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24. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 110, K. 02

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as Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich behandelt werden – nach systeminternen Normen. „Gleichheit“ ist maximal abstrakt: Wenn etwas gleich ist, ist dies evident. Es kann nicht tiefer hinterfragt werden. Diese Gleichbehandlung erstreckt sich auf alle Fälle, denn auch ungleiche Fälle werden gleichermaßen ungleich behandelt. Auf diese Weise vollzieht das Recht seine Autopoiesis und erzeugt Gerechtigkeit. Nach „Rechtsgeltung“ ist das Gleichheitsprinzip somit ein weiterer Ausdruck für die operative Geschlossenheit des Rechtssystems gegenüber seiner Umwelt. Gleichheit/Ungleichheit ist eine Zwei-Seiten-Form. Beide Werte bedingen sich gegenseitig. Eine Präferenz ist darin nicht enthalten, ebenso wenig wie eine Aussage darüber, was verglichen werden soll. Die Norm hingegen, dass Fälle gleichbehandelt werden, wird erst durch die Unterscheidung zwischen Gleichheit und Ungleichheit im kommunikativen Prozess hergestellt: Durch Vergleichen entdeckt man Ungleichheiten und gelangt zu der Frage, wie diese zu behandeln sind. Von diesem Punkt aus lassen sich dann Regeln, Regel-Ausnahme-Schemata und Kriterien entwickeln. Der Gleichheitsssatz ist somit ein Beobachtungsschema, das hohe praktische Bedeutung hat. Ist die Zwei-Seiten-Form Gleichheit/Ungleichheit noch symmetrisch, so wird sie nach der Unterscheidung der beiden Werte asymmetrisiert. Gleichheit verlangt Gleichbehandlung – wie diese zu erfolgen hat, liegt bereits fest. Ungleichheit verlangt dagegen in höherem Maße Anschlusskommunikation: Es müssen neue Regeln und Kriterien entwickelt werden, wie der Fall zu behandeln ist. Dass „Gleichheit“ selbst auch eine Norm zu sein scheint, weil das Gleichheitsprinzip ja immer angewendet wird, erscheint wie eine Paradoxie. Der Grund ist, dass die Form auch als Norm interpretiert wird. Tatsächlich ist die Unterscheidung gleich/ungleich nur die Form, mit die Norm, die Gleichbehandlung aller Fälle, erzeugt wird. Unterschieden werden muss zwischen politischem und rechtlichem Gebrauch: Die politische Gleichheit von Menschen muss rechtlich interpretiert werden als Gleichheit von Fällen. In beiden Funktionssystemen erzeugt dies Kriterienbedarf. So setzt das Common Law bereits seit dem 16. Jh. auf geschichtliche Kontinuität: Es beruft sich auf eine Tradition von Rechtsentscheidungen zur Orientierung. Erst diese Kontinuität erlaubt dann Innovation: Durch Rückbezug auf frühere Entscheidungen kann das Gericht die Behandlung eines Falles begründen. Als Schema, das alle Operationen anleitet, sorgt die Unterscheidung von Gleichheit und Ungleichheit für eine rasante Ausdifferenzierung des Systems. Jeder neue Fall muss verglichen werden. Ist er mit nichts vergleichbar, muss eine neue Regel gefunden werden, nach der man in Zukunft eine Serie gleichartiger Fälle bewerten kann. Mithilfe dieses Beobachtungsschemas baut das Rechtssystem eine historisch unumkehrbare Ordnung auf. Das Schema setzt die Systemgeschichte in Gang. Dieses Vorgehen bewertet das System selbst mit dem Begriff Gerechtigkeit. Kurz: Das Gleichheitsschema sorgt für operative Geschlossenheit, indem frühere Entscheidungen mit späteren rekursiv vernetzt werden. Damit ist das Gleichheitsprinzip unabhängig von der gesellschaftlichen Entwicklung. Der Bezugspunkt, was als gleich anzusehen ist, ändert sich nur. In der stratifizierten Gesellschaft war der Anknüpfungspunkt die gottgegebene Schichtung in „unten“ und „oben“. Was gleich war, wurde durch „wesensmäßige Unterschiede“ z.B. zwischen Adel und Bauern bestimmt. Das Gleichheitsprinzip stabilisierte damit die Ungleichheit. Mehr auf unserer Website unter: https://www.luhmaniac.de/podcast/gleichheit-ungleichheit-gerechtigkeit-menschenrechte-inklusion-exklusion
