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#9 - Klärungshilfe und Freiwilligkeit der Mediation - Im Gespräch mit Ute Liepold
Manage episode 289451924 series 2907516
Monatliche News zu Mediation und Konfliktmanagment gibt es hier.
**Inhalt: **
**1. Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Situation als Selbständige
- Freiwilligkeit in der Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes - Gewahrte Anforderung im Prozess der Klärungshilfe? **Problemfall, dass Konfliktbeteiligte nicht im Klärungsprozess/an der Mediation zu Beginn teilnehmen wollen.
Streitfrage Schließt eine Anordnung des Vorgesetzten zur Teilnahme die Freiwilligkeit i.S.d. Mediationsgesetzes aus? Während diese Rechtsfrage von Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur bejaht wird, verneinen Klärungshelfer, soweit die Teilnehmenden nicht aktiv zur Teilnahme gedrängt werden. Für den Start einer Klärungshilfe ist ausreichend, wenn die Konfliktpartei schweigend anwesend ist. Zudem besprechen wir die Möglichkeit, die Unfreiwilligkeit zu Beginn eines mediativen Klärungsprozesses als Ausdruck der überlagernden eigenverantwortlichen Eigenschaft als Arbeitnehmer zu verstehen, so dass der freiwillige, aber bindende Arbeitsvertrag auch dann noch die Freiwilligkeit am Mediationsprozess bejaht, wenn Unlust und Furcht vor negativen Konsequenzen bei Nichtteilnahme bestehen. Schließlich will sich keiner Vorwerfen lassen, die Klärung verhindert zu haben ebensowenig wie es generell kaum jemanden gibt, der gerne und lustvoll an einer Mediation teilnimmt. Schließlich besteht die Drucksituation Konflikt noch. Dabei betont Ute Liepold zu recht, dass es auch für die praktische Klärung und jenseits juristischer Klärungsnot ungünstig ist, wenn Beteiligte von Vorgesetzten "gezwungen" zur Teilnahme werden.
_Dazu etwa Greger, R., Unter falscher Flagge. Zum Fehlgebrauch des Mediationsbegriffs und seine Folgen, ZKM 2015, 172 ff.; Prior, Chr., Klärungshilfe trifft Mediationsgesetz…, ZKM 2016, 105. Empfehlungen für die Praxis im Umgang mit Fragen zur Freiwilligkeit der Teilnahme (im innerbetrieblichen Kontext).
Zum Grundprinzip: Der Odysseus-Pakt _ **3. Mediationsklauseln für Arbeitsverträge. ** Mediationsklauseln für Arbeitsverträge könnten das praktische Problem von Organisationen mit der Teilnahmebereitschaft und juristischer Absicherung minimieren.
Blogbeitrag: Mediationsklauseln in privatwirtschaftlichen Verträgen Kurzbeitrag: Mediation in Privatverträgen
**4. Problemfall für die Mediatorin: ** Die beauftragende Führungskraft "entpuppt" sich als Teil des Konflikts und muss ihren Beitrag zur Konfliktklärung beitragen, was die Mediationsperson in Ihrem Allparteilichkeits- und Neutralitätsgebot unter Druck setzt.
5. Weitere wichtige Kriterien für die Klärungshilfe
170 Episoden
#9 - Klärungshilfe und Freiwilligkeit der Mediation - Im Gespräch mit Ute Liepold
Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.
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**Inhalt: **
**1. Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Situation als Selbständige
- Freiwilligkeit in der Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes - Gewahrte Anforderung im Prozess der Klärungshilfe? **Problemfall, dass Konfliktbeteiligte nicht im Klärungsprozess/an der Mediation zu Beginn teilnehmen wollen.
Streitfrage Schließt eine Anordnung des Vorgesetzten zur Teilnahme die Freiwilligkeit i.S.d. Mediationsgesetzes aus? Während diese Rechtsfrage von Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur bejaht wird, verneinen Klärungshelfer, soweit die Teilnehmenden nicht aktiv zur Teilnahme gedrängt werden. Für den Start einer Klärungshilfe ist ausreichend, wenn die Konfliktpartei schweigend anwesend ist. Zudem besprechen wir die Möglichkeit, die Unfreiwilligkeit zu Beginn eines mediativen Klärungsprozesses als Ausdruck der überlagernden eigenverantwortlichen Eigenschaft als Arbeitnehmer zu verstehen, so dass der freiwillige, aber bindende Arbeitsvertrag auch dann noch die Freiwilligkeit am Mediationsprozess bejaht, wenn Unlust und Furcht vor negativen Konsequenzen bei Nichtteilnahme bestehen. Schließlich will sich keiner Vorwerfen lassen, die Klärung verhindert zu haben ebensowenig wie es generell kaum jemanden gibt, der gerne und lustvoll an einer Mediation teilnimmt. Schließlich besteht die Drucksituation Konflikt noch. Dabei betont Ute Liepold zu recht, dass es auch für die praktische Klärung und jenseits juristischer Klärungsnot ungünstig ist, wenn Beteiligte von Vorgesetzten "gezwungen" zur Teilnahme werden.
_Dazu etwa Greger, R., Unter falscher Flagge. Zum Fehlgebrauch des Mediationsbegriffs und seine Folgen, ZKM 2015, 172 ff.; Prior, Chr., Klärungshilfe trifft Mediationsgesetz…, ZKM 2016, 105. Empfehlungen für die Praxis im Umgang mit Fragen zur Freiwilligkeit der Teilnahme (im innerbetrieblichen Kontext).
Zum Grundprinzip: Der Odysseus-Pakt _ **3. Mediationsklauseln für Arbeitsverträge. ** Mediationsklauseln für Arbeitsverträge könnten das praktische Problem von Organisationen mit der Teilnahmebereitschaft und juristischer Absicherung minimieren.
Blogbeitrag: Mediationsklauseln in privatwirtschaftlichen Verträgen Kurzbeitrag: Mediation in Privatverträgen
**4. Problemfall für die Mediatorin: ** Die beauftragende Führungskraft "entpuppt" sich als Teil des Konflikts und muss ihren Beitrag zur Konfliktklärung beitragen, was die Mediationsperson in Ihrem Allparteilichkeits- und Neutralitätsgebot unter Druck setzt.
5. Weitere wichtige Kriterien für die Klärungshilfe
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