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SR214 Urkundenfälschung | Unterschied Echte - Unechte Urkunde | Geistigkeitstheorie
Manage episode 504110713 series 2841576
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Strafrecht AT
"Anhand von über 100 systematisch geordneten BGH- und OLG-Entscheidungen werden die Probleme des Allgemeinen Teils des Strafrechts anschaulich dargestellt und analysiert. Jede Entscheidungsbesprechung beginnt mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, gefolgt von einem wörtlichen Zitat der entscheidenden Passage der Gründe. So können sich die Leser:innen selbst ein Bild machen, ehe sie die anschließende Analyse der Entscheidung und des Problems zur Kenntnis nehmen. Jedes Kapitel schließt mit Hinweisen zu Aufbau und Darstellung der behandelten Probleme."
📄 Beschreibung:
In dieser Folge steigen wir tief in den Kern des § 267 StGB ein: den Unterschied zwischen echten und unechten Urkunden. Wir wiederholen zunächst, was eine Urkunde überhaupt ist (Perpetuierungs-, Beweis- und Garantiefunktion) und wie zusammengesetzte oder Gesamturkunden gebildet werden. Danach geht’s ans Eingemachte: Was unterscheidet eine echte von einer unechten Urkunde – und wie hilft uns die Geistigkeitstheorie dabei?
Inhalt & Lerneffekte:
- Urkunde Definition: verkörperte Gedankenerklärung, Beweiseignung, erkennbarer Aussteller
- Sonderformen: zusammengesetzte Urkunde (z. B. Kfz-Kennzeichen + Dienststempel + Fahrzeug), Gesamturkunde (z. B. Krankenakte, Handelsbuch)
- Tathandlungen § 267 Abs. 1 StGB: Herstellung unechter Urkunde, Verfälschen echter Urkunde, Gebrauchen unechter/verfälschter Urkunde
- Echte vs. unechte Urkunde:
- Unecht = wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind (Identitätstäuschung)
- Bestimmung des Ausstellers:
- Scheinbarer Aussteller: ergibt sich aus Unterschrift/Gesamtumständen
- Wirklicher Aussteller: nach Geistigkeitstheorie derjenige, von dem die Erklärung „geistig“ herrührt, der sie gelten lassen will und sich an sie gebunden fühlt
- Abgrenzung zur schriftlichen Lüge: Inhaltliche Unwahrheit macht die Urkunde nicht unecht, sondern bleibt unbeachtliche schriftliche Lüge
🔗 Links & Ressourcen:
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- Urkunde Definition: verkörperte Gedankenerklärung, Beweiseignung, erkennbarer Aussteller
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- Tathandlungen § 267 Abs. 1 StGB: Herstellung unechter Urkunde, Verfälschen echter Urkunde, Gebrauchen unechter/verfälschter Urkunde
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- Wirklicher Aussteller: nach Geistigkeitstheorie derjenige, von dem die Erklärung „geistig“ herrührt, der sie gelten lassen will und sich an sie gebunden fühlt
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