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Vorsicht, Kunde!
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Wer einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden – einige Unternehmen ignorieren das. Wer ein Gerät zur Reparatur schickt, hätte es gern wieder – manchmal kommt das falsche Gerät zurück. Wer einen Gutschein kauft, möchte ihn auch nutzen können – bei einigen Anbietern keine Selbstverständlichkeit. Im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beleuchtet c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann einen Konflikt, den ein Kunde ausfechten musste. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Kollegen Urs Mansmann und Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Die drei diskutieren die rechtlichen Aspekte und erklären, was euch in solchen und ähnlichen Fällen zusteht. Sie liefern Tipps und praktische Ratschläge, was ihr unbedingt vermeiden solltet und wie ihr euch am Besten verhaltet, um zu eurem Recht zu kommen. „Vorsicht, Kunde“, der Verbraucherschutzpodcast von c’t, alle 14 Tage freitags überall dort, wo es Podcasts gibt.
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Wer einen Vertrag anbietet, ist daran gebunden – einige Unternehmen ignorieren das. Wer ein Gerät zur Reparatur schickt, hätte es gern wieder – manchmal kommt das falsche Gerät zurück. Wer einen Gutschein kauft, möchte ihn auch nutzen können – bei einigen Anbietern keine Selbstverständlichkeit. Im Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beleuchtet c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann einen Konflikt, den ein Kunde ausfechten musste. Unterstützt wird sie dabei von ihrem Kollegen Urs Mansmann und Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Die drei diskutieren die rechtlichen Aspekte und erklären, was euch in solchen und ähnlichen Fällen zusteht. Sie liefern Tipps und praktische Ratschläge, was ihr unbedingt vermeiden solltet und wie ihr euch am Besten verhaltet, um zu eurem Recht zu kommen. „Vorsicht, Kunde“, der Verbraucherschutzpodcast von c’t, alle 14 Tage freitags überall dort, wo es Podcasts gibt.
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×Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ihr möchtet euren selbst produzierten Strom zeitgesteuert an der Strombörse verkaufen, doch der Einbau eines Smartmeters zieht sich ewig hin? Wie ihr den Messstellenbetreiber dazu bringt, das notwendige Gateway schnellstmöglich zu installieren, besprechen wir in der aktuellen Folge des Verbraucherschutzpodcasts „Vorsicht, Kunde!“. Bevor ihr euch für einen dynamischen Stromtarif entscheidet, solltet ihr allerdings genau abwägen, ob sich diese Tarifvariante für euch lohnt, rät Urs Mansmann. Er erklärt die Eigenheiten der dynamischen Stromtarife und warum man dafür sowohl Photovoltaik als auch einen Speicher benötigt. Im behandelten Fall von Silvio B. sind alle Komponenten vorhanden, doch die kontrollierte Einspeisung scheitert daran, dass sein Zähler nicht ordnungsgemäß registriert wurde und deshalb der Einbau des Gateways abgelehnt wird. Wer für die Registrierung und den Einbau von digitalem Zähler und Smartmetern zuständig ist, welche Rolle der Stromanbieter spielt und warum dynamische Tarife manchmal richtig kostspielig werden können, erklärt Urs. Rechtsanwalt Niklas Mühleis erläutert die gesetzlichen Rechte und die Fristen, die beim Einbau von Smartmetern gelten. Und er gibt konkrete Tipps, wie ihr den Smartmetereinbau beschleunigen könnt. So müssen Unternehmen auf Beschwerden innerhalb von vier Wochen reagieren und den Einbau innerhalb von vier Monaten umsetzen. Bei möglichen Problemen kommt das Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) und die Bundesnetzagentur ins Spiel und auch die Schlichtungsstelle Energie. Wie ihr die Eskalation am besten vorantreibt, besprechen wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Silvio B.: SachsenEnergie schlampt bei Messstellenregistrierung Info, Beschwerdeprotal, Schlichtung Bundesnetzagentur: Moderne Messeinrichtungen, Messstellenbetriebsgesetz Bundesnetzagentur: Be¬schwer¬de und Schlich¬tung im Ener¬gie¬sek¬tor Bundesnetzagentur: Vorlage für Verbraucherbeschwerden (PDF) Schlichtungsstelle Energie: Schlichtungsantrag Gesetze: §29 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Ausstattungspflicht mit intelligenten Messsystemen §34 Abs. 2, Satz 1 MsbG: Standard- und Zusatzleistungen sowie Fristen des Messstellenbetreibers §6 MsbG: Auswahlrecht des Anschlussnehmers beim Messstellenbetreiber §111a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Verbraucherbeschwerden…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Was tun, wenn der DSL-Anschluss ausfällt und der Provider nicht reagiert? Diese Frage diskutieren wir in der neuen Folge des Verbraucherschutz-Podcasts „Vorsicht, Kunde!