

GESPONSERT
Herr Koch hat Recht. Der Digitalrecht-Podcast mit Rechtsanwalt Henning Koch.
Henning Koch, Rechtsanwalt aus Marburg, hat etwas für alle, die sich für digitale Rechtsthemen interessieren: Recht. Mal Allein, mal mit Gästen. Aktuell und mit Augenzwinkern. Kurz und bündig. Versprochen.
Shownotes
Schrödingers Verbraucherschlichtungsstelle – Impressumspflichten zwischen Pflicht und Paradox
In dieser Folge geht es um die Informationspflichten (etwa im Impressum) nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36, 37 VSBG): Unternehmer müssen erklären, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind – und das auch dann, wenn die betreffende Plattform der EU faktisch eingestellt wird. Warum man also weiterhin auf eine Online-Streitbeilegung hinweisen muss, die es bald nicht mehr gibt, was es mit der Verordnung (EU) 2024/3228 auf sich hat und weshalb ein veraltetes Impressum rechtlich gefährlich werden kann – das erfahrt ihr hier. Mehr Infos zur ehemaligen Plattform unter: 👉 https://ec.europa.eu/consumers/odr
Formulierungsvorschlag (ohne Haftung): „Gemäß meiner Verpflichtung aus der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten weise ich darauf hin, dass die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung unter folgendem Link zu erreichen ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird jedoch gem. der Verordnung – EU – 2024/3228 – DE – EUR-Lex zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der letzte Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die OS-Plattform war der 20. März 2025. Sie können die Plattform noch bis zum 19. Juli 2025 für Beschwerden nutzen, die bis zum 20. März 2025 eingereicht wurden.“
Hören, Sehen, Lesen
Webseite
29 Episoden
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Henning Koch, Rechtsanwalt aus Marburg, hat etwas für alle, die sich für digitale Rechtsthemen interessieren: Recht. Mal Allein, mal mit Gästen. Aktuell und mit Augenzwinkern. Kurz und bündig. Versprochen.
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Schrödingers Verbraucherschlichtungsstelle – Impressumspflichten zwischen Pflicht und Paradox
In dieser Folge geht es um die Informationspflichten (etwa im Impressum) nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36, 37 VSBG): Unternehmer müssen erklären, ob sie zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind – und das auch dann, wenn die betreffende Plattform der EU faktisch eingestellt wird. Warum man also weiterhin auf eine Online-Streitbeilegung hinweisen muss, die es bald nicht mehr gibt, was es mit der Verordnung (EU) 2024/3228 auf sich hat und weshalb ein veraltetes Impressum rechtlich gefährlich werden kann – das erfahrt ihr hier. Mehr Infos zur ehemaligen Plattform unter: 👉 https://ec.europa.eu/consumers/odr
Formulierungsvorschlag (ohne Haftung): „Gemäß meiner Verpflichtung aus der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten weise ich darauf hin, dass die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung unter folgendem Link zu erreichen ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wird jedoch gem. der Verordnung – EU – 2024/3228 – DE – EUR-Lex zum 20. Juli 2025 eingestellt. Der letzte Termin für die Einreichung neuer Beschwerden über die OS-Plattform war der 20. März 2025. Sie können die Plattform noch bis zum 19. Juli 2025 für Beschwerden nutzen, die bis zum 20. März 2025 eingereicht wurden.“
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