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kreativ[ge]recht

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kreativ[ge]recht - Der Podcast für Recht, Kreativität & Business - liefert wertvolle Insights zu den wichtigsten rechtlichen Fragen für Kreative, Medienprofis und Unternehmen. In jeder Folge bekommst du praxisnahe Tipps, spannende Cases und exklusive Einblicke in die Welt des Urheber- und Medienrechts. Ob Social Media, KI-generierte Inhalte oder Vertragsgestaltung – hier erfährst du, wie du dein kreatives Business rechtssicher aufstellst.
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In dieser Episode begrüße ich Silke Güldner, Beraterin, Speakerin und eine der Expertinnen, wenn es um die Positionierung von Kreativschaffenden im digitalen Wandel geht. Seit vielen Jahren begleitet sie Ihre Kundinnen und Kunden dabei, sich strategisch bestmöglich aufzustellen. Gemeinsam sprechen wir über das Thema der Stunde – KI in der Kreativwirtschaft. Im Gespräch diskutieren wir, wie sich Kreative gegenüber Plattformen, Agenturen und Auftraggebern positionieren können und was eigentlich eine KI-Lizenz ist. --- Silke Güldner Website: www.silkegueldner.de LinkedIn: Silke Güldner Mail: mail@silkegueldner.de --- Für alle Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden: sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
In dieser Episode des kreativ[ge]recht-Podcast war ich zu Gast bei Michael Wittling und Robert Brembeck von der Gold GmbH, einer Agentur, die sich auf hochwertigste Postproduktion spezialisiert hat. Wir haben über die aktuelle Rolle der Künstlichen Intelligenz (KI) in der Kreativbranche gesprochen und dabei spannende Einblicke in die Synergien zwischen Handwerk und neuen Technologien erhalten. Michael und Robert berichten zunächst von ihren bisherigen Wegen und ihrer langen Erfahrung in den Bereichen Fotografie und Postproduktion. Michael, der als Gesellschafter und Geschäftsführer bei Gold tätig ist, erklärt, wie sie sich von Anfang an als Agentur positioniert haben, die eine Qualität verspricht, die ihresgleichen sucht. Qualität, die im Zeitalter der KI eine immer größere Herausforderung darstellt, sei es durch den Druck, sich ständig weiterzuentwickeln, oder die Herausforderung, mit den neuen Technologien Schritt zu halten. Robert hingegen kommt aus der Fotografie und reflektiert offen und ehrlich über die Veränderungen, die die Digitalisierung und die KI in dieser Branche bewirken. Er beschreibt, wie wichtig es ist, dass Fotografen und Kreative sich mit diesen neuen Werkzeugen vertraut machen, anstatt sie abzulehnen oder in der Angst vor dem Verlust ihrer Relevanz zu verharren. Während unseres Gesprächs wurde klar, dass gerade hier KI sowohl Fluch als auch Segen sein kann. Sie bietet die Möglichkeit, neue kreative Ansätze zu entwickeln, birgt aber auch das Risiko, dass die Qualität leidet, wenn sie nicht richtig eingesetzt wird. Wir diskutieren auch die rechtlichen Herausforderungen, die mit dem Einsatz von KI verbunden sind, insbesondere das Urheberrecht und die Frage, ob kreative Werke, die mithilfe von KI erstellt wurden, Werkcharakter und damit Urheberschutz haben können. Michael und Robert schildern ihre Erfahrungen und wie sie in ihren Projekten bereits mit großen Unternehmen zusammenarbeiten, die bereit sind, KI in ihren kreativen Prozessen zu nutzen. Wir haben spannende Beispiele aus der Praxis gehört, wie sie KI nutzen können, um schnell und effizient kreative Lösungen zu entwickeln. Die Diskussion geht natürlich auch auf ethische und moralische Fragen ein. Wir betrachten, wie wichtig es ist, als Kreative mit KI verantwortungsvoll umzugehen und wie dies sowohl den kreativen Prozess als auch die Qualität der Endprodukte beeinflussen kann. Zudem wird deutlich, dass es notwendig ist, die Erwartungen der Kunden zu managen und ihnen beizubringen, wo die Potenziale aber auch die Grenzen von KI liegen. Abschließend blicken wir gemeinsam in die Zukunft und überlegen, wie sich die Branche weiterentwickeln könnte. Es gibt einen klaren Aufruf an Fotografen und Kreative, sich aktiv mit KI auseinanderzusetzen und das Potenzial zu nutzen, das diese Technologie bietet, anstatt sie zu fürchten. Mit einem