“. Wir klären, wer bei Kabelschäden durch Baggerarbeiten für die Reparatur zuständig ist und geben Tipps für möglichst wirkungsvolle Beschwerdebriefe. Die Leitungspläne in Gemeinden und Städten sind nicht immer auf dem aktuellen Stand, weiß c’t-Redakteur Urs Mansmann. Deshalb werden bei Baggerarbeiten in der Straße schon mal versehentlich Leitungen im Erdreich angeknabbert, wenn etwa neue Glasfaserkabel verlegt werden. „Shit Happens“, könnte man sagen, aber beheben sollte das zuständige Unternehmen solche Schäden natürlich schnellstmöglich. Im vorliegenden Fall von Gerd P. fielen nach Tiefbauarbeiten DSL und damit Internet und Telefon monatelang aus. Dennoch sperrte sich die Telekom lange gegen eine Reparatur. Im Vorsicht-Kunde-Podcast besprechen wir, wie Kunden bei Internetausfällen reagieren sollten und wir klären über die rechtliche Lage auf. Rechtsanwalt Niklas Mühleis verweist hier auf Paragraf 58 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). In dem ist festgeschrieben, dass Provider Störungen unverzüglich und unentgeltlich beseitigen müssen. Ulrike fragt sich, welche Spielräume das Wörtchen „unverzüglich“ birgt. Doch auch das ist im TKG klar definiert. So müssen Telekommunikationsanbieter ihre Kunden innerhalb von zwei Tagen darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung behoben sein wird. An wen ihr euch in bei einem Leitungsausfall wenden solltet und wie ihr den Provider dazu bewegt, schneller tätig zu werden, weiß Niklas. Er empfiehlt unter anderem, im Beschwerdeschreiben explizit auf Paragraf 58 TKG zu verweisen. In dem hat der Gesetzgeber nämlich auch festgelegt, welche Entschädigung Kunden bei Störungen zusteht. Denn wenn die Reparatur wie bei Gerd P. mehrere Monate dauert, steht Verbrauchern nicht nur eine schnelle Schadensbeseitigung, sondern auch eine finazielle Entschädigung zu. Wie ihr diese durchsetzt und welche weiteren Hebel es gibt, die Reparaturbemühungen des Providers zu beschleunigen, besprechen wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Gerd P.: Telekom behebt Störung an DSL-Leitung monatelang nicht Bundesnetzagentur: Hinweise der Bundesnetzagentur zu Störungen Beschwerdeportal der Bundesnetzagentur Gesetze: § 58 Telekommunikationsgesetzes (TKG), Entstörung § 57 Telekommunikationsgesetzes (TKG), Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ geht es diesmal um die Sperrung eines Guthabenkontos durch Amazon und die damit verbundenen Gelder und Dienste. Wer zu viel Geld in einem Guthabenkonto anhäuft oder darauf transferiert, kann in den Verdacht der Geldwäsche geraten. In diesem Fall sollte man schleunigst die Herkunft der Gelder nachweisen. Amazon erweist sich von solchen Nachweisen zuweilen unbeeindruckt und sperrt dennoch Kundenkonten und alle damit verbundenen Dienste wie Alexa, Smart Home-Anwendungen und den Zugang zu Prime Video. Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, ob Amazon einfach Kundenkonten sperren darf. Die Gesetze zu Finanzkriminalität und Geldwäsche sind eng gefasst, weiß Niklas aus der rechtsanwaltlichen Praxis. Hier haben etwa Banken wenig Spielräume. Allerdings ist Amazon keine Bank und etwaige Guthaben lassen sich eigentlich gut zurückverfolgen. Bei Stefan S. hat das indes nicht geholfen. Er hatte über Wunschgutscheine auf seinem Amazon-Guthabenkonto stolze 3000 Euro angespart, um damit künftige Einkäufe beim Handelsriesen zu begleichen. Und obgleich er sämtliche Rechnungsdaten hochgeladen hatte, blieb Amazon bei der Kontosperrung. Auch ein eingeschalteter Rechtsanwalt konnte den Internethändler nicht davon abbringen. Urs erklärt im Podcast den Sinn der von Stefan S. eingesetzten Wunschgutscheine. Und er weist darauf hin, dass Gutscheine schnell ihren Wert verlieren können, wenn das ausstellende Unternehmen in die Insolvenz geht. Niklas rät angesichts der Hartnäckigkeit von Amazon, für Einkäufe und Verkäufe getrennte Konten anzulegen. Und er hat einen weiteren Kniff parat, wie Stefan S. aus der Misere herauskommen könnte. