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Vorsicht, Kunde!
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Wer einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden – einige Unternehmen ignorieren das. Wer ein Gerät zur Reparatur schickt, hätte es gern wieder – manchmal kommt das falsche Gerät zurück. Wer einen Gutschein kauft, möchte ihn auch nutzen können – bei einigen Anbietern keine Selbstverständlichkeit. Im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beleuchtet c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann einen Konflikt, den ein Kunde ausfechten musste. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Kollegen Urs Mansmann und Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Die drei diskutieren die rechtlichen Aspekte und erklären, was euch in solchen und ähnlichen Fällen zusteht. Sie liefern Tipps und praktische Ratschläge, was ihr unbedingt vermeiden solltet und wie ihr euch am Besten verhaltet, um zu eurem Recht zu kommen. „Vorsicht, Kunde“, der Verbraucherschutzpodcast von c’t, alle 14 Tage freitags überall dort, wo es Podcasts gibt.
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Wer einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden – einige Unternehmen ignorieren das. Wer ein Gerät zur Reparatur schickt, hätte es gern wieder – manchmal kommt das falsche Gerät zurück. Wer einen Gutschein kauft, möchte ihn auch nutzen können – bei einigen Anbietern keine Selbstverständlichkeit. Im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beleuchtet c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann einen Konflikt, den ein Kunde ausfechten musste. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Kollegen Urs Mansmann und Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Die drei diskutieren die rechtlichen Aspekte und erklären, was euch in solchen und ähnlichen Fällen zusteht. Sie liefern Tipps und praktische Ratschläge, was ihr unbedingt vermeiden solltet und wie ihr euch am Besten verhaltet, um zu eurem Recht zu kommen. „Vorsicht, Kunde“, der Verbraucherschutzpodcast von c’t, alle 14 Tage freitags überall dort, wo es Podcasts gibt.
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×Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In der aktuellen Episode sprechen wir über die Einspeisevergütung für Solaranlagen und die Probleme, die damit nicht selten einhergehen. Grundlage ist der Fall von Marco H., der eine große Solaranlage installiert hat und seinen selbst produzierten Solarstroms einspeisen möchte. Alles scheint in Ordnung zu sein: Die Installation wurde durchgeführt und bestätigt, alle Formalitäten sind erledigt, doch der Netzbetreiber bleibt die Einspeisevergütung mehr als ein Jahr lang schuldig. Die sogenannte Einspeisevergütung steht Betreibern von anmeldepflichtigen Solaranlagen zu, die ihren selbst produzierten Strom zumindest teilweise ins Netz einspeisen. Besitzer von Balkonkraftwerken gehören nicht dazu, sie erhalten kein Geld für eventuell eingeleiteten Strom. Während der Netzanbieter für die Einspeisung rund 10 Cent pro Kilowattstunde bezahlt, müssen Kunden für den Strom vom Stromanbieter mindestens 30 Cent zahlen. Deshalb rechnet es sich, auch den Strom aus größeren Solaranlagen zunächst möglichst selbst zu nutzen und nur Überschüsse einzuleiten. Dass sich die Bearbeitung im Fall von Marco H. immer wieder verzögert hat, schiebt der Netzbetreiber auf die ungewöhnlich hohe Anzahl an Neuanmeldungen. Das lässt Urs nicht gelten. Der Netzbetreiber hätte ausreichend Ressourcen bereitstellen müssen, um die Nachfrage in angemessener Zeit zu bewältigen, fordert er. Wenn die Einspeisevergütung zu spät ausgezahlt wird, stehen Kunden ab dem Tag nach der ersten ausgefallenen Zahlung Verzugszinsen zu. Die Höhe hängt vom Basiszinssatz ab: Von einer 15 Monate verzögerten monatlichen Zahlung in Höhe von 38 Euro – das war die Vergütung für Marco H. – wären laut Niklas über 60 Euro Verzugszinsen fällig. Die technische Inbetriebnahme und die formelle Anmeldung gehen Hand in Hand, doch sobald der Netzbetreiber den PV-Strom abnimmt, entsteht die Pflicht zur Zahlung, erklärt Niklas. Im Podcast diskutieren wir, wie Verbraucher gegen Netzbetreiber vorgehen können, um ihre Forderungen durchzusetzen. Außerdem geht es um den Inselbetrieb von Photovoltaikanlagen und warum PV-Betreiber dabei sicherstellen müssen, dass kein Strom ins Netz fließt. Der Fall Marco H.: Vorsicht Kunde: Netzbetreiber EAM bleibt Solarvergütung schuldig Gesetze §3, Nr. 30 EEG, Inbetriebnahme § 8 EEG: Anschluss § 11 EEG: Abnahme, Übertragung und Verteilung § 12 EEG, Pflichten des Netzbetreibers, Netzinfrastruktur § 53 EEG Verringerung der Einspeisevergütung…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In der aktuellen Episode sprechen wir über Probleme beim Paketversand, insbesondere wenn Pakete verloren gehen. Niklas klärt über die Rechte von Sender und Empfänger