Blick auf die Herausforderungen, die uns bevorstehen, und den Möglichkeiten, die sich durch die Zusammenarbeit von Technologie und menschlicher Kreativität ergeben, geht ein spannender Ausblick auf die Zukunft der Kreativbranche einher. --- Shownotes --- Gold GmbH https://www.goldgmbh.de/ Michael Wittling: mw@goldgmbh.de https://www.linkedin.com/in/michael-wittling-ba4b77121/ Robert Brembeck rb@goldgmbh.de https://www.linkedin.com/in/robert-brembeck-3b296320/ Fotografen-Website: https://www.brembeck.de/ --- Für alle Fragen könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden: sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
Kreative, Agenturen und Unternehmen, die kreative Dienstleistungen einkaufen oder selbst anbieten, stehen zunehmend vor der Herausforderung, KI-generierte Inhalte rechtlich richtig einzuordnen. Die Frage, ob KI-generierte Werke überhaupt urheberrechtlichen Schutz erlangen können, haben wir bereits ausführlich behandelt. Doch darüber hinaus bestehen weiterhin große Unsicherheiten: Wie kann man KI-Tools möglichst rechtssicher innerhalb der Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter verwenden und dabei Drittrechtsverletzungen vermeiden? Auch diese Themen haben wir bereits beleuchtet. In dieser Podcast-Folge gehen wir einen Schritt weiter und konzentrieren uns auf die vertragliche Ebene: Welche Punkte müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden, wenn KI-generierte Texte, Bilder oder Musik Teil der vertraglichen Leistungen sind? Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wie der unklare Urheberschutz bei der Einräumung von Nutzungsrechten zu berücksichtigen ist. Ebenso wichtig ist die Gestaltung von Haftungsausschlüssen, die beim Einsatz von KI eine noch größere Bedeutung gewinnen können. Bei Fragen stehen wir immer gerne zur Verfügung - unsere Ersteinschätzung ist dabei stets kostenfrei. sebastian.deubelli@sld-ip.com Termin buchen…
 
Ihr habt als Kreative oder Agentur Leistungen erbracht, die nicht bezahlt werden? In der heutigen Folge haben wir ein paar Tipps und Kniffe aus unserer täglichen Praxis, die gerade im kreativen Umfeld helfen können Euren offenen Forderung mehr Nachdruck zu verleihen. Nachlesen könnt Ihr das Ganze auf unserer Website unter https://www.sld-ip.com/blog/offene-forderung-im-kreativen-umfeld/ Bei Fragen meldet Euch immer gerne sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
Bereits in einer unserer letzten Folgen hatten wir uns mit den Nutzungsbedingungen von OpenAI beschäftigt. In der aktuellen Folge haben wir uns die Nutzungsbedingungen des beliebten KI Tools Midjourney angesehen und für Euch herausgefunden, was es dort zu beachten gibt. Wir beantworten insbesondere die nachfolgenden Fragen: - Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig? - Ist die geschäftliche/kommerzielle Nutzung von Midjourney Bildern erlaubt? - Erhalten ich Bildrechte an den Midjourney-Bildern? - Dürfen andere User meine Bilder und Promts weiterverwerten? - Muss ich Bilder, die ich mit Midjourney erstelle, kennzeichnen? - Wer haftet für Rechtsverletzungen? Fazit Die Nutzung von KI-Produkten eröffnet große geschäftliche Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein hohes Maß an Verantwortung. Bevor man sich in die Welt der KI stürzt, ist es entscheidend, die Nutzungsbedingungen der genutzten Tools sorgfältig zu lesen und zu verstehen. Wir hoffen, dass diese Podcastfolge einen Einblick in die Nutzungsbedingungen von Midjourney bietet. Falls Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung von KI-Generatoren offen sind, wenden Sie sich bitte immer gerne an uns. Der Erstkontakt ist dabei stets kostenfrei! Kontakt: sebastian.deubelli@sld-ip.com Hier geht es zu unserer Masterclass "Raus der Grauzone - KI rechtssicher und effektiv nutzen" auf der OMR24: https://omr.com/de/events/omr24/masterclasses/raus-der-grauzone…
 
