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21. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 092, K. 02

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Über Codes und Programme, Chancen für Protestbewegungen, Verfassungsrecht und normative Wertbegriffe. Zusätzliche Anmerkungen findet ihr auf unserer Website www.luhmaniac.de! U.a. zu Armin Nassehis Buch „Muster – Theorie der digitalen Gesellschaft“ und zum Begriff „Pluralismus” im System der Massenmedien. Das Rechtssystem unterscheidet zwischen internen Normen und externen Fakten. Durch den ständigen Wechsel zwischen Selbst- und Fremdreferenz unterscheidet es wiederum sich selbst von der Umwelt. Es handelt sich um zwei nicht identische Unterscheidungen. Die Kommunikation löst dabei die gleichzeitige Existenz von System und Umwelt in eine nacheinander erfolgende Bezugnahme auf. Durch Referenz auf den Code Recht/Unrecht vollzieht das Rechtssystem seine Autopoiesis. Im Gegensatz zum Code sorgen Programme dafür, dass eine Handlung abgeschlossen werden kann. Programme sind Regeln, die darüber entscheiden, wie der Code letztlich zugeordnet wird. Durch den Code allein wäre kein Abschluss möglich, er garantiert „nur“ laufende Anschlussfähigkeit. Zu beachten ist auch die Einfachheit des Codes: Er besteht nur aus zwei Werten. Gerade diese Einfalt setzt die Bedingungen für die Vielfalt der Programme. Von der kognitiven Offenheit kommt Luhmann zur Frage: Können soziale Bewegungen, z.B. Protest, das Recht ändern? Ja, wenn eine Transformation des Themas hinein ins Rechtssystem erfolgt. Das Recht wählt jedoch selbst die Formen, wie es auf veränderte Erwartungen der Gesellschaft „reagiert“. Abschnitt VII: Verfassungsrecht ist eine Verlängerung des Rechtssystems auf der Meta-Ebene, wodurch es wie „höheres“ Recht erscheint. Auf Basis gegenwärtiger Normen muss es immer wieder neu interpretiert werden. Es nennt Werte, aber keine Regel, wie Wertkonflikte zu lösen wären. D.h., es setzt ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Es verweist nach innen: Indem alle Operationen durch den Code verfassungsmäßig/verfassungswidrig gefiltert werden müssen, garantiert es Selbstreferenz und damit Autopoiesis. Es ist ein Prinzip, dass Verfassungsrecht nicht identisch mit Weltanschauungen ist. Der Begriff „Pluralität“ drückt aus, dass das Recht diverse Anschauungen wertfrei akzeptiert. Dazu bezieht sich das Verfassungsgericht auf normative Wertbegriffe. Es interpretiert die Grundrechte in Wertprogramme um, damit es die Entwicklung zum zweckprogrammierten Wohlfahrtsstaat juristisch kontrollieren kann. Normative Wertbegriffe werden ansonsten heute kaum noch verwendet. Eine Ausnahme bilden Parteiprogramme. Luhmanns pointierte Kritik daran lautet, dass sich Parteien damit Legitimität verschaffen, ohne sagen zu müssen, wie sie Wertkonflikte lösen würden. D.h. sie halten sich alle Entscheidungen frei. Im Gegensatz dazu bindet sich das Recht an seine eigenen richterlichen Entscheidungen und entscheidet in sehr viel höherem Maße konsistent. Sowohl Parteien als auch dem Rechtssystem attestiert Luhmann Trägheitseffekte: Man verbleibt bei eingeübten Kommunikationsformen, wie man Unsicherheit absorbiert. Anm.: Der Ton rumpelt diesmal manchmal ein bisschen. Wir bitten um Entschuldigung und versprechen, während der Aufnahme nicht mehr Murmeln zu spielen.
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