und die Pflichten des Transportdienstleisters auf: Wer kann einen Nachforschungsantrag stellen, wie lange hat der Paketdienstleister Zeit, auf eine Verlustmeldung zu reagieren und wer haftet bei Verlusten? Wer bei einem missglückten Versand haftet, hängt vom sogenannten Gefahrübergang ab. Verkaufen Unternehmen eine Ware an private Verbraucher, sind sie bis zur Zustellung der Ware für die Sendung zuständig. Bei Geschäften zwischen Privatleuten endet die Haftung des Versenders dagegen mit Übergabe des Pakets an den Versanddienstleister. Urs rät dringend dazu, die zu versendende Ware sicher zu verpacken, damit sie beim Transport auch mal rauer behandelt werden kann. Außerdem empfiehlt er, sich Sendungen an einen Paketshop schicken zu lassen statt nach Hause, oder aber eine Abstellgenehmigung am Haus zu erteilen. Ulrike weist darauf hin, dass die Pakete dann nicht mehr versichert sind, sobald der Lieferdienst sie abgelegt hat. Sie bevorzugt deshalb eine Packstation, bei Niklas nehmen stattdessen die Nachbarn alle Sendungen entgegen. Geht ein Paket verloren, sollte man einen Nachforschungsantrag stellen und in diesem alle nötigen Fakten zum verschickten Inhalt nennen, also was ist drin, welchen Wert hat die Ware, wann wurde sie verschickt und mit welcher Liefernummer quittiert. Außerdem sollte man alle Belege anhängen, eine Frist setzen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Wie man beim Paketdienst effektiv sein Recht einfordert, welche Fristen beim Paketversand und der Verlustklärung angemessen sind und was es mit der Bring-, Hol- und Schickschuld auf sich hat, klären wir Podcasts. Der Fall Andreas K.: Vorsicht Kunde: Lange Reaktionszeiten bei DPD Gesetze und Verordnungen: § 446 Gefahr- und Lastenübergang § 447 BGB Gefahrübergang beim Versendungskauf § 475 Abs. 2 BGB Verbrauchsgüterkauf: Gefahr des zufälligen Untergangs § 823 Absatz 1 BGB Schadensersatzpflicht…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ein verlockendes Angebot im Rahmen einer Kundenrückgewinnung, eine mündliche Zusage am Telefon und am Ende gilt der versprochene Rabatt doch nicht. Was passiert, wenn die mündlichen Absprachen später in der Vertragszusammenfassung fehlen und wie verbindlich sind mündlichen Zusagen überhaupt? Grundsätzlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit, erklärt Niklas. Ein Vertrag kann mündlich, schriftlich oder sogar rein durch schlüssiges Verhalten wie täglich beim Brötchenkauf zustande kommen. Nur wenige Verträge wie Miet- oder Arbeitsverträge und notarielle Beurkundungen benötigen die Schriftform. Eine mündliche Zusage am Telefon ist demnach bindend, doch kommt es zum Streit, steht Aussage gegen Aussage. Deshalb solltet ihr die schriftliche Vertragszusammenfassung der mündlichen Vereinbarung, die ein Anbieter nach einem Telefonat schickt, sofort prüfen. Falls sie nicht mit der mündlichen Absprache übereinstimmt, solltet ihr möglichst schnell schriftlich reklamieren und dem Anbieter eine kurze Frist zur Korrektur setzen. Dabei ist es wichtig, das gesetzliche Widerrufsrecht im Auge zu behalten. Wer zu lange auf Korrekturen wartet, verliert diese einfache Möglichkeit, aus dem Vertrag auszusteigen und steckt im Beweisdilemma, warnt Niklas. Urs vermutet hinter den vagen Aussagen von Kundenservices oft Systemprobleme: Was im System nicht vorgesehen ist, kann der Mitarbeiter auch nicht eingeben. Für den Kunden ist das jedoch unerheblich. Niklas bringt mal wieder seine Lateinkenntnissen an, die Ulrike leider fehlen. "Pacta sunt servanda" bedeutet im Zivilrecht "Verträge sind einzuhalten". Dass in einigen Fällen §164 BGB weiterhilft und wieso der Gesprächspartner sich nicht mit einem Hinweis auf Datenschutz aus der Affäre ziehen kann, besprechen wir im Podcast. Der Fall Martin K.: O2 verweigert Rabatt für DSL-Anschluss Gesetze und Verordnungen: § 164 BGB: Vertretungsmacht bei Stellvertretung § 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Artikel 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person § 59 Telekommunikationsgesetz (TKG): Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer mehr über den eigenen Stromverbrauch erfahren möchte und diesen flexibel auf die jeweils aktuellen Strompreise anpassen kann, braucht ein Smart Meter. Solche intelligenten Messstellen erfassen den Verbrauch im Viertelstundentakt und übermitteln die Daten zum Messstellenbetreiber, der sie an den örtlichen Netzbetreiber und der wiederum an den Stromanbieter weiterreicht. Seit diesem Jahr haben Kunden Anspruch auf ein intelligentes Messsystem: Theoretisch muss es auf Wunsch innerhalb von vier Monaten eingebaut werden. In der Praxis scheitert das aber oft daran, dass die Messstellenbetreiber beziehungsweise die von ihnen beauftragten Handwerksbetriebe nicht mit der Installation, der Einbindung ins Netzwerk und der Anmeldung hinterherkommen. Die Installation funktioniert meist noch, denn die kann jeder Elektriker