Heute möchte ich mit euch über etwas Wichtiges sprechen, das oft übersehen wird – die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten. Ob du ChatGPT, Sora, DALL-E oder andere spannende KI-Tools verwendest, es ist entscheidend zu verstehen, wie und wofür du diese Produkte nutzen kannst. Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig? Bevor wir in die Details gehen, lasst uns kurz darüber sprechen, warum es so wichtig ist, die Nutzungsbedingungen (Terms of Use) von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Diese Bedingungen legen die Regeln und Einschränkungen für die Nutzung der Produkte fest und schützen sowohl dich als Benutzer als auch OpenAI als Anbieter. Ein klares Verständnis der Bedingungen vermeidet Missverständnisse, rechtliche Probleme und stellt sicher, dass du die KI-Tools verantwortungsbewusst und im Einklang mit den Richtlinien nutzt. Gewerbliche Nutzung von OpenAI-Produkten Eine der häufigsten Fragen ist: Darf ich OpenAI-Produkte für gewerbliche Zwecke nutzen? Die Antwort lautet ja! Die Nutzungsbedingungen von OpenAI erlauben die nicht-private Nutzung sämtlicher Produkte. Das bedeutet, dass du die KI-Tools in deinem Unternehmen, deinem Projekt oder deiner Geschäftstätigkeit einsetzen kannst. Kennzeichnungspflicht für Inhalte Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kennzeichnungspflicht für die generierten Inhalte. Die Nutzungsbedingungen von OpenAI verlangen im Moment (noch) nicht, dass du die von den KI-Tools erstellten Inhalte entsprechend kennzeichnest. Allerdings ist es untersagt, KI-Inhalte als menschliche Inhalte auszugeben. Nutzungsrechte am Output Ein entscheidender Aspekt ist die Frage nach den Nutzungsrechten an den generierten Texten, Bildern und Videos. OpenAI räumt dir die Rechte am erstellten Output uneingeschränkt ein. Das bedeutet, dass du die generierten Inhalte nutzen und besitzen kannst. Verantwortlichkeit für den Output Wer trägt die Verantwortung für den generierten Output? Gemäß den Nutzungsbedingungen übernimmst du als Benutzer die Verantwortung für den erstellten Inhalt. Es liegt in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass die generierten Materialien den Richtlinien von OpenAI entsprechen und keine Verletzungen von Drittrechten stattfindet. Hierzu möchte ich die den Artikel https://www.sld-ip.com/blog/kuenstliche-intelligenz-im-unternehmen-rechtliche-herausforderungen-und-haftungsrisiken/ ans Herz legen, der die wesentlichen Haftungsrisiken abseits der Nutzungsbedingungen zusammenfasst. Fazit Die Nutzung von OpenAI-Produkten bietet enorme kreative Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein gewisses Maß an Verantwortung. Bevor du dich in die faszinierende Welt der KI stürzt, nimm dir bitte die Zeit, die Nutzungsbedingungen von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Wir hoffen, dass diese Podcastfolge dir einen kleinen Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten verschafft hat. Für Fragen stehe ich Dir immer gerne zur Verfügung: sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
In dieser Podcastfolge in eigener Sache bombardiere ich Dich nicht mit Recruiting-Buzzwords, sondern nenne Dir die 5 Gründe, aus denen ich (fast) jeden Tag von Herzen gerne ins Büro gehe. Wir haben das coolste Team. Wir haben noch Großes vor. Wir haben die coolsten Mandanten. Wir gestelten die Zukunft. Wir sind Teil eines starken Netzwerkes. Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest, informiere dich über unsere offenen Stellen https://www.sld-ip.com/#job_offers oder schreib mit eine E-Mail sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben. Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl. Dementsprechend argumentiert sie, dass alles, was für die Auftragsausführung relevant ist, herausgegeben werden muss, auch Rohdaten. Wir hingegen sind der Ansicht, dass die Herausgabe nur bei expliziter Vereinbarung geschuldet ist, da der gesetzliche Herausgabeanspruch nicht einschlägig sein kann, da nach § 662 BGB eine unentgeltliche Auftragserteilung zwingend vorausgesetzt wird. Ferner sind wir auch der Ansicht, dass der Vertrag sich grundsätzlich nur auf die Herausgabe der vereinbarten fertigen Videos und nicht auf das zugrundeliegende Rohmaterial beziehen kann. Das Gericht tendiert vorläufig dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe nur dann hat, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und weist darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu den "Kohl-Bändern" nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragbar ist. Es wird betont, dass Urheber oft verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Inhalten anbieten, und die Kammer aktuell nicht der Ansicht ist, dass danenen stets auch ein Anspruch auf Herausgabe aller vorliegender Dateien bestehen würde. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Herausgabe von Rohdaten idealerweise bei Vertragsschluss thematisiert werden sollte, da die Hindernisse bei der Erlangung von Rohdaten ansonsten durchaus unüberwindbar sein können.…
 