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Stefan S.: Amazon sperrt den Account eines Kunden mit 3000 Euro Guthaben Gesetze: § 1 Geldwäschegesetz (GwG), Begriffsbestimmungen § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten § 47 GwG, Verbot der Informationsweitergabe § 807 BGB, Inhaberkarten und -marken § 195 BGB, Regelmäßige Verjährungsfrist Folge 6 zu Gutscheinen: Vorsicht, Kunde! – Händler löst Gutschein nicht ein…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ besprechen wir diesmal, unter welchen Umständen ihr euren Router am Glasfaseranschluss wechseln dürft und was der Provider tun muss, damit der Wechsel gelingt. Die Nutzungsrechte am Internetzugang regelt die Europäischen TSM-Verordnung 2015/2120. Die Bundesnetzagentur erklärt zur Routerwahl recht eindeutig: „Sie können Endeinrichtungen Ihrer Wahl verwenden, um Ihren Telekommunikationsanschluss zu nutzen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen genügen.“ Das war bei Christoph L. der Fall, er wollte seine Netzinstallation modernisieren, indem er seinen alten Router und das alte Glasfasermodem durch eine aktuelle Fritzbox ersetzt. L. setzt sich deshalb mit dem Provider in Verbindung und bittet um die Freischaltung des neuen Routers. Doch statt der Freischaltung erhält er lediglich immer dieselbe für ihn nutzlose Installationsanleitung. Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion zusammen mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, was es mit der gewünschten Freischaltung des Routers auf sich hat. Urs klärt über die unterschiedlichen Glasfaseranschlüsse auf. Meist handelt es sich um sogenannte GPON-Anschlüsse (Gigabit Passive Optical Network), bei dem sich mehrere Haushalte eine Glasfaserleitung teilen. Deshalb muss jedem Router in diesem passiven Netz eine eindeutige Kennung zugewiesen werden. Und die muss der Provider neuen Geräten neu zuweisen. Im aktiven AON-Anschluss (Active Optical Network) hat jeder Nutzer dagegen einen eigenen Port in der Netzstruktur. Niklas Mühleis weist auf die Rolle der Bundesnetzagentur hin. Sie muss dafür sorgen, dass die Endgerätefreiheit umgesetzt und gewahrt wird. Und sie kann Bußgelder verhängen. Er empfiehlt deshalb, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden, wenn jemand in einem Fall wie dem hier behandelten feststeckt. Dafür gibt es ein eigenes Beschwerdeformular. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Christoph L.: NEW Energy behindert Routerwechsel am Glasfaseranschluss Beschwerdeformular der Bundesnetzagentur bei Verstoß gegen die Endgerätefreiheit Gesetze: TSM-Verordnung 2015/2120, Artikel 3, Satz 1 zur Endgerätefreiheit §73 Telekommunikationsgesetz: Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen § 67 Telekommunikationsgesetzt (TKG), Beanstandungen § 228 Telekommunikationsgesetz (TKG), Bußgeldvorschriften…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Im Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ klären wir diesmal, welche Pflichten Gerätehersteller bei der Bereitstellung von Firmware-Updates haben. Bei den gesetzlichen Regelungen zu Gewährleistung und Produkthaftung hat sich einiges getan, relevant ist hier insbesondere das neue europäische Produkthaftungsgesetz. Dieses ordnet nicht nur körperliche Waren, sondern auch Software als Produkt ein: Alle digitalen Dienste und Geräte, die mit digitalen Diensten verknüpft sind, fallen jetzt unter das Produkthaftungsgesetz. Das hat positive Folgen für Verbraucher, denn die EU-Regelung verlängert die Beweislastumkehr auch für Software auf zwei Jahre nach dem Kauf. In dieser Zeit muss ein Anbieter bei Reklamationen beweisen, dass der Defekt vom Kunden verursacht wurde. Das EU-Recht muss nun ein deutsches Recht umgesetzt werden. Im Podcast sprechen Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis über den Fall von Christian S., der nach einem Windows-Update nicht mehr auf sein Notebook zugreifen kann. Mit dem Update hatte der Hersteller ein defektes Upgrade des UEFI-BIOS angestoßen, woraufhin das Notebook in einer ständigen Boot-Schleife hängenblieb. Der Support des Notebook-Herstellers betätigt den Fehler zwar, bietet S. aber lediglich einen kostenpflichtigen Austausch des Mainboards an. Wie sich herausstellt, sind außer Christian S. etliche weitere Notebook-Besitzer betroffen. Wenn wie bei Christian S. telefonische Beschwerden zu keiner Lösung führen, sollte man unbedingt auf den schriftlichen Weg umsteigen, empfiehlt