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Follow the Rechtsstaat Folge 45

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Relaunch! Bundesnotbremse und Klimaschutz

Stefan Brink wird vom Dauergast zum Co-Host der Podcasts, der sich auch in Zukunft nicht nur mit Datenschutz, Datenrecht und der Informationsfreiheit befassen wird. So geht es auch in dieser Folge um Grundrechte, den Rechtsstaat und das Verfassungsrecht. Stefan Brink und Niko Härting bestellen zwei frische Aufsätze vor zu den Entscheidungen des BVerfG zur „Bundesnotbremse“ und zum Klimaschutz.

Ab Minute 4:20: „Bundesnotbremse I“ (Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21): Der BVerfG-Richter Henning Radtke war Berichterstatter bei dieser Entscheidung, Tobias Mast war sein Wissenschaftlicher Mitarbeiter und hat in der aktuellen Ausgabe des „Archivs des öffentlichen Rechts (AöR)“ (2023, 154 ff.) einen Aufsatz veröffentlicht. In diesem Aufsatz leugnet er die Relevanz der Unterscheidung zwischen Grundrechtseinschränkungen „durch Gesetz“ und Einschränkungen „auf Grund eines Gesetzes“. Härting, der einen der Beschwerdeführer in dem Verfahren vertrat, ist sich mit Brink in seiner Kritik einig. Mit viel argumentativem Aufwand blendet Mast - wie auch das BVerfG - die Lehren aus der NS-Zeit aus, die dazu geführt haben, dass die Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG feierlich als „unverletzlich“ bezeichnet wird.

Ab Minute 36:30: „Klimaschutz“ (Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/21): In einem gleichfalls frischen Beitrag beschreibt BVerfG-Richter Josef Christ, wie das BVerfG bei seiner Entscheidung zum Klimaschutz vorgegangen ist (NVwZ 2023, 1193 ff.). Aus der Begründung der Entscheidung lassen sich weitreichende Konsequenzen ableiten, da Schutzpflichten auf künftige Generationen ausgeweitet werden. Ob derartige Konsequenzen vom BVerfG tatsächlich beabsichtigt sind - bspw. wenn es um die Belastung künftiger Generationen mit Staatsschulden geht -, lässt sich dem Aufsatz nicht entnehmen.

Die beiden Entscheidungen stammen aus dem selben Jahr, könnten jedoch gegensätzlicher nicht sein. Bei der „Bundesnotbremse“ übte man sich in „judicial restraint“, wohingegen man beim „Klimaschutz“ keine Zurückhaltung zeigte, sich tief in naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu vertiefen.

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Kapitel

1. Relaunch! (00:00:00)

2. „Bundesnotbremse I“ (00:04:20)

3. „Klimaschutz“ (00:36:30)

173 Episoden

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Stefan Brink wird vom Dauergast zum Co-Host der Podcasts, der sich auch in Zukunft nicht nur mit Datenschutz, Datenrecht und der Informationsfreiheit befassen wird. So geht es auch in dieser Folge um Grundrechte, den Rechtsstaat und das Verfassungsrecht. Stefan Brink und Niko Härting bestellen zwei frische Aufsätze vor zu den Entscheidungen des BVerfG zur „Bundesnotbremse“ und zum Klimaschutz.

Ab Minute 4:20: „Bundesnotbremse I“ (Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21): Der BVerfG-Richter Henning Radtke war Berichterstatter bei dieser Entscheidung, Tobias Mast war sein Wissenschaftlicher Mitarbeiter und hat in der aktuellen Ausgabe des „Archivs des öffentlichen Rechts (AöR)“ (2023, 154 ff.) einen Aufsatz veröffentlicht. In diesem Aufsatz leugnet er die Relevanz der Unterscheidung zwischen Grundrechtseinschränkungen „durch Gesetz“ und Einschränkungen „auf Grund eines Gesetzes“. Härting, der einen der Beschwerdeführer in dem Verfahren vertrat, ist sich mit Brink in seiner Kritik einig. Mit viel argumentativem Aufwand blendet Mast - wie auch das BVerfG - die Lehren aus der NS-Zeit aus, die dazu geführt haben, dass die Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG feierlich als „unverletzlich“ bezeichnet wird.

Ab Minute 36:30: „Klimaschutz“ (Beschluss vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/21): In einem gleichfalls frischen Beitrag beschreibt BVerfG-Richter Josef Christ, wie das BVerfG bei seiner Entscheidung zum Klimaschutz vorgegangen ist (NVwZ 2023, 1193 ff.). Aus der Begründung der Entscheidung lassen sich weitreichende Konsequenzen ableiten, da Schutzpflichten auf künftige Generationen ausgeweitet werden. Ob derartige Konsequenzen vom BVerfG tatsächlich beabsichtigt sind - bspw. wenn es um die Belastung künftiger Generationen mit Staatsschulden geht -, lässt sich dem Aufsatz nicht entnehmen.

Die beiden Entscheidungen stammen aus dem selben Jahr, könnten jedoch gegensätzlicher nicht sein. Bei der „Bundesnotbremse“ übte man sich in „judicial restraint“, wohingegen man beim „Klimaschutz“ keine Zurückhaltung zeigte, sich tief in naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu vertiefen.

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Kapitel

1. Relaunch! (00:00:00)

2. „Bundesnotbremse I“ (00:04:20)

3. „Klimaschutz“ (00:36:30)

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