In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte. Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte. Machine Learning und Recht Zunächst geben wir einen Einblick in die rechtliche Betrachtung von Machine Learning. Die Auswirkungen auf Unternehmen, die KI-Content verwenden, sollten hier im Moment eher nachrangig sein. Urheberschutz von KI-generiertem Content Deutlich relevanter ist die Tatsache, dass die künstlich geschaffenen Inhalte urheberrechtlich nicht schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG sind und wir daher keinerlei Exklusivitätsrechte an derartigen Werken erwerben können. Das limitiert einerseits den Einsatzbereich von KI-Content, muss aber auch bei der Gestaltung von Lizenzverträgen Beachtung finden, da die Einräumung von Lizenzrechten an ungeschützten Inhalten rechtlich wohl nicht möglich sein wird. Drittrechte Schließlich müssen die Rechte Dritter auch bei KI-Content berücksichtigt werden. Die Klärung dieser Rechte deckt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen an selbst hergestellten Content, diie uns aus der Zeit vor KI bekannt sind. So müssen KI-Inhalte auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Darstellung von Personen und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen bei der Abbildung von Marken oder urheberrechtlich geschützten Werken geprüft werden. Äußerungsrecht Schließlich ist bei KI-erstellten Texten zwingend ein Faktencheck erforderlich, da man ansonsten Gefahr läuft, sich falsche Tatsachenbehauptungen zu eigen zu machen und hierfür im Nachgang zu haften. Anstehende gesetzliche Änderungen Unabdingbar dürfte aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Änderungen sein, KI-Inhalte im Rahmen des unternehmensinternen Asset-Managements nachvollziehbar zu dokumentieren. So können Unternehmen KI-Inhalte klar identifizieren und bei etwaigen noch entstehenden Pflichten problemlos nachziehen. To Do für Unternehmen Unsere ganz konkrete To Do Liste für den Einsatz von KI-Inhalten lautet Dranbleiben/Loslegen​ Bestandsaufnahme​ zum eigenen Nutzungsverhalten machen Rechtliche Risiken identifizieren​ KI-Strategie erarbeiten​ „Klumpenbildung“ vermeiden​ und KI vorausschauend nutzen Inhalte nachvollziehbar verwalten​ KI-Guideline für Mitarbeiter erstellen Bei Fragen rund um das Thema der rechtssicheren Nutzung von KI-Inhalten stehen wir immer gerne zur Verfügung. sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,… …wer ist das eigentlich auf dem Bild?? Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht. Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zufällig reproduziert wurde, die Bildnutzung überhaupt bemerkt und dann auch noch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht. Dennoch: Auch vor der Möglichkeit, Bilder über KI-Generatoren zu erstellen, wären professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach über Bord geworfen werden. Rechtlich gesehen richten sich etwaige Ansprüche nach § 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes „Bildnis“ vorliegt: „§ 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“ Ist das der Fall, benötigt man für die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. „Model Release“. In der Vergangenheit spielen bei sogenannten „Doppelgänger-Fällen“ vor allem prominente Persönlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2/21 entschieden, dass die Werbung für eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelgängerin zwar unter die Kunstfreiheit fällt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelgängerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,… „…dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“ Man kann sich nun darüber streiten, ob dies bei