um binäre Codes (Geld/kein Geld, wahr/unwahr), die sich selbst im positiven Wert lokalisieren (das Geld in Zahlungen, die Wahrheit im Wahren). Der Geltungsbegriff selbst ist normfrei. Er lässt sich konditionieren: Wenn …, dann gilt das Recht. Sonst nicht. Historische Begründungsfigur war die Quellenfrage. Sie bleibt bei Zweifeln ein wichtiges Kriterium, kann jedoch nicht beantworten, was Geltung ist. „Quelle“ verweist zudem in die Umwelt, z.B. auf einen Vertrag, während „Geltung“ ins Innere des Systems verweist. Geltung ist somit ein Eigenwert des Systems. Er entsteht im rekursiven Vollzug der Operationen und gilt nur im Rechtsystem, nirgendwo sonst. Frühere Rechtstheorien konnten die Paradoxie nicht auflösen: Wie soll man Geltung erklären, außer dadurch, dass das Recht gilt? Man suchte die Erklärung in der Umwelt. D.h. man hat das Problem „gödelisiert“ durch Verweis auf eine externe Grundlage. Dort landete man zwangsläufig bei überpositivem Recht, das dem menschgemachten überstünde und diesem damit Geltung verschaffe. Mal war es Gott, dann Natur, Staat, „Volksgeist“ oder Amtsautorität, die zur Letzterklärung herhalten mussten. So erklärte der deutsche Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), dass nur der historisch gewachsene „Volksgeist“ dem Recht Geltung verleihen könne. Damit blieb er bei der Idee eines überpositiven Rechts hängen, das er eigentlich zu überwinden suchte. Auch andere Theorien gingen von einer Hierarchie aus. Dazu zählt Hans Kelsens „Grundnorm“. Der österreichische Rechtswissenschaftler begründete Geltung mit einer Ursprungsnorm, die durch die souveräne Zwangsgewalt des Staates im Denken immer schon existiere. Auch der britische Rechtsphilosoph H.L.A. Hart („The Concept of Law“) erklärte Rechtsgeltung mit einer Meta-Ebene. Seine „Theory of Rules“ geht von primären, faktisch vorhandenen Regeln aus, die durch sekündäre Regeln auf der Ebene des idealen Sollens reguliert würden. Dem gegenüber geht Luhmanns Theorie sozialer Systeme von selbstreferentiellen, operativ geschlossenen Systemen aus, die alle Elemente (Kommunikationen), aus denen sie bestehen, selbst re-/produzieren. Luhmann verlagert die Frage vom Mehrebenen-Konzept auf die Ebene der Operationen. Rechtsgeltung ist hiernach weder eine Norm, egal auf welcher Ebene, noch das Resultat einer externen Ursache. Stattdessen handelt es sich um einen Eigenwert, den das System durch seine Operationen produziert. Dieser Eigenwert ist die Form, in der sich die Operationen dem System zuordnen. Das Recht nimmt rekursiv Bezug auf geltendes Recht und entscheidet von Operation zu Operation, ob es gilt oder nicht. Es kann Recht ändern, ohne gegen interne Normen zu verstoßen. Recht gilt solange, bis es für ungültig erklärt wird. Umgekehrt kann das Recht sich selbst verbieten, bestimmte interne Normen zu ändern. Dies ist im Verfassungsrecht der Fall. Eine Änderung dieses Änderungsverbots wäre ein Normbruch im System.
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