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Follow the Rechtsstaat Folge 61

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Schweigsame Datenschützer, prinzipielle Hamburger und ein segnendes BVerwG

In dieser Podcast-Folge geht es in Querbeet (ab Minute 01.08) zunächst um die unendliche Geschichte der Wahl eines Bundesbeauftragten und ein Bußgeld, welches die französische Aufsichtsbehörde CNIL gegen Amazon wegen Verletzung des Beschäftigtendatenschutzes verhängt hat.

Danach besprechen Niko Härting und Stefan Brink die ablehnende Entscheidung des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten (ab Minute 07.38), Unterlagen zu Funktion und Entwicklung des Textgenerators ChatGPT herauszugeben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes DSK hatte bei OpenAI entsprechende Auskünfte zu ChatGPT eingeholt, allerdings lehnte der LfDI RLP einen darauf zielenden Informationszugangsantrag mit der Begründung ab, die Unterlagen enthielten sämtlichst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von OpenAI – und dessen Schutzinteresse überwiege das öffentliche Interesse an einem demokratischen Diskurs über den Einsatz von KI.

In einer weiteren Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bs 146/23 vom 29.11.2023, ab Minute 17:30), ging es um die Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum Studierendenparlament. Hatte das VG Hamburg die Kandidatur noch mangels Angabe des geforderten Geburtsdatums für unwirksam gehalten, verwarf das OVG die Pflicht zur Angabe des Datums unter Hinweis auf den Grundsatz der Datenminimierung in der DS-GVO. Dieser schließe auch verfrühte Datenerhebungen aus.

Schließlich werfen Niko und Stefan einen leicht verwunderten Blick auf die Pressemitteilung des BVerwG (zum Verfahren 10 C 3.22 vom 19.12.2023), das die im Jahr 2018 in Kraft getretene Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) „absegnete“: Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen (ab Minute 33:03). Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen keineswegs mit christlichen Glaubenssätzen. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg. Aha – warten wir mal auf die Eingebungen, welche uns in den schriftlichen Urteilsgründen präsentiert werden.

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In dieser Podcast-Folge geht es in Querbeet (ab Minute 01.08) zunächst um die unendliche Geschichte der Wahl eines Bundesbeauftragten und ein Bußgeld, welches die französische Aufsichtsbehörde CNIL gegen Amazon wegen Verletzung des Beschäftigtendatenschutzes verhängt hat.

Danach besprechen Niko Härting und Stefan Brink die ablehnende Entscheidung des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragten (ab Minute 07.38), Unterlagen zu Funktion und Entwicklung des Textgenerators ChatGPT herauszugeben. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes DSK hatte bei OpenAI entsprechende Auskünfte zu ChatGPT eingeholt, allerdings lehnte der LfDI RLP einen darauf zielenden Informationszugangsantrag mit der Begründung ab, die Unterlagen enthielten sämtlichst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von OpenAI – und dessen Schutzinteresse überwiege das öffentliche Interesse an einem demokratischen Diskurs über den Einsatz von KI.

In einer weiteren Entscheidung des OVG Hamburg (3 Bs 146/23 vom 29.11.2023, ab Minute 17:30), ging es um die Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen für die Wahl zum Studierendenparlament. Hatte das VG Hamburg die Kandidatur noch mangels Angabe des geforderten Geburtsdatums für unwirksam gehalten, verwarf das OVG die Pflicht zur Angabe des Datums unter Hinweis auf den Grundsatz der Datenminimierung in der DS-GVO. Dieser schließe auch verfrühte Datenerhebungen aus.

Schließlich werfen Niko und Stefan einen leicht verwunderten Blick auf die Pressemitteilung des BVerwG (zum Verfahren 10 C 3.22 vom 19.12.2023), das die im Jahr 2018 in Kraft getretene Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) „absegnete“: Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen (ab Minute 33:03). Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzessymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern durch die Aufhängung von Kreuzen keineswegs mit christlichen Glaubenssätzen. Seine Anbringung im Eingangsbereich von Behörden stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Bekenntnissen und Weltanschauungen nicht im Weg. Aha – warten wir mal auf die Eingebungen, welche uns in den schriftlichen Urteilsgründen präsentiert werden.

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