zufälligen Übereinstimmungen und/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschlägig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zufällig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines Rüstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der Ähnlichkeit nichts gewusst zu haben. In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Geschäftsführer der Bildbeschaffer GmbH, über diese und andere Fragestellungen rund um künstlich generierte Bilder. Alexander Karst: Mail zentrale@die-bildbeschaffer.de Tel (040) 411 881 771 Web https://www.die-bildbeschaffer.de/ Wenn Ihr Fragen oder Anregungen habt, meldet Euch immer gerne unter sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
Im aktuellen kreativ[ge]recht Podcast ist Fotografenlegende Eberhard Schuy zu Gast. Eberhard ist seit bald 40 Jahren erfolgreich als Produkt- und Werbefotograf im Geschäft und hat in seiner Zeit ja doch schon die ein oder andere vermeintliche Krise für die Berufsfotografie miterlebt. Der Wandel von der analogen zur digitalen Fotografie dürfte wohl der größte Einschnitt gewesen sein, aber auch die Einführung von Microstock, CGI und kostenfreien Bildplattformen hat Eberhard er- und vor allem sehr erfolgreich überlebt. Ich spreche mit Eberhard in diesem Interview darüber, ob er in der aktuellen technischen Entwicklung der KI-Bildgeneratoren wirklich die Apokalypse für Berufsfotografinnen und Berufsfotografen oder nicht auch eine Chance sieht, sich weiter zu entwickeln und weiterhin auch gut bezahlte Leistung für seine Kunden zu erbringen. über Eberhard Schuy: Eberhard ist nicht nur ein sehr erfolgreicher Fotograf, sondern auch Autor unzähliger Veröffentlichungen und Coach. http://schuyfotografie.de/ Wenn Ihf Fragen zum Thema habt, meldet Euch gerne an mich sebastian.debeulli@sld-ip.com…
 
Getty Images hat vor dem High Court of Justice in London eine Klage gegen Stability AI eingereicht, da die Bildagentur glaubt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und den zugehörigen Metadaten von Getty Images ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung kopiert und verarbeitet hat. Getty Images möchte mit der Klage ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und fordert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Die Frage, ob die Trainings der KI-Bildgeneratoren legal sind oder nicht, beschäftigt die Foto-Szene seit einiger Zeit. Es wird befürchtet, dass Kunden mit Hilfe der KI-Generatoren selbst Bilder erstellen und somit Fotografen und Bildagenturen massive Umsatzeinbrüche drohen könnten. Getty Images glaubt, dass künstliche Intelligenz das Potenzial hat, kreative Bemühungen anzuregen, und hat führenden Technologieinnovatoren Lizenzen für Zwecke im Zusammenhang mit dem Training von Systemen der künstlichen Intelligenz in einer Weise zur Verfügung gestellt, die persönliche und geistige Eigentumsrechte respektiert. Stability AI scheint den dazugehörigen Algoritmus an Getty Bildern trainiert zu haben, ohne über eine derartige Lizenz zu verfügen. Zur Frage, ob dies legal ist oder nicht, hatten wir bereits eine Podcastfolge aufgenommen: https://www.sld-ip.com/blog/duerfen-ki-bildgeneratoren-mit-meinen-bildern-trainiert-werden/ Es bleibt abzuwarten, was der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens zu einer noch völlig ungeklärten Thematik für die Praxis bringen wird. Sollte es eine Entscheidung geben, könnte das durchaus Auswirkungen für die aktuelle Praxis haben. Nicht selten werden Urheberstreitigkeiten im Vergleichsweg beigelegt und es dürfte nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen, dass es auch vor dem High Court of Justice einen Deal geben könnte, von dem die Öffentlichkeit vielleicht niemals erfahren wird...…
 