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as Gleichheitsprinzip im Recht besagt, dass gleiche Fälle gleich und ungleiche Fälle ungleich behandelt werden – nach systeminternen Normen. „Gleichheit“ ist maximal abstrakt: Wenn etwas gleich ist, ist dies evident. Es kann nicht tiefer hinterfragt werden. Diese Gleichbehandlung erstreckt sich auf alle Fälle, denn auch ungleiche Fälle werden gleichermaßen ungleich behandelt. Auf diese Weise vollzieht das Recht seine Autopoiesis und erzeugt Gerechtigkeit. Nach „Rechtsgeltung“ ist das Gleichheitsprinzip somit ein weiterer Ausdruck für die operative Geschlossenheit des Rechtssystems gegenüber seiner Umwelt. Gleichheit/Ungleichheit ist eine Zwei-Seiten-Form. Beide Werte bedingen sich gegenseitig. Eine Präferenz ist darin nicht enthalten, ebenso wenig wie eine Aussage darüber, was verglichen werden soll. Die Norm hingegen, dass Fälle gleichbehandelt werden, wird erst durch die Unterscheidung zwischen Gleichheit und Ungleichheit im kommunikativen Prozess hergestellt: Durch Vergleichen entdeckt man Ungleichheiten und gelangt zu der Frage, wie diese zu behandeln sind. Von diesem Punkt aus lassen sich dann Regeln, Regel-Ausnahme-Schemata und Kriterien entwickeln. Der Gleichheitsssatz ist somit ein Beobachtungsschema, das hohe praktische Bedeutung hat. Ist die Zwei-Seiten-Form Gleichheit/Ungleichheit noch symmetrisch, so wird sie nach der Unterscheidung der beiden Werte asymmetrisiert. Gleichheit verlangt Gleichbehandlung – wie diese zu erfolgen hat, liegt bereits fest. Ungleichheit verlangt dagegen in höherem Maße Anschlusskommunikation: Es müssen neue Regeln und Kriterien entwickelt werden, wie der Fall zu behandeln ist. Dass „Gleichheit“ selbst auch eine Norm zu sein scheint, weil das Gleichheitsprinzip ja immer angewendet wird, erscheint wie eine Paradoxie. Der Grund ist, dass die Form auch als Norm interpretiert wird. Tatsächlich ist die Unterscheidung gleich/ungleich nur die Form, mit die Norm, die Gleichbehandlung aller Fälle, erzeugt wird. Unterschieden werden muss zwischen politischem und rechtlichem Gebrauch: Die politische Gleichheit von Menschen muss rechtlich interpretiert werden als Gleichheit von Fällen. In beiden Funktionssystemen erzeugt dies Kriterienbedarf. So setzt das Common Law bereits seit dem 16. Jh. auf geschichtliche Kontinuität: Es beruft sich auf eine Tradition von Rechtsentscheidungen zur Orientierung. Erst diese Kontinuität erlaubt dann Innovation: Durch Rückbezug auf frühere Entscheidungen kann das Gericht die Behandlung eines Falles begründen. Als Schema, das alle Operationen anleitet, sorgt die Unterscheidung von Gleichheit und Ungleichheit für eine rasante Ausdifferenzierung des Systems. Jeder neue Fall muss verglichen werden. Ist er mit nichts vergleichbar, muss eine neue Regel gefunden werden, nach der man in Zukunft eine Serie gleichartiger Fälle bewerten kann. Mithilfe dieses Beobachtungsschemas baut das Rechtssystem eine historisch unumkehrbare Ordnung auf. Das Schema setzt die Systemgeschichte in Gang. Dieses Vorgehen bewertet das System selbst mit dem Begriff Gerechtigkeit. Kurz: Das Gleichheitsschema sorgt für operative Geschlossenheit, indem frühere Entscheidungen mit späteren rekursiv vernetzt werden. Damit ist das Gleichheitsprinzip unabhängig von der gesellschaftlichen Entwicklung. Der Bezugspunkt, was als gleich anzusehen ist, ändert sich nur. In der stratifizierten Gesellschaft war der Anknüpfungspunkt die gottgegebene Schichtung in „unten“ und „oben“. Was gleich war, wurde durch „wesensmäßige Unterschiede“ z.B. zwischen Adel und Bauern bestimmt. Das Gleichheitsprinzip stabilisierte damit die Ungleichheit. Mehr auf unserer Website unter: https://www.luhmaniac.de/podcast/gleichheit-ungleichheit-gerechtigkeit-menschenrechte-inklusion-exklusion
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