übernehmen. Problematischer ist schon die Netzwerkanbindung, und bei der Kommunikation der beteiligten Unternehmen untereinander geht das meiste schief, berichtet Urs. Hat man mit dem Energieversorger einen Vertrag über einen dynamischen Stromtarif abgeschlossen, bietet dieser oft einen preislich interessanten Übergangstarif an. Der sollte nicht an einen festen Ablauftermin geknüpft sein, sondern bis zur Einrichtung des Smart Meters und der Umstellung auf den neuen Tarif läuft, rät Niklas. Dauert der Wechsel dann länger und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, können Kunden Schadensersatz nach §280 BGB einfordern. Die Bundesnetzagentur hält auf ihrer Webseite Vorlagen für Beschwerden bereit. Der Einbau des Smart Meter darf bei einem Stromverbrauch von unter 6000 kWh pro Jahr maximal 100 Euro kosten. Hinzu kommen jährliche Betriebskosten, die zwischen 30 und 50 Euro liegen. Höhere Installationskosten muss der Messstellenbetreiber sehr genau begründen. Das gilt aber nur, wenn man den grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragt hat, warnt Urs. Überlässt man den Einbau einem anderen Unternehmen, etwa dem Installateur der Photovoltaikanlage, sollte man den Kostenvoranschlag sehr genau daraufhin prüfen. Außerdem kommen oft weitere Kosten hinzu, etwa wenn ein neuer Zählerkasten eingebaut werden muss oder es an Ort und Stelle weder WLAN noch Ethernet gibt. Weil sich aus den erfassten Energiedaten einige sehr persönliche Dinge ableiten lassen, prüft und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der In¬formationstechnik (BSI) sowohl Geräte als auch Betreiber. Wer die personenbezogenen Daten verarbeiten darf, beschreibt das Messstellenbetriebsgesetz. Der Fall Martin B.: Octopus Energy vergeigt Smart-Meter-Installation Gesetze, Regelungen, Vorlagen: § 21 Messstellenbetriebsgesetz: Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme § 49 MsbG: Verarbeitung personenbezogener Daten § 14a EnWG: Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen Artikel 25, DSGVO: Datenschutz durch Technikgestaltung Artikel 32, DSGVO: Sicherheit der Verarbeitung Broschüre der Bundesnetzagentur zu intelligenten Messsystemen Vorlagen der BSI für Beschwerden…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer seine Wohnung umgestaltet, oder den Kleiderschrank aufräumt, kann die überflüssigen Dinge einfach im ehemaligen eBay-Portal kleinanzeigen.de anbieten. Doch wehe, wenn das Unternehmen das Angebot als kritisch einstuft. Dann zieht es die Anzeige ein und kann danach das gesamte Nutzerkonto vorübergehend oder sogar endgültig sperren. Die Einstufung für vermeintliche AGB-Verstöße erfolgt automatisch, also ohne Eingriff eines Menschen. In einem zweiten Schritt kann die Kleinanzeigen-Moderation die Entscheidung überprüfen, muss sie aber nicht. Gemäß Artikel 22 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollte eine solche automatisierte Entscheidungsfindung verhindert werden, sofern sie rechtlich relevante Wirkung hat, erklärt Niklas. Und weist zugleich auf die Ausnahme in Artikel 22, Absatz 2 a hin. Diese greift, sofern die vollautomatisierte Entscheidung notwendig ist, um ein Vertragsverhältnis zu erfüllen. Geht man davon aus, dass wöchentlich mehrere zehntausend Inserate bei Kleinanzeigen online gehen, ist es dem Unternehmen kaum möglich, diese komplett manuell auf unzulässige Inhalte zu prüfen. Über eine Kontensperrung bei Kleinanzeigen kann man sich innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme beschweren. Beschwerden sind jedoch nicht so einfach, denn Kleinanzeigen verrät nicht, weshalb eine Anzeige gesperrt wurde. Hier sollte man sich die Nutzungsbedingungen genau anschauen sowie die unzulässigen Aktivitäten studieren und auf keinen Fall dieselbe Anzeige erneut schalten, rät Urs. Denn dann greift wieder die Entscheidungsautomatik und sperrt den Nutzeraccount womöglich dauerhaft, weil ein mehrfacher Verstoß vorliegt. Und wer einmal dauerhaft ausgeschlossen wurde, darf sich auch nicht mit einem anderen Nutzerkonto anmelden. Was Betroffene tun sollten, wenn sie von Kleinanzeigen ausgesperrt werden, diskutieren wir im Podcast. Der Fall Falk K.: kleinanzeigen.de sperrt Kunden aus Nutzungsbedingungen und DSGVO: Nutzungsbedingungen von Kleinanzeigen Unzulässige Aktivitäten bei Kleinanzeigen Artikel 22, DSGVO: Automatisierte Entscheidungen…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Lotto, Sportwetten, online-Casino – Glücksspiel ist beliebt. Der Gewinn beim Glücksspiel hängt allerdings ausschließlich vom Zufall ab und ist nicht planbar. Genau dieser Zufalls unterscheidet Glücksspielen von anderen Spielen wie beispielsweise Pokern, dessen Ausgang man mit ausreichend Übung und Geschick zumindest in Teilen beeinflussen kann. Wer beim Glücksspiel gewinnt, muss auf den Geldwert, das gewonnene Auto oder andere Gewinne keine Steuern zahlen. Wer dagegen professionell spielt, etwa