KI-Bildgeneratoren werden in der Regel mit maschinellen Lernverfahren trainiert, insbesondere mit neuronalen Netzen. Hierbei wird ein großer Datensatz mit Bildern verwendet, um das Modell zu trainieren. Die Erstellung dieses Datensatzes dürfte nach deutscher Rechtslage im Moment der einzige Anknüpfungspunkt für Urheber*innen sein, um gegen die Verwendung Ihrer Werke zu Trainingszwecken vorzugehen. Das Trainingsverfahren beginnt damit, dass das Modell mit einer Vielzahl von Bildern gefüttert wird, zusammen mit den entsprechenden Klassifizierungen oder Labels. Das Modell verwendet dann einen Algorithmus, um die Muster in den Bildern zu identifizieren und eine Beziehung zwischen den Eingabebildern und den Labels herzustellen. Nach dem Training kann das Modell dann neue Bilder erzeugen, indem es aufgrund seiner gelernten Muster Vorhersagen trifft. Die Genauigkeit des Modells hängt von der Qualität und Größe des Trainingsdatensatzes sowie der Architektur des Modells ab. Nach der aktuell wohl vorherrschenden Ansicht ist in der Zusammenstellung des Datasets, an dem die künstliche Intelligenz trainiert wird, eine urheberrechtlich relevante Handlung in Form einer Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu sehen. Dies dürfte im Moment also der (vermutlich einzige?) Punkt sein, an dem Urheber*innen einhaken können, deren Bilder ungefragt zu Trainingszwecken genutzt wurden. Handelt es sich um eine solche urheberrechtlich relevante Nutzung, müssten die verarbeitenden Unternehmen eine Lizenz an den jeweiligen Bildern einholen. Mit der letzten Urheberrechtsnovelle haben nun aber auch zwei Schrankenbestimmungen Einzug ins UrhG gefunden, die gerade diese Art der Vervielfältigung (auch “Data Mining” genannt) erlauben sollen. Data Mining ist das automatisierte Verarbeiten und Analysieren von Daten. Die Vorschrift des § 44b UrhG erlaubt mit gewissen Einschränkungen jegliche Form des Data Mining. Also auch kommerzieller Natur: “§ 44b Text und Data Mining (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.” Schließlich sieht § 60d UrhG vor, dass Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sogar im Falle eines solchen Nutzungsvorbehalts legal sein soll: “§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner 1.Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 2.einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen: 1.einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 2.einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.” Im Moment scheinen sich Einrichtungen wie LAION, welche Datasets zusammenstellen, eher auf § 60d UrhG zu berufen, da die Außenwirkung den Forschungszweck stark in den Vordergrund stellt. Ob gerade die Weitergabe an die kommerziell tätigen Anbieter von Bildgeneratoren hiervon noch gedeckt wird, wird die Zukunft und vor allem die zu erwartende Rechtsprechung zeigen müssen. Bis dahin können Urheber*innen leider wenig dagegen unternehmen, dass Ihre Bildinhalte als Trainingsdaten genutzt werden. Auch wenn es über Anbieter wie https://haveibeentrained.com/ möglich ist, eigene Bilder in großen Datasets zu identifizieren, stellt sich die Frage, was man als Urheber*in mit dieser Information anfangen kann. Bis auf das Setzen des oben genannten Nutzungsvorbehaltes auf der eigenen Website, welcher bestenfalls dazu führen würde, dass die eigenen Bilder nicht mehr zu kommerziellen Trainingszwecken genutzt werden dürfen, bleibt den Urheber*innen im Wesentlichen nur das Abwarten auf Rechtsprechung und Gesetzgebung. Daher sind wir der Auffassung, dass es aktuell für Urheber*innen deutlich mehr Sinn machen dürfte, sich zukunftsorientiert mit dem Thema der künstlichen Intelligenz auseinanderzusetzen, da es im Moment eher unwahrscheinlich scheint, dass durch rechtliches Vorgehen gegen potentiell unrechtmäßig zusammengesetzte Datasets die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und ihr damit verbundener Einzug in den Berufsalltag von Kreativen zu stoppen sein dürfte.…
 
Die Möglichkeiten Bilder über Text-zu-Bild-Generatoren wie Stable Diffusion, Dall-E und Midjourney zu erzeugen, werden besser und besser. Aber ist rechtlich gesehen auch alles erlaubt, was tatsächlich möglich ist...? Die aktuelle Folge des kreativ[ge]recht Podcast beschäftigt sich daher mit der Frage "Was kann ich rechtlich eigentlich mit KI-generierten Bildern anfangen?" Nutzungsbedingungen der Anbieter unklar bis grenzenlos Wie immer beim Erwerb von Bildlizenzen sollte als erstes ein Blick in die Nutzungsbedingungen der Anbieter erfolgen, um zu ermitteln, was dieser an Rechten an seinen Inhalten zugesteht. Zudem spielen Haftungsausschlüsse, etwa bei der Drittrechteklärung, eine wichtige Rolle. Im