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Warum gibt es nur 90 neue OPS-Codes auf der Hybrid-DRG-Liste, Dr. Weinhart?
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In diesem Jahr muss Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) für die Erweiterung des Hybrid-DRG-Katalogs voraussichtlich keine eigene Verordnung erlassen. In diesem Jahr haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) in dreiseitigen Verhandlungen kurz vor Fristablauf auf 90 neue OPS-Codes auf der Hybrid-DRG-Liste geeinigt. Nur noch genehmigen muss das Bundesgesundheitsministerium diese Liste. Da es der erste Beschluss der Selbstverwaltung dieser Art ist, gibt es keine Präzedenzfälle. Die neuen Hybrid-DRG werden dann voraussichtlich vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und vom Institut des Bewertungsausschusses noch kalkuliert und treten dann Anfang 2025 in Kraft. Dr. Helmut Weinhart hat die Diskussion um die Ambulantisierung und die Hybrid-DRG von Anfang an begleitet. Der Orthopäde und stellvertretende Vorsitzende des Spitzenverbands Fachärzte Deutschlands (SpiFa) erläutert im „ÄrzteTag“-Podcast, mit welchen Rahmenbedingungen sich die Verhandlungspartner herumschlagen mussten: So mussten die neuen Op-Indikationen für Hybrid-DRG aus Leistungen genommen werden, bei denen nur ein Tag Liegezeit im Krankenhaus vorgesehen ist. Außerdem sollten keine Leistungen genommen werden, die bereits zu großen Teilen ambulant erbracht werden, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. „Das ist vor allem für HNO-Ärzte enttäuschend“, so Weinhart. Diese hätten auf ein besseres Honorar vor allem für die Mandel-Operationen gehofft. Von den mehrere Tausend OPS-Codes umfassenden Vorschlägen der Fachärzte für ambulantisierbare Leistungen, auch bei Liegezeiten von zwei bis drei Tagen, ist die beschlossene Liste jedenfalls weit entfernt. Weinhart diskutiert auch die bisherigen Schwächen der Hybrid-DRG-Verordnung, die teilweise gleiche Vergütungen vorsehe bei unterschiedlichem Aufwand und auch deutlich divergierenden Sachkosten – und erklärt wie die Selbstverwaltung hier vorgehen will. Auch zur Abrechnung äußert sich der Orthopäde. Die sich nun bildenden Op-Teams aus operierenden Ärzten, Anästhesisten und Krankenhäusern müssten sich untereinander auf eine Aufteilung des Honorars einigen, abhängig von den Konstellationen, etwa wem das OP-Zentrum gehört, wer das Personal stellt und wer die Sachkosten trägt. Bei der Abrechnung der Hybrid-DRG sei ebenfalls noch vieles im Fluss, beschreibt Weinhart die Lage. KBV und Krankenkassen hätten sich bekanntlich auf einen Abrechnungsweg geeinigt, aber auch über Dienstleister oder direkt mit den Krankenkassen können die Op-Teams abrechnen. Der Vergleich der Kostensätze könnte sich also lohnen. (Länge: 45:47 Minuten)
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In diesem Jahr muss Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) für die Erweiterung des Hybrid-DRG-Katalogs voraussichtlich keine eigene Verordnung erlassen. In diesem Jahr haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) in dreiseitigen Verhandlungen kurz vor Fristablauf auf 90 neue OPS-Codes auf der Hybrid-DRG-Liste geeinigt. Nur noch genehmigen muss das Bundesgesundheitsministerium diese Liste. Da es der erste Beschluss der Selbstverwaltung dieser Art ist, gibt es keine Präzedenzfälle. Die neuen Hybrid-DRG werden dann voraussichtlich vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und vom Institut des Bewertungsausschusses noch kalkuliert und treten dann Anfang 2025 in Kraft. Dr. Helmut Weinhart hat die Diskussion um die Ambulantisierung und die Hybrid-DRG von Anfang an begleitet. Der Orthopäde und stellvertretende Vorsitzende des Spitzenverbands Fachärzte Deutschlands (SpiFa) erläutert im „ÄrzteTag“-Podcast, mit welchen Rahmenbedingungen sich die Verhandlungspartner herumschlagen mussten: So mussten die neuen Op-Indikationen für Hybrid-DRG aus Leistungen genommen werden, bei denen nur ein Tag Liegezeit im Krankenhaus vorgesehen ist. Außerdem sollten keine Leistungen genommen werden, die bereits zu großen Teilen ambulant erbracht werden, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. „Das ist vor allem für HNO-Ärzte enttäuschend“, so Weinhart. Diese hätten auf ein besseres Honorar vor allem für die Mandel-Operationen gehofft. Von den mehrere Tausend OPS-Codes umfassenden Vorschlägen der Fachärzte für ambulantisierbare Leistungen, auch bei Liegezeiten von zwei bis drei Tagen, ist die beschlossene Liste jedenfalls weit entfernt. Weinhart diskutiert auch die bisherigen Schwächen der Hybrid-DRG-Verordnung, die teilweise gleiche Vergütungen vorsehe bei unterschiedlichem Aufwand und auch deutlich divergierenden Sachkosten – und erklärt wie die Selbstverwaltung hier vorgehen will. Auch zur Abrechnung äußert sich der Orthopäde. Die sich nun bildenden Op-Teams aus operierenden Ärzten, Anästhesisten und Krankenhäusern müssten sich untereinander auf eine Aufteilung des Honorars einigen, abhängig von den Konstellationen, etwa wem das OP-Zentrum gehört, wer das Personal stellt und wer die Sachkosten trägt. Bei der Abrechnung der Hybrid-DRG sei ebenfalls noch vieles im Fluss, beschreibt Weinhart die Lage. KBV und Krankenkassen hätten sich bekanntlich auf einen Abrechnungsweg geeinigt, aber auch über Dienstleister oder direkt mit den Krankenkassen können die Op-Teams abrechnen. Der Vergleich der Kostensätze könnte sich also lohnen. (Länge: 45:47 Minuten)
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