besagtes Pokerspiel, muss seinen Gewinn versteuern. Die Einnahmen aus Glücksspielen kommen anders als beim Poker nicht nur dem Veranstalter, sondern auch der Allgemeinheit zugute: Der Staat bekommt einen Teil der eingesetzten Gelder, um sie sinnstiftend für wohltätige Zwecke auszugeben. Wer einen Lottogewinn erbt, muss diesen anders als der ursprüngliche Gewinner im Rahmen der Erbschaftssteuer versteuern. Dabei haben Erben ein Recht auf Auszahlung, erklärt Niklas. Um etwaige Widersprüche auszuräumen, sollten Betroffene mit einem Erbschein nebst Angabe von Adresse und Kontonummer beim Vertragspartner auf sofortige Auszahlung bestehen. Etwaige Nutzerkonten der Verstorbenen sollten anschließend im Rahmen des Sonderkündigungsrechts wegen Todesfall aufgelöst werden. Wird ein Konto durch einen Todesfall nicht mehr genutzt, darf es der Glücksspielanbieter erst mit Ablauf der in den AGB genannten Frist kündigen. Einige Glücksspielanbieter neigen wie bei dem im Podcast behandelten Fall von Jochen B. dazu, Erben zu verunsichern, indem sie unzutreffende Angaben machen. Wie man in solchen Fällen vorgeht, besprechen wir im Podcast. Der Fall Jochen B.: Lottohelden.de will vererbtes Guthaben behalten Gesetze: Glücksspielstaatsvertrag 2021…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Vor dem Eingang des Supermarkts gibt es häufig freie Parkplätze für E-Autos. Verstoßen Autofahrer gegen geltendes Recht, wenn sie dort ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug parken? Wir diskutieren, welche Strafen ihnen drohen, was genau einen E-Stellplatz im öffentlichen Raum kennzeichnet und welche Möglichkeiten Ladesäulenbetreiber bei der Parkraumüberwachung haben? Solche Parkplätze müssen eindeutig als reine E-Auto-Parkplätze gekennzeichnet sein, erklärt Urs. Ein Hinweis auf die Ladesäule durch das Schild Nr. 365-65 mit zwei Ladesäulen nebst Ladekabel reicht hier nicht aus. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass nur eine spezielle Beschilderung rechtlich bindend ist. So muss das blaue Parken-Schild (Nr. 314, 315) mit einem Zusatzzeichen kombiniert werden, um den Platz speziell für Elektrofahrzeuge zu reservieren, weiß der c’t-Redakteur. Das kann das Autosymbol mit Stecker (Nr. 1010-66) oder ein Schild mit dem Schriftzug „Elektrofahrzeug“ (Nr. 1050-33) bzw. „Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs“ (Nr. 1050-32) sein. Während in den USA öffentliche Ladesäulen häufig mit Kameras bestückt sind, ist das hierzulande nahezu ausgeschlossen. Videoüberwachung stellt jedoch einen starken Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, erklärt Rechtanwalt Niklas Mühleis. Im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung unterbinden die Aufsichtsbehörden den Kameraeinsatz im öffentlichen Raum. Allenfalls regelmäßiger Vandalismus an einer Ladesäule könnte eine befristete Videoüberwachung rechtfertigen, weiß Niklas. Bei Verstößen gegen unberechtigtes Parken muss stattdessen das Ordnungsamt Knöllchen verteilen. Anonymes Laden ist anders als beim Betanken eines Benziners per Bargeldzahlung nicht möglich, da die Säule nur freigeschaltet wird, wenn man sich mit seinem Account beim Betreiber anmeldet. Deshalb ließ sich der Ladevorgang des dem Podcast zugrundeliegenden Falls von Michael J. eindeutig vom Ladesäulenbetreiber nachvollziehen. Der hatte seine Bitte um Zahlungsmöglichkeit über Monate ignoriert und ihn stattdessen aus der App ausgesperrt. Im c’t Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ diskutieren Urs, Niklas und Moderatorin Ulrike Kuhlmann, was dahinter steckt, warum man E-Autos daheim nicht an einer herkömmlichen Schuko-Steckdose laden sollte und welche Ladevarianten stattdessen üblich sind. Der Fall Michael J.: Ladesäulenbetreiber Aral bekommt Buchungsprobleme nicht in den Griff Gesetze: §3 Elektromobilitätsgesetz: Bevorrechtigungen §13, Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO): Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit §39, Abs. 10 Straßenverkehrsordnung (StVO): Verkehrszeichen, (Zusatzzeichen für E-Fahrzeuge) § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Abs. 1g: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Nr. 55a Bußgeldkatalog: Bußgeld bei Parkraumverstoß…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Auch neue Smartphones können Schäden zeigen oder ganz kaputt gehen. Reklamiert man etwaige Mängel innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist, sollte der Händler sie zügig beheben. Bei einer solchen Reklamation haben Kunden gemäß § 439 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich besteht dabei die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels, also einer Reparatur, und Lieferung einer mangelfreien Sache, also eines Ersatzgeräts. Dieses Wahlrecht wird nur eingeschränkt, falls die Reparatur sehr aufwändig und damit unverhältnismäßig teuer oder nicht sinnvoll wäre, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. In