KI-Bereich sind die Nutzungsbedingungen der Anbieter noch nicht ausreichend detailliert gefasst, sodass sich hieraus die wichtige Frage der Nutzbarkeit schon nicht verlässlich beantwoten lässt. Einige Anbieter beziehen sich auf den Lizenzkatalog der Creative Commons, andere kündigen vollmundig an, man könne mit den erzeugten mehr oder weniger Bildern machen, was man wolle. Wirklich rechtssicher ist das (noch) nicht. Drittrechteklärung überhaupt notwendig? Der nächste Schritt in der rechtlichen Prüfung ist der Blick auf die Drittrechte. Denn es reicht nicht, ein Nutzungsrecht vom Anbieter zu erhalten. Vielmehr muss auch klar sein, ob und von wem Rechte von abgebildeten Personen, an Kunstgegenständen oder Gebäuden zu klären sind. Hier finden wir teilweise Haftungsausschlüsse in den Nutzungsbedingungen der KI-Generatoren: "Midjourney uses an artificial intelligence system trained on public datasets to produce its Assets. Such Assets may be unintentionally similar to copyright protected material or trademarks you hold. We respect rights holders internationally. If you believe your copyright or trademark is being infringed by the Service, please write to takedown@midjourney.com and we will process your request." Quelle: https://midjourney.gitbook.io/docs/terms-of-service Überwiegend wird hierzu aber gar nichts geregelt. Man scheint zum Thema der Drittrechte davon auszugehen, dass eine Klärung überhaupt nicht erforderlich ist, da bei den KI-generierten Bildern keine realen Objekte, Personen, etc. erzeugt werden. Die rechtliche Realität sieht hier allerdings anders aus. Klar ist, dass etwa an einem rein fiktiven Portrait von einer real nicht existenten Person keine Persönlichkeitsrechte zu klären sind. Das kann sich aber schnell ändern, wenn ein syntethisches Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlich sieht. Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt? Einer der wesentlichen Knackpunkte für die Frage der rechtlichen Nutzbarkeit liegt in der Antwort auf die Frage, ob die KI-generierten Bilder überhaupt einem Schutzrecht (wie dem Urheberrecht) unterfallen. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, diese Bilder exklusiv zu verwenden. Nach deutschem Urheberrecht ist nur die menschliche Schöpfung eines Werkes und nicht die Schöpfung eines Algorithmus urheberrechtlich geschützt. Im Moment spricht daher sehr viel dafür, dass die künstlich erzeugten Bilder keinem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, was ein klarer Abstrich in puncto Exklusivität und damit Nutzbarkeit ist. Was bringt es beispielsweise einem Verlag, wenn er zwar kostenfrei an qualitativ hochwertiges Bildmaterial kommt, dieses aber vom Wettbewerb ebenso genutzt werden kann, da es keine Möglichkeit zum Erwerb einer Exklusivlizenz gibt? Fazit Den rechtlichen und tatsächlichen Vorteilen bei der Nutzung von KI-generierten Bildern stehen daher aktuell noch nicht absehbare Nachteile gegenüber, die sich im Wesentlichen in den Bereichen der Exklusivität von KI-erzeugten Bildern und dem damit verbundenen Nachahmungsschutz, sowie der Klärung von Drittrechten abspielen. Ob es daher ratsam ist, das eigene Bildnutzungsverhalten auf KI-Bilder umzustellen, muss an dieser Stelle offen bleiben. Es ist nun an der Rechtsprechung, diese Fragen zu beantworten. --- In unserem kostenfreien Webinar am 03.02.2023 gehen wir genauer auf die Frage ein, ob es ratsam ist, den Bildeinkauf im Verlag ganz oder teilweise auf KI-generierte Bilder umzustellen. Insbesondere werden wir die folgenden Theman beleuchten: „Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt und welche Folgen hat das?“ „Können KI-generierte Bilder gegen Rechte Dritter verstoßen (Urheberrecht, allgemeines Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, etc.)?“ „Was regeln die Nutzungsbedingungen von Stable Diffusion, Dall-E und Co. zum Nutzungsumfang KI-generierter Bilder?“ „Was ist mit KI-generierten Bildern, die ich über Stock-Plattformen lizenzieren kann? „ Nach unserem Webinar sind Sie in der Lage, die Risiken und Chancen im Zusammenhang mit KI-generierten Bildern zu überblicken und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang derartiges Bildmaterial künftig eine Rolle beim Bildeinkauf spielen soll. Hier geht es zur Anmeldung…
 