Rechtsanwalt Mühleis. Liefert der Hersteller dann eine Anleitung zur Abhilfe, haben Verbraucher eine Mitwirkungspflicht, können sich also nicht komplett aus der Affäre ziehen, indem sie sagen, das ist mir jetzt zu kompliziert. Viele Kunden lassen sich von den Abwehrversuchen der Hersteller verunsichern, weiß Urs Mansmann. Sie wissen nicht, welche Rechte sie haben und wie sie diese durchsetzen sollen und tragen dann am Ende den Schaden. Das muss nicht sein. Unabhängig davon empfiehlt Urs, Sicherheitsupdate grundsätzlich zeitnah einzuspielen. Warum sich Hersteller mit einem Hinweis auf der Website nicht aus der Produkthaftung befreien können, wer der korrekte Ansprechpartner im Schadensfall ist und wann Kunden ein Schadensersatz zusteht, klären wir im Podcast. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Der Fall Christian S.: HP schrottet Notebooks per UEFI-Update Gesetze: § 477 Absatz 2, Beweislastumkehr auf zwei Jahre verlängert § 434, Sachmangel § 475b, Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen § 280ff, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 823, Schadensersatzpflicht…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Zu Gast ist diesmal Georg Schnurer, c’t-Redakteur, CvD und Erfinder der Magazinrubrik „Vorsicht, Kunde!“. Im Podcast sprechen Ulrike und Urs mit ihm über einige Fälle krasser Abzocke und über bemerkenswerte Reaktionen der von c't kontaktierten Unternehmen. Auslöser der Magazinrubrik „Vorsicht, Kunde!“ war vor über 20 Jahren PC-Hersteller Dell, der überbordende Reparaturkostenpauschalen für seine Geräte erhob, beispielsweise für den Ersatz von zwei Schrauben und einen Metallbügel stolze 500 Euro. Mehrere c’t-Leser hatten uns auf diesen Missstand aufmerksam gemacht, Georg intervenierte beim Hersteller und erreichte, dass dieser seine Pauschalen fortan senkte. Damit von diesen und ähnlichen Fällen nicht nur die jeweils Betroffenen profitieren und lernen können, sondern alle Leser des Magazins, beschloss Georg, eine neue Heftrubrik aufzumachen – die Geburtsstunde von „Vorsicht, Kunde!“. Im aktuellen Vorsicht-Kunde-Podcast plaudern Georg und Urs aus dem Nähkästchen. Sie berichten über persönliche Erfahrungen und auch Lehren, die sie als langjährige Betreuer der Rubrik gewinnen konnten. Außerdem liefern die beiden jede Menge Tipps, etwa wie ihr unseriöse Angebote erkennt und Fake-Shop umgeht und was ihr bei der Kommunikation mit Unternehmen unbedingt beachten solltet. Urs berichtet, dass viele Menschen dazu neigen, in epischer Breite alles mögliche und auch unwichtige Dinge in ihre Reklamations-E-Mail zu schreiben. Sein Rat: Kurz, knackig, auf den Punkt, also was ist passiert und was möchte ich. Das hilft sehr bei der Bearbeitung, denn die dortigen Mitarbeiter haben viel zu tun und lesen die Mails nur quer. Im Podcast erklären wir außerdem, wie sich ein strittiger Service-Vorfall zu einem unserer Vorsicht-Kunde-Fälle entwickeln kann. So wird für uns eine Servicepanne besonders interessant, wenn eine gewisse Systematik dahintersteckt. Dabei tauchen in der Vorsicht-Kunde-Rubrik zuweilen nur diejenigen Unternehmen auf, deren Servicepanne besonders gut dokumentiert ist. Das bedeutet aber keineswegs, dass sie die Einzigen sind, deren Kunden sich mit der bemängelten Masche konfrontiert sehen. Wir sind jedoch auf eine gute Dokumentation angewiesen, denn als Redaktion müssen wir alles, was wir veröffentlichen, notfalls vor Gericht beweisen können. „Und das können wir“, versichert Georg Schnurer. Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Digitaler Nachlass: Digitaler Nachlass: Juristische Grundlagen rund ums digitale Erbe Muster-Testament und -Vollmacht für das Digitale Erbe…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer zu lange beim selben Stromanbieter bleibt, zahlt nicht selten überhöhte Preise. Deshalb empfehlen Experten, den Stromlieferanten ab und an zu wechsel. Blöd nur, wenn dabei etwas schief läuft, denn dann landet man automatisch in einem deutlich teureren Tarif. Was ihr in solche einem Fall tun solltet und vor allem, was euch dann zusteht, besprechen wir im Podcast. Grundlage ist der Fall von Axel K., der zum Ablauf seines bestehenden Vertrags den Energielieferanten wechseln möchte. Der neue Anbieter zahlt ihm eine beachtliche Wechselprämie und die Kilowattstunde Strom wird für K. günstiger als vorher. Theoretisch jedenfalls, denn der Anbieter versemmelt die korrekte Anmeldung, weshalb Axel K. beim sogenannten Grundversorger landet. Bei dem gibt es keine Prämien und der Strom ist deutlich teurer. Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis, was man bei einem Anbieterwechsel beachten sollte, wie ihr gute Angebote findet und wer bei so einem Wechsel welche Aufgaben hat. Die Rolle des Grundversorgers ist es, auch bei denjenigen Kunden die Energieversorgung sicherzustellen, die keinen Vertrag haben, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Das sind zum Beispiel säumige Kunden, die aus ihrem alten Vertrag rausgeflogen sind. Oder eben, wenn beim Vertragswechsel etwas schief läuft. Alle Energiebezieher in Deutschland ohne Vertrag fallen automatisch in diese – deutlich teurere - Grundversorgung. Dabei ist Grundversorger in einem Gebiet immer das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden beliefert. Also sozusagen der größte Fisch im Teich. Richtig günstige Altverträge für Strom gibt es nach Einschätzung von Urs nicht, da die Stromanbieter steigende Kosten stets auf ihre vorhandenen Kunden umlegen. Deshalb lohnt sich hin und wieder der Wechsel. Für die Suche nach einem besseren Tarif empfiehlt er Vergleichsportale. Im Podcast klären wir, ob ein Stromanbieter euren Wechselwunsch ablehnen kann, wann ein Vertrag zustande kommt und warum sich Vergleichsportale lohnen, obwohl sie keine neutrale Instanz sind. Falls der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, steht euch übrigens wie im Fall von Axel K. ein Schadensersatz zu – auch wenn Unternehmen diese rechtliche Pflicht gern als besonderes Entgegenkommen bezeichnen. Der Fall Axel K.: Stadtwerke München versemmeln Stromanbieterwechsel Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Gesetze: § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Grundversorgungspflicht § 2 Absatz 2, Stromgrundversorgungsverordnung (Strom-GVV) § 433 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag § 280 ff BGB, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode von „Vorsicht, Kunde!“ sprechen wir über einen missglückten Online-Kauf am Black Friday. Grundlage ist der Fall von Manfred K., der am Black Friday ein Smartphone zum Schnäppchenpreis bestellt. Doch weil er zum Lieferzeitpunkt gerade nicht daheim war, kommt das Gerät nicht bei ihm an. Stattdessen geht das Handy an den Händler zurück, der in der Folge den Kaufvertrag aufkündigt. Manfred K. soll das Smartphone neu bestellen, allerdings für den deutlich höheren Normalpreis. Im Vorsicht-Kunde-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Rechtsanwalt Niklas Mühleis über diese und weitere Tücken von Verträgen und Verpflichtungen beim Online-Kauf. Die Frage, ob der Händler einfach den Vertrag vom Black Friday rückabwickeln kann, verneint Rechtsanwalt Niklas Mühleis: Der Verkäufer hatte in diesem Fall seine Bringschuld nicht erfüllt. Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer für die korrekte Zustellung einer Ware zuständig, der Kunde muss die Ware annehmen oder auch abholen, falls sie beispielsweise nicht zugestellt werden konnte. Wir klären, wann ein Kaufvertrag überhaupt zustande kommt, warum ein einmaliger Zustellversuch nicht ausreicht und wie Lieferanten und Kunden beweisen können, dass eine Ware geliefert beziehungsweise dass sie nicht zugestellt wurde. Außerdem erfahrt ihr im Podcast, was ein „Besitzdiener“ ist. Der Fall Manfred K.: Samsung erfüllt Lieferverpflichtung nicht Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Gesetze: § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung § 823 BGB Schadensersatzpflicht § 985 BGB Herausgabeanspruch § 1004 BGB Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (Störungen an einer Sache) § 303 StGB Sachbeschädigung…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich alles um die Installation von Photovoltaik-Anlagen, die Einspeisung und Nutzung des erzeugten Solarstroms und die Eigenheiten bei der Inbetriebnahme. Im zugrundeliegenden Fall verlief die Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Eigenheims reibungslos. Doch als Christian B. die Anlage vom Solarunterbetrieb übernehmen will, wird er mit unerwarteten Problemen konfrontiert wird. Er überweist die verabredeten Kosten und wartet vergeblich auf die erhoffte Zahlungsbestätigung. Stattdessen flattert ein Bußgeld des Netzbetreibers ins Haus. Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis die verschiedenen Finazierungsmodelle bei der Installation von Photovoltaikanlagen. Wir beleuchten die Vorteile des Kunden bei Miete oder Kauf der Anlage und klären, auf welche Weise das Solarunternehmen davon profitiert. Und wir sprechen über die Fristen bei der Inbetriebnahme der Anlage und der Einspeisung des Solarstroms. So wurde der Netzbereiber im Fall von Christian B. nicht rechtzeitig über die geplante Stromeinspeisung informiert, weshalb der ihm eine Vertragsstrafe auferlegte. Die kann der Kunde direkt an das Solarunternehmen weiterreichen, denn das sei dessen Aufgabe, weiß Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Urs Mansmann erläutert die möglichen Vergütungsmodelle für den selbst produzierten Strom und die technischen Voraussetzungen für eine sogenannte Direktvermarktung. Warum ein eigener Stromspeicher bei der Erzeugung größerer Strommengen nicht immer profitabel ist, besprechen wir ebenfalls im Podcast. Der Fall Christian S.: Enpal verunsichert Solar-Kunden Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Weitere Episode zu Solaranlagen Vorsicht, Kunde! – Solaranlage darf nicht ans Netz Eigentumsübergang § 929 BGB Einigung und Übergabe **Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023 ** 21C EEG Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel Schadensersatzanspruch § 823 BGB…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des c’t-Podcasts „Vorsicht, Kunde!“ behandeln wir einen kniffligen Fall im Online-Handel: Was tun, wenn man ein Paket an die falsche Adresse zurücksendet und der Empfänger, namentlich Amazon, weigert sich, das Paket zurückzugeben? Ein Kunde will zwei Pakete an zwei verschiedene Online-Händler zurückschicken und verwechselt dabei die beiden Pakete. Als er seinen Irrtum kurz darauf bemerkt, setzt er alle Hebel in Bewegung, um das fälschlicherweise an Amazon geschickte Paket zurückzubekommen. Doch Amazons Kundenservice zeigt sich wenig kooperativ und statt einer einfachen Rücksendung verschwindet die Sendung in den Mühlen der Logistik. Da der Kunde ursächlich für den Fehler verantwortlich war, steht die Frage im Raum, ob der Verlust des Pakets persönliches Pech ist. Das rückt Rechtsanwalt Niklas Mühleis mit einem Hinweis auf das BGB gerade. Dort findet sich der Paragraf 985 zum Herausgabeanspruch: Wer fremdes Eigentum besitzt, muss dies an den Eigentümer herausgeben, wenn er dazu aufgefordert wird. Im c’t-Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion mit Niklas Mühleis die rechtlichen Hürden des Falls und sprechen über den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Weil das Pakt mit einem Rücksendeschein von Amazon verschickt wurde, kann der Kunde die Rücksendung nicht selbst beeinflussen. Der Kundendienst will sich mit dem Hinweis aus der Affäre ziehen, dass Amazon auch Empfänger der Sendung sei. Das lässt Niklas nicht gelten. Urs kritisiert die unflexiblen Prozesse bei dem großen Versandhändler, weiß aber auch um die Probleme des Massenkundengeschäfts. In einem kleinen Exkurs sprechen wir über die Tücken des Amazon Marketplace und wie sich Amazon hier gegen mögliche Reklamationen absichert. Von der dort angebotenen A-bis-z-Garantie hält Niklas wenig, denn Amazon hat sich darin zahlreiche Ausnahmefälle vorbehalten und die Garantiefrist ist sehr knapp bemessen. Wir klären im Podcast die rechtliche Situation bei Paketverlusten, wie Kunden sich gegenüber dem Empänger am Besten verhalten sollten und warum man beim DHL & Co. nicht auf Herausgabe eines einmal abgegebenen Pakets bestehen kann. Für die Tonne: Wie Amazon mit fremdem Eigentum umgeht Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Herausgabeanspruch, § 985 BGB Schadensersatzpflicht § 823 BGB Besitz § 854 bis 872 BGB Eigentum § 903 bis 1011 BGB…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Diese Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich um ein alltägliches Problem im öffentlichen Nahverkehr, nämlich wenn das digitale Ticket auf dem Smartphone plötzlich nicht mehr angezeigt wird. Ein Fahrgast hatte für den Weg zum Flughafen vorschriftsmäßig ein digitales Bahnticket aktiviert, doch als der Kontrolleur kommt, wird das Ticket in der App nicht mehr angezeigt. Es stellte sich heraus, dass die App des Beförderungsunternehmens zwischenzeitlich ausgefallen war. Das wollte man dem Gast bei der Kontrolle aber nicht bezeugen, stattdessen verabreichte man ihm trotz gültiger Fahrkarte ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60 