solchen Fällen kann der Händler eine Reparatur verweigern und stattdessen ein gleichwertiges Ersatzgerät bereitstellen. „Gleichwertig“ betrifft in diesem Fall alle maßgeblichen Eigenschaften des Gerätes, also seine Funktionalität und Leistungsfähigkeit, erklärt Niklas. Das wäre bei einem Smartphone etwa der Fall, wenn dasselbe Modell gestellt wird. Auch die Ästhetik kann je nach Gerätekategorie eine Rolle spielen. Bei Geräten mit Bildschirm sollte dieser keine Kratzer haben, sofern das reklamierte Gerät ebenfalls kratzerfrei ist. Bei Baumaschinen sind Schmutz und Kratzer dagegen eher akzeptabel. In dem im c’t-Podcast zugrunde liegenden Fall hatte ein Kunde ein flimmerndes Handy reklamiert und von der Werkstatt nach mehreren Anläufen ein Ersatzgerät mit deutlichen Gebrauchsspuren erhalten. Darauf wollte sich der Kunde nicht einlassen und stattdessen vom Kaufvertrag zurücktreten. Da das Smartphone ein subventioniertes Gerät mit monatlichen Abschlägen auf den Mobilfunkvertrag war, wollte der Händler die Rückgabe des Handys aber nur akzeptieren, wenn der Kunde zugleich den Mobilfunkvertrag beendet. Um welche Art von Vertrag es sich im Detail handelt, erschließt sich aus den Vertragsunterlagen nicht sofort, weiß c’t-Redakteur Urs Mansmann. Kunden solcher subventionierten Geräte sollten deshalb unbedingt die Vertragsbedingungen studieren. Zuweilen kassieren die Provider auch über die Mindestlaufzeit von zwei Jahren hinaus monatliche Abschlagszahlungen, warnt Urs. Im c’t Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ diskutieren Urs, Niklas und Moderatorin Ulrike Kuhlmann außerdem, was es mit der Beweislastumkehr innerhalb der Gewährleistung auf sich hat und woran sich ein Sachmangel festmacht und ob sich subventionierte Smartphones heute noch lohnen. Der Fall Axel A.: O2 ignoriert Kundenrechte bei Handyvertrag Gesetze: § 434 BGB: Sachmangel § 438 BGB: Verjährung der Mängelansprüche § 439 BGB: Nacherfüllung § 477 BGB: Beweislastumkehr…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wenn ein Blitz einschlägt, kann das erhebliche Folgen für elektrische Geräte haben. Die Frage ist, wer für etwaige Störungen und Schäden im Haus zuständig ist, sie also beheben muss. An einem konkreten Fallbeispiel klären wir eure Rechte bei daraus folgenden Störungen eures Internetzugangs. Die sind auch monetärer Natur. In dem im Podcast zugrundeliegenden Fall hat der Kunde, Marc S., einen neuen schnellen Internetanschluss auf Glasfaserbasis. Doch nach einem Gewitter ist die optische Schnittstelle zwischen ins Haus geführter Glasfaser und LAN-Anschluss am Router gestört. Der Optical Network Termination (ONT) besitzt zwar Internetverbindung nach draußen, reicht diese aber nicht an den Router weiter. Nachdem S. die Störung beim Provider meldet, passiert wochenlang nichts, die Internetverbindung bleibt stumm. Dabei haben Verbraucher auch im Fall umweltbedingter Störungen wie nach einem Gewitter sehr konkrete Ansprüche. So legt §58 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) das Recht auf eine schnelle Entstörung fest: Der Provider muss innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung tätig werden. Passiert das nicht, steht betroffenen Kunden eine Entschädigung zu, die sich schnell zu höheren dreistelligen Beträgen aufsummieren kann. Rechtsanwalt Niklas Mühleis rät deshalb, den Provider auf diesen Entschädigungsanspruch und auf das Recht auf schnelle Entstörung nach § 58 TKG hinzuweisen. Zusätzlich können Kunden die Bundesnetzagentur einschalten, die zwar keine Individualrechte durchsetzt, aber durchaus als Druckmittel taugt. Denn als Aufsichtsbehörde hat die Bundesnetzagentur gemäß §123 TKG umfassende Befugnisse gegenüber nachlässigen Providern. Störungsmeldungen richten Kunden am besten direkt an die Störungsstelle beziehungsweise den Kundendienst. Eine E-Mail-Adresse sollte auf der Internetseite des Providers zu finden sein. Gibt’s keine Reaktion, kann man bei weiteren Beschwerden auch andere Abteilungen des Unternehmens in CC nehmen. Diese Streuwirkung kann im Gegenteil bewirken, dass sich einer der Adressaten zuständig fühlt, meint Niklas. Im c’t-Podcast liefert er weitere konkrete Tipps für den Umgang mit Störungsfällen. Der Fall Marc S.: Deutsche Glasfaser tauscht defektes Modem nicht Ältere Vorsicht-Kunde-Episode zu Problemen am Glasfaseranschluss Gesetze: § 68 TKG: Schlichtung §58 TKG: Entstörung §280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung §281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Beim Notebook-Neukauf kann man professionelle Umzugsservices beauftragen, die Daten vom alten auf das neue Gerät zu übertragen. Wenn die Daten später auch auf Neugeräten anderer Käufer auftauchen, ist das nicht nur ärgerlich, sondern hat auch rechtliche Konsequenzen. Der beauftrage Servicepartner muss prüfen, wo die privaten Daten überall gelandet sein könnten. Betroffene