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Nach dem Betriebsfest weitergefeiert – fristlos gekündigt
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Zwei Mitarbeiter einer Weinkellerei haben nach einer externen Firmenfeier im Weinkeller des Betriebs vier Flaschen Wein getrunken und trotz Rauchverbot geraucht. Sie waren offensichtlich stark alkoholisiert und haben sich beim Verlassen des Betriebs vor der Tür erbrochen. Am nächsten Morgen meldeten sie sich beim Arbeitgeber, beichteten ihr Fehlverhalten und einer der beiden bezahlte die vier Weinflaschen. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung für beide. Während einer die Kündigung akzeptierte, erhob der anderen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab dieser statt. Der Arbeitgeber ging in Berufung, doch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam es zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter die fristlose Kündigung für berechtigt erachtet hatte. Die Referenten Arne Schrein und Tobias Gerlach tauschen sich darüber aus.
Themen in der heutigen Folge:
- Schilderung des Falls
- Zentrale Frage: genügt in diesem Fall eine Abmahnung (so das ArbG Wuppertal im erstinstanzlichen Urteil) oder rechtfertigt der Sachverhalt eine fristlose Kündigung
- Für eine fristlose Kündigung braucht es eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Diese liegt jedenfalls im Diebstahl der vier Weinflaschen vor
- Führt die Selbstanzeige der Mitarbeiter zu einer anderen Beurteilung?
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Arbeitsrecht Teil 3: https://www.waf-seminar.de/br258
626 Episoden
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Zwei Mitarbeiter einer Weinkellerei haben nach einer externen Firmenfeier im Weinkeller des Betriebs vier Flaschen Wein getrunken und trotz Rauchverbot geraucht. Sie waren offensichtlich stark alkoholisiert und haben sich beim Verlassen des Betriebs vor der Tür erbrochen. Am nächsten Morgen meldeten sie sich beim Arbeitgeber, beichteten ihr Fehlverhalten und einer der beiden bezahlte die vier Weinflaschen. Der Arbeitgeber reagierte mit einer fristlosen Kündigung für beide. Während einer die Kündigung akzeptierte, erhob der anderen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab dieser statt. Der Arbeitgeber ging in Berufung, doch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam es zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter die fristlose Kündigung für berechtigt erachtet hatte. Die Referenten Arne Schrein und Tobias Gerlach tauschen sich darüber aus.
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- Schilderung des Falls
- Zentrale Frage: genügt in diesem Fall eine Abmahnung (so das ArbG Wuppertal im erstinstanzlichen Urteil) oder rechtfertigt der Sachverhalt eine fristlose Kündigung
- Für eine fristlose Kündigung braucht es eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Diese liegt jedenfalls im Diebstahl der vier Weinflaschen vor
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