Euro. Zwar werden die Beförderungs-Apps nicht täglich streiken, aber es könnte auch ein leerer Smartphone-Akku oder eine mangelhafte Internetverbindung schuld daran sein, wenn sich das digitale Ticket gerade nicht vorzeigen lässt. Ist in solchen Fällen die Anschuldigung des Schwarzfahrens angemessen? Das diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis im c’t-Podcast. So erläutert Niklas, dass Fahren ohne Fahrschein als Erschleichung von Dienstleistungen gilt und dieses als Vergehen mit bis zu einem Jahr Gefängnisstrafe geahndet werden kann. Allerdings tritt dieser Strafbestand nicht ein, wenn man ein gültiges Ticket besitzt. So steht es in der Eisenbahnverkehrsverordnung EVO. Die EVO definiert zudem zwei unterschiedlich hohe Bußgelder, je nachdem, ob man ein Ticket nachweisen kann oder nicht. Dieser Nachweis darf auch nachträglich erfolgen. URs meint, dass die Digitalisierung es ermöglichen würde, schon während der Fahrt zu klären, ob ein gültiges Ticket vorliegt. Dass die Verkehrsunternehmen in Deutschland hier bislang keine kundenfreundlichen Prozesse etabliert haben, empört ihn sehr. Wir klären im Podcast, wie man sich gegen vermeintliches Schwarzfahren wappnet, ob ein Screenshot des Tickets am Smartphone auch als Fahrkarte dienen kann und warum man immer einen Ausweis dabeihaben sollte. Schwarzfahrt wider Willen: BVG-App lässt Tickets verschwinden Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) Schadensersatz bei Pflichtverletzung §280 Abs. 1 BGB…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c't In dieser Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ beschäftigen wir uns mit einer horrenden Stromrechnung durch einen defekten Zähler. Ein Energieversorger ermittelt für einen Privathaushalt einen Verbrauch von über 70.000 Kilowattstunden und verlangt als Nachzahlung happige 16.000 Euro. Als Monatsabschlag berechnet er fortan 3.700 Euro. Allerdings lag der jährliche Verbrauch des Kunden in den vergangenen Jahren deutlich darunter. Aufgrund dieser Diskrepanz bittet der Kunde um eine Überprüfung seines Stromzählers. Der Energieversorger ignoriert den Wunsch jedoch und zieht stattdessen den überhöhten Betrag vom Konto des Kunden ein. Als der dagegen protestiert, kündigt das Energieunternehmen fristlos den Versorgungsvertrag. Im Podcast diskutieren Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis, wann eine solche Kündigung gerechtfertigt ist und wer im Falle vermeintlich überhöhter Abrechnungen welche Pflichten hat. So ist der Netzbetreiber für die Wartung und Reparatur des Zählers verantwortlich, es gibt aber gute Gründe, warum Kunden von Zeit zu Zeit ihren Zähler selbst kontrollieren sollten. Urs erläutert, welche Ursachen ein plötzlich gestiegener Energiebedarf haben kann und wie man auffällig hohe Verbraucher im eigenen Haus aufspürt. Niklas weist darauf hin, dass der Energieversorger seine Kunden im Rahmen der Grundversorgung auch dann weiter mit Strom beliefern muss, wenn er den Vertrag fristlos gekündigt hat. Allerdings sind solche Grundversorgungstarife deutlich teurer als die sonst üblichen Abschlüsse. Der Fall Werner H.: Überhöhte Rechnung wegen defektem Stromzähler Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Sonderkündigungsrecht nach §626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t In dieser Episode des c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ dreht sich alles um ein kaputtes Handy. Bei einem Pixel-Smartphone löst sich nach kurzer Zeit die Kameraabdeckung vom Gerät. Das gemäß IP67 wasserdichte Handy verliert dadurch offenbar seinen Schutz und es dringt Wasser ein. Dies stellt Google auch bei einer Geräteinspektion fest, doch statt ein Austauschgerät zu schicken oder das Pixel-Phone zumindest zu reparieren, versucht Google dem Kunden den schwarzen Peter zuzuschieben. Dabei zeigt das Handy von der abgefallenen Kameraabdeckung abgesehen keine äußeren Schäden. Im Podcast besprechen Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis, welche Möglichkeiten Kunden haben, wenn ein Händler derart mauert. Außerdem klären sie folgende Fragen: Was bedeuten die IP-Schutzklassen beim Smartphone und wie entstehen sie? Wann sollten Kunden auf Nacherfüllung bestehen, welche Rechte haben sie in solchen Fällen und wie fordert man dieses Recht am besten ein? Niklas weist darauf hin, dass man das defekte Gerät auch dann zur Verfügung stellen muss, wenn sich der der Händler dagegen sperrt, dass