sollten den Vorfall sofort melden und auch den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens über die Datenpanne informieren. Der in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) festgeschriebene Grundsatz der Datenminimierung legt fest, dass ein Unternehmen nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten darf, die es für den Vorgang wirklich benötigt und nur so lange, wie es sie wirklich braucht. „Es darf keine Datenhaltung auf Halde geben“, mahnt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. In dem im c’t-Verbraucherschutz-Podcast behandelten Fall von Luisa M. wurde dieser Grundsatz offenbar nicht berücksichtigt. M. hatte ein neues MacBook Air inklusive Umzugsservice erworben. Der Datenumzug klappt auch, allerdings erfährt M. einige Monate später, dass ihre privaten Daten auf einem fremden Notebook gelandet sind. c’t-Redakteur Urs Mansmann fordert, dass Unternehmen auf, gerade mit massiven Datenpannen transparent umzugehen. Gemäß Artikel 34 der DSGVO haben Betroffene ein Recht zu erfahren, wie es dazu gekommen ist und was das Unternehmen tun wird, um Derartiges künftig zu verhindern. Geben die Firmen solche Informationen nicht weiter, stehen hohe Bußgelder ins Haus. Betroffene haben in vielen Fällen ein Recht auf Schadensersatz durch das Unternehmen. Doch ein Schmerzensgeld, wie der Ausgleich des immateriellen Schadens oft genannt wird, fällt hierzulande nicht besonders üppig aus. Wie sich die Folgen etwaiger Pannen durch Backup und Verschlüsselung vorab in Grenzen halten lassen, wie Betroffene bei einer Datenpanne zu ihrem Recht kommen, und in welcher Höhe etwaige Schmerzensgelder liegen, besprechen wir im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Luisa M.: Kunden-Backup landet bei fremder Person c’t-Artikel zum Backup So funktioniert die Geräteverschlüsselung von Windows Windows-Sicherheitspaket: Backups ganz einfach Verlässliche Datensicherungen unter Linux, macOS und Unix Reparaturmodus für iOS-Geräte Wartungsmodus für Samsung-Mobilgeräte Reparaturmodus für Pixel-Smartphones Verordnung: Artikel 5 DSGVO: Grundsätze zur Datenminimierung Artikel 9 DSGVO: Besondere Kategorien personenbezogener Daten Artikel 33 DSGVO Meldung eines Datenschutzvorfalls an die Aufsichtsbehörde Artikel 34 DSGVO Mitteilungspflicht bei Schutzverletzungen an die betroffene Person…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, kann die eigenen Stromkosten mit einem Energiespeicher weiter optimieren. Zumindest, sofern der Speicher ordentlich funktioniert. Falls das Gerät häufiger ausfällt oder sich andere Schäden zeigen, empfiehlt sich in vielen Fällen ein Austausch. In dem im c’t-Verbraucherschutz-Podcast behandelten Fall hatte Christopher S. einen Stromspeicher mit einer 10-jährigen Garantie erworben. Doch nach wenigen Monaten zeigten sich erste Ausfälle, die der Hersteller nicht beheben konnte. Stattdessen drosselte er die Kapazität des beschädigten Speichers auf 70 Prozent, um das Brandrisiko zu minimieren. Ähnlich sind in der Vergangenheit auch andere Hersteller vorgegangen, um bei einem defekten Speicher die Zeit bis zum Austausch zu überbrücken. Trotz diverser spektakulärer Brände ist das Bandrisiko bei funktionierenden Solarspeichern relativ gering. Laut einer Untersuchung der RWTH Aachen ist es in etwa vergleichbar dem eines Wäschetrockners und deutlich geringer als beim Auto – egal ob E-Auto oder Verbrenner. Dennoch bleibt ein ungutes Gefühl, wenn im Haus ein nicht hundertprozentig funktionierender Stromspeicher steht. Wer vor dem Kauf eines Speichers prüft, ob dieser von einer akkreditierten Prüfstelle nach bestehenden Normen getestet wurde, kann etwaigen Pleiten ein wenig vorbeugen. So weist die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) in ihren „Fachregeln zur Sicherheit, Installation und Betrieb von Lithium-Solarstromspeichersystemen“ auf eine Handvoll Normen und Vorschriften hin, die in der Konformitätserklärung eines jedes Stromspeichers genannt werden sollten (siehe PDF). Kommt der Verkäufer der gesetzten Frist nicht nach, kann man vom Kauf zurücktreten und sollte dann für den Rückbau des Speichers wiederum Fristen setzen. Entscheidend ist auch hier, die eigenen Rechte zu kennen und den Hersteller damit schriftlich zu konfrontieren. Wie ihr am besten vorgeht, wenn ein Hersteller bei beschädigten Geräten auf die nervige Salamitaktik setzt, erfahrt ihr im Podcast. Der Fall Christopher S.: Senec lässt Kunden mit defektem Solarstromspeicher im Stich Infos zu Stromspeichern Sicherheitsprüfungen von Lithium-Solarstromspeichern PDF Fachregeln Brandrisikobewertung der RWTH Aachen Gesetze: § 439 BGB Nacherfüllung § 254 BGB Mitverschulden § 323 BGB Rücktritt vom Kauf wegen nicht erbrachter Leistung § 326 Absatz 5 BGB Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht § 477 BGB Beweislastumkehr § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken Artikel 15 DSGVO