Wie kann man sich als Unternehmen oder Selbsständige*r gegen anonyme Bewertungen auf einem Portal wehren? Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist omnipräsent, sodass sich hiermit auch der BGH kürzlich befassen musste und die einst uneinheitliche Rechtsprechung reformiert hat. Unklar war bisher, ob Nichtkunden Leistungen bewerten dürfen und ob in diesem Fall das Bewertungsportal eine Löschungspflicht trifft. Im vorliegenden Fall werte sich die Klägerin, Betreiberin eines Ferienparks mit zahlreichen Wohnungseinheiten, gegen mehrere negative Bewertungen, die auf der Internetseite des Reiseportals, die die Beklagte betreibt, abgegeben wurden. Nutzer dieses Portals können zum einen Hotels buchen und zum anderen diese anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (z.B. Hotel, Zimmer, …) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Hierbei sehen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten ausdrücklich vor, dass die Bewertung der Leistung nur dann erfolgen darf, wenn die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Bewertete auf den aus der Unternehmenspersönlichkeit wurzelnden Unterlassungsanspruch gem. §§1004 I analog i.V.m. 823 I BGB, Art.2 I, 19 III GG berufen. Dies tat die Klägerin im vorliegenden Fall auch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, die Bewertungen der Nutzer u.a. mit den Namen "M und S", "Mari", "Karri" und "Franzi" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Beklagte als Betreiber des Portals wurde richtigerweise als mittelbare und nicht als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen, da es sich bei den angegriffenen Bewertungen nicht um solche der Beklagten handelt und sie sich diese auch nicht zu eigen gemacht hat. Die mittelbare Störereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beigetragen wird. Ferner muss es der Beklagten als Portalbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein, die Handlung zur verhindern. Der Umfang der Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin ergibt sich daher daraus, inwieweit ihr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Hierbei anzuwendende Kriterien sind das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers bzw. die Funktionen und Aufgabestellung des vom Provider betriebenen Dienstes. Unter Anwendung dieser Grundsätze bedeutet dies, dass die Beklagte als Portalbetreiberin nicht bereits bei Einstellung der Bewertungen ins Internet verpflichtet ist, diese auf Rechtsverletzungen zu prüfen, sondern erst ab deren Kenntnis. Nach dem BGH reicht eine einfache Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zu Grunde, aus, um eine Prüfpflicht der Beklagten auszulösen. Zu weiteren Darlegungen ist der Kläger nur verpflichtet, wenn sich die Identität des Bewertenden für ihn aus der Bewertung zweifelsfrei ergibt. Ferner gilt wie üblich die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Der Umfang der Rügepflicht ist auch unabhängig davon, ob der Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Der Inhaber des Bewertungsportals hat grundsätzlich als Reaktion auf eine Rüge die Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt die Stellungnahme jedoch innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist die Beanstandung als wahr zu unterstellen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Kommt das Bewertungsportal seinen Prüfpflichten – wie im vorliegenden Fall – nicht nach, so ist zu vermuten, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt. Als Folge dessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung zu. Aber ist dieser mit Bingen und Brechen vor Gericht einzuklagen? Meiner Meinung nach NEIN! Unter dem Gesichtspunkt, dass der Bewertungsprozess immer mehr „Internetkultur“ wird, sollte mit Augenmaß agiert werden. Vorrangig gilt es Stärke zu beweisen und Kritikfähigkeit zu zeigen. Ist der Bewerter bekannt, so sollte erst das Vier-Augen-Gespräch und nicht der gerichtliche Weg gewählt werden. Falls Ihr Fragen zu dem Thema oder selbst Ärger mit Bewertungen habt, meldet euch immer gerne bei mir sebastian.deubelli@sld-ip.com…
 
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