ein Sachmangel vorliegt. Urs erläutert, wie sich das Smartphone gegen Datenverlust schützen lässt, bevor man es einsendet. Die großen Hersteller haben hierfür den Reparatur- beziehungsweise Wartungsmodus vorgesehen. Der setzt allerdings voraus, dass das Smartphone noch ein Bild zeigt. Warum IP-Schutzklassen zwar im Labor entstehen müssen und wann ihr frühestens selbst euer defektes Gerät reparieren solltet, besprechen wir ebenfalls im Podcast. Der Fall Torsten R.: Google verweigert Gewährleistung bei Smartphone c't-Verbraucherschutz-Podcast „ Vorsicht, Kunde! “ IP-Schutzklassen: Das steckt hinter IP67, IP5X und Co. Grundlegende Gesetze: Beweislastumkehr innerhalb der Gewährleistungsfrist: §477 BGB Sachmangel an Geräten: §434 BGB Das Recht auf Nacherfüllung: §439 BGB **Reparatur- bzw. Wartungsmodus: ** Pixel-Smartphones in den Reparaturmodus versetzen Samsung-Smartphones in den Wartungsmodus versetzen iPhones oder iPads für den Service vorbereiten Huawei-Smartphones in den Wartungsmodus versetzen…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Wer ein Gerät einschickt, um es reparieren zu lassen, hofft auf eine schnelle Abwicklung. Läuft dann schon beim Transport etwas schief, ist die Enttäuschung groß. Im c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ klären Ulrike Kuhlmann und Urs Mansmann aus der c’t-Redaktion und Rechtsanwalt Niklas Mühleis, worauf ihr bei der Rücksendung von Geräten achten sollten und welche Pflichten beim Händler liegen. Zwar kommen viele online-Händler innerhalb der Garantiezeit für den Geräterückversand auf, doch nur weil sie die Transportkosten übernehmen, sind sie nicht unbedingt verantwortlich für den Transport. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt, die Gerichte urteilen in vielen Fällen aber verbraucherfreundlich. Ganz unabhängig davon ist es entscheidend, dass die Ware zum Transport sicher verpackt wird. Was ihr dabei beachten solltet, warum ein zweiter Karton oft eine gute Wahl ist und welches Material sich keineswegs zur Verpackung eignet, besprechen wir im Podcast. Urs empfiehlt, bei teuren Geräten stets eine Transportversicherung abzuschließen. Die gibt es schon für 7 Euro. Niklas erklärt, dass es eine gute Idee ist, vor dem Versenden ein Foto vom Inhalt des Pakets zu machen. Und er weiß, warum es manchmal besser ist, sich statt auf die Garantie auf einen Widerruf oder den Rücktritt vom Kauf zu berufen. Der Fall Sophia K.: Mangelnde Sorgfalt kann Garantieansprüche entfallen lassen Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“…
Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t Ihr habt vor geraumer Zeit einen Glasfaseranschluss beauftragt, doch seither werdet ihr mit Ausreden und leeren Versprechungen hingehalten? Dann solltet ihr euren Vertrag nochmal genau anschauen. In den meisten Fällen gibt es rechtliche Möglichkeiten, ihn vorzeitig zu beenden. Noch besser ist es, auf die Vertragsdetails zu achten, bevor man einen Vertrag unterzeichnet. Wir besprechen, worauf es hier ankommt und welche Umstände eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Niklas verdeutlicht, warum es wichtig ist, bei Verzug eine angemessene Frist zu setzen und weshalb er Rücktritt oder Kündigung per E-Mail statt per Brief bevorzugt. Meist will man den schnellen Internetanschluss trotz aller Verzögerungen haben. In solchen Fällen kann auch ein Vertragswechsel von DSL zur Glasfaser sinnvoll sein. Im Podcast klären wir, was einen echten Glasfaseranschluss ausmacht, und beleuchten die Unterschiede zwischen Fiber-to-the-Home, Fiber-to-the-Building und Fiber-to-the-Cabinet. Urs weiß, welche Auswirkungen eine hausinterne Mischung zwischen Glasfaser und Kupferkabel hat, warum sich die Glasfaser auch in solchen Fällen lohnt und weshalb beim Internet-Ausbau nicht immer gleich die ganze Straße aufgerissen werden muss. Der Fall Rainer P.: Mitteldeutsche Kommunikationsgesellschaft patzt beim Glasfaserausbau Verbraucherschutz-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ Eure Rechte als Mieter in Episode 3: Vorsicht, Kunde! – Vermieter verhindert Glasfaseranschluss Rücktritt und Sonderkündigung: § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung § 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (auch Sonderkündigungsrecht genannt) Der Fall Rainer P.: Mitteldeutsche Kommunikationsgesellschaft (MDDSL) patzt beim Glasfaserausbau…
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