Auskunftspflicht…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer seinen Mobilfunkprovider wechseln möchte, kann den Vertrag nach Ende der Mindestlaufzeit ohne Weiteres beenden. Der Anbieterwechsel birgt aber ein paar Tücken, die ihr unbedingt kennen solltet. Andernfalls könnte der bisherige Provider weiter Geld abbuchen – auch für einen vermeintlich beendeten Vertrag. So erging es Hagen M., über dessen Streitfall wir im Podcast sprechen. M. sah sich mit fortlaufenden Rechnungen seines alten Providers konfrontiert, obwohl er seinen Mobilfunkvertrag fristgerecht gekündigt hatte und die bisherigen Rufnummern zum neuen Anbieter portiert wurden. Eine Nummernübertragung geht jedoch nicht automatisch mit einer Kündigung einher, erklärt c’t-Redakteur Urs Mansmann. Die Rufnummer kann auch zu einem neuen Provider übertragen werden, wenn der alte Vertrag weiter besteht. In solchen Fällen weist der bisherige Provider dem Kunden eine neue Rufnummer zu. Die Mobilfunknummer und alle damit verbundenen Nummern, etwa die für einen Festnetzanschluss, muss der alte Provider auf Wunsch jederzeit freigeben. Probleme gibt es zuweilen aber bei einem Wechsel von einer Mobilfunktochter eines Netzbetreibers zum Mutterkonzern oder umgekehrt, also beispielsweise von Kongstar zur Telekom. Wie ihr eure Rufnummern in einem solchen Fall dennoch behaltet, erfahrt ihr im Podcast. Die Portierung selbst ist laut § 59 TKG in jedem Fall kostenlos. Üblicherweise laufen Mobilfunkverträge über zwei Jahre, anschließend können sie mit einmonatiger Frist gekündigt werden. Das gilt auch für Altverträge, deren Vertragslaufzeit sich früher automatisch verlängerte. Niklas weißt auf die Rolle der DSGVO bei einem Providerwechsel hin und erläutert, wann ihr die Bundesnetzagentur hinzuziehen könnt. Wie ihr eine Kündigungen möglichst präzise formuliert, warum ihr keine Rückbuchungen vornehmen solltet, wenn der Provider trotz Kündigung weiter Geld abbucht und weshalb es meist besser ist, sich verklagen zu lassen, statt selbst den Rechtsweg zu beschreiten, besprechen wir ebenfalls im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Hagen M..: O2 kassiert nach Kündigung weiter Info, Beschwerdeprotal, Schlichtung: Verbraucherzentrale zu Kundenrechten für Telefon-, Handy- und Internetverträge Informationen der Bundesnetzagentur zu Anbieterwechsel und Umzug Bundesnetzagentur: Schlichtungsstelle Telekommunikation Gesetze: § 59 Telekommunikationsgesetz (TKG): Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme § 56 TKG: Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Auslegung einer Willenserklärung BFDI zu Artikel 15 DSGVO: Das Recht auf Auskunft…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ihr möchtet euren selbst produzierten Strom zeitgesteuert an der Strombörse verkaufen, doch der Einbau eines Smartmeters zieht sich ewig hin? Wie ihr den Messstellenbetreiber dazu bringt, das notwendige Gateway schnellstmöglich zu installieren, besprechen wir in der aktuellen Folge des Verbraucherschutzpodcasts „Vorsicht, Kunde!“. Bevor ihr euch für einen dynamischen Stromtarif entscheidet, solltet ihr allerdings genau abwägen, ob sich diese Tarifvariante für euch lohnt, rät Urs Mansmann. Er erklärt die Eigenheiten der dynamischen Stromtarife und warum man dafür sowohl Photovoltaik als auch einen Speicher benötigt. Im behandelten Fall von Silvio B. sind alle Komponenten vorhanden, doch die kontrollierte Einspeisung scheitert daran, dass sein Zähler nicht ordnungsgemäß registriert wurde und deshalb der Einbau des Gateways abgelehnt wird. Wer für die Registrierung und den Einbau von digitalem Zähler und Smartmetern zuständig ist, welche Rolle der Stromanbieter spielt und warum dynamische Tarife manchmal richtig kostspielig werden können, erklärt Urs. Rechtsanwalt Niklas Mühleis erläutert die gesetzlichen Rechte und die Fristen, die beim Einbau von Smartmetern gelten. Und er gibt konkrete Tipps, wie ihr den Smartmetereinbau beschleunigen könnt. So müssen Unternehmen auf Beschwerden innerhalb von vier Wochen reagieren und den Einbau innerhalb von vier Monaten umsetzen. Bei möglichen Problemen kommt das Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) und die Bundesnetzagentur ins Spiel und auch die Schlichtungsstelle Energie. Wie ihr die Eskalation am besten vorantreibt, besprechen wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Silvio B.: SachsenEnergie schlampt bei Messstellenregistrierung Info, Beschwerdeprotal, Schlichtung Bundesnetzagentur: Moderne Messeinrichtungen, Messstellenbetriebsgesetz Bundesnetzagentur: Be¬schwer¬de und Schlich¬tung im Ener¬gie¬sek¬tor Bundesnetzagentur: Vorlage für Verbraucherbeschwerden (PDF) Schlichtungsstelle Energie: Schlichtungsantrag Gesetze: §29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Ausstattungspflicht mit intelligenten Messsystemen §34 Abs. 2, Satz 1 MsbG: Standard- und Zusatzleistungen sowie Fristen des Messstellenbetreibers §6 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnehmers beim Messstellenbetreiber §111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Verbraucherbeschwerden…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Was tun, wenn der DSL-Anschluss ausfällt und der Provider nicht reagiert? Diese Frage diskutieren wir in der neuen Folge des Verbraucherschutz-Podcasts „Vorsicht, Kunde!“. Wir klären, wer bei Kabelschäden durch Baggerarbeiten für die Reparatur zuständig ist und geben Tipps für möglichst wirkungsvolle Beschwerdebriefe. Die Leitungspläne in Gemeinden und Städten sind nicht immer auf dem aktuellen Stand, weiß c’t-Redakteur Urs Mansmann. Deshalb werden bei Baggerarbeiten in der Straße schon mal versehentlich Leitungen im Erdreich angeknabbert, wenn etwa neue Glasfaserkabel verlegt werden. „Shit Happens“, könnte man sagen, aber beheben sollte das zuständige Unternehmen solche Schäden natürlich schnellstmöglich. Im vorliegenden Fall von Gerd P. fielen nach Tiefbauarbeiten DSL und damit Internet und Telefon monatelang aus. Dennoch sperrte sich die Telekom lange gegen eine Reparatur. Im Vorsicht-Kunde-Podcast besprechen wir, wie Kunden bei Internetausfällen reagieren sollten und wir klären über die rechtliche Lage auf. Rechtsanwalt Niklas Mühleis verweist hier auf Paragraf 58 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). In dem ist festgeschrieben, dass Provider Störungen unverzüglich und unentgeltlich beseitigen müssen. Ulrike fragt sich, welche Spielräume das Wörtchen „unverzüglich“ birgt. Doch auch das ist im TKG klar definiert. So müssen Telekommunikationsanbieter ihre Kunden innerhalb von zwei Tagen darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung behoben sein wird. An wen ihr euch in bei einem Leitungsausfall wenden solltet und wie ihr den Provider dazu bewegt, schneller tätig zu werden, weiß Niklas. Er empfiehlt unter anderem, im Beschwerdeschreiben explizit auf Paragraf 58 TKG zu verweisen. In dem hat der Gesetzgeber nämlich auch festgelegt, welche Entschädigung Kunden bei Störungen zusteht. Denn wenn die Reparatur wie bei Gerd P. mehrere Monate dauert, steht Verbrauchern nicht nur eine schnelle Schadensbeseitigung, sondern auch eine finazielle Entschädigung zu. Wie ihr diese durchsetzt und welche weiteren Hebel es gibt, die Reparaturbemühungen des Providers zu beschleunigen, besprechen wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Gerd P.: Telekom behebt Störung an DSL-Leitung monatelang nicht Bundesnetzagentur: Hinweise der Bundesnetzagentur zu Störungen Beschwerdeportal der Bundesnetzagentur Gesetze: § 58 Telekommunikationsgesetzes (TKG), Entstörung § 57 Telekommunikationsgesetzes (TKG), Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ geht es diesmal um die Sperrung eines Guthabenkontos durch Amazon und die damit verbundenen Gelder und Dienste. Wer zu viel Geld in einem Guthabenkonto anhäuft oder darauf transferiert, kann in den Verdacht der Geldwäsche geraten. In diesem Fall sollte man schleunigst die Herkunft der Gelder nachweisen. Amazon erweist sich von solchen Nachweisen zuweilen unbeeindruckt und sperrt dennoch Kundenkonten und alle damit verbundenen Dienste wie Alexa, Smart Home-Anwendungen und den Zugang zu Prime Video. Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, ob Amazon einfach Kundenkonten sperren darf. Die Gesetze zu Finanzkriminalität und Geldwäsche sind eng gefasst, weiß Niklas aus der rechtsanwaltlichen Praxis. Hier haben etwa Banken wenig Spielräume. Allerdings ist Amazon keine Bank und etwaige Guthaben lassen sich eigentlich gut zurückverfolgen. Bei Stefan S. hat das indes nicht geholfen. Er hatte über Wunschgutscheine auf seinem Amazon-Guthabenkonto stolze 3000 Euro angespart, um damit künftige Einkäufe beim Handelsriesen zu begleichen. Und obgleich er sämtliche Rechnungsdaten hochgeladen hatte, blieb Amazon bei der Kontosperrung. Auch ein eingeschalteter Rechtsanwalt konnte den Internethändler nicht davon abbringen. Urs erklärt im Podcast den Sinn der von Stefan S. eingesetzten Wunschgutscheine. Und er weist darauf hin, dass Gutscheine schnell ihren Wert verlieren können, wenn das ausstellende Unternehmen in die Insolvenz geht. Niklas rät angesichts der Hartnäckigkeit von Amazon, für Einkäufe und Verkäufe getrennte Konten anzulegen. Und er hat einen weiteren Kniff parat, wie Stefan S. aus der Misere herauskommen könnte. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Stefan S.: Amazon sperrt den Account eines Kunden mit 3000 Euro Guthaben Gesetze: § 1 Geldwäschegesetz (GwG), Begriffsbestimmungen § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten § 47 GwG, Verbot der Informationsweitergabe § 807 BGB, Inhaberkarten und -marken § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist Folge 6 zu Gutscheinen: Vorsicht, Kunde! – Händler löst Gutschein nicht ein…
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