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Schadenersatzansprüche wegen DSGVO-Verstößen - Im Gespräch mit Rechtsanwalt Tim Wybitul

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Jede Anwältin und jeder Anwalt, der einen Schwerpunkt im Datenschutzrecht hat, wird schon einmal ein Schreiben einer Mandantin vorgelegt bekommen haben, in dem Betroffene Schadensersatzansprüche – konkret: Schmerzensgeldansprüche – wegen vermeintlicher Datenschutzverstöße geltend machen.

Gerne werden Schmerzensgeldansprüche wegen angeblich rechtswidrig gesetzter Cookies behauptet. Oder das jeweils eingesetzte Webanalyse-Tool sei rechtswidrig.

Apropos Schmerzensgeld bzgl. des Setzens von Cookies ohne Einwilligung. Häufig werden die Ansprüche auch von im Datenschutzrecht nicht gerade sonderlich bewanderten Anwaltskanzleien geltend gemacht. Die verstehen dann z.B. auch manchmal nicht, dass das Setzen von Cookies allein ein Regelungsgegenstand der ePrivacy-Richtlinie und damit auch § 15 TMG ist. Damit ist der Weg für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO aber regelmäßig gesperrt. Dann müssten sich die Betroffenen schon gegen die Datenverarbeitung richten, die nach dem Wiederauslesens des Cookies erfolgt. Nur: Kann diese sehr wohl auch über eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig sein und bedarf daher ggf. gar keiner Einwilligung.

Wie dem auch sei…das Thema der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird praktisch immer wichtiger und wird auch sicher sehr häufig die Gerichte beschäftigen. Es kann sogar zu einem Compliance-Thema werden. Denn wenn z.B. bei einer schuldhaften „Datenpanne“ und einer damit einhergehenden Verletzung von Art. 32 DSGVO Tausende von Kunden auch nur einen kleinen Schadensersatzanspruch geltend machen, dann kann sich das ganz schnell aufsummieren und zu einem aus Compliance-Sicht relevanten Risiko werden.

Zum Thema der Geltendmachung und vor allem auch Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO habe ich mit [Rechtsanwalt Tim Wybitul ]gesprochen.

In dem Gespräch berichtet Tim Wybitul über seine praktischen Prozesserfahrungen im Hinblick auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Es geht aber auch um einen Blick auf die Zukunft. Werden Schadensersatzansprüche „Diesel 2.0“ für Verbraucherschutzanwälte? Wir werden es bald erfahren…

[Tim Wybitul] ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat eine langjährige Expertise im Datenschutzrecht. Er ist unter anderem auch einer der Herausgeber der „Zeitschrift für Datenschutz“ (ZD).

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Apropos Schmerzensgeld bzgl. des Setzens von Cookies ohne Einwilligung. Häufig werden die Ansprüche auch von im Datenschutzrecht nicht gerade sonderlich bewanderten Anwaltskanzleien geltend gemacht. Die verstehen dann z.B. auch manchmal nicht, dass das Setzen von Cookies allein ein Regelungsgegenstand der ePrivacy-Richtlinie und damit auch § 15 TMG ist. Damit ist der Weg für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO aber regelmäßig gesperrt. Dann müssten sich die Betroffenen schon gegen die Datenverarbeitung richten, die nach dem Wiederauslesens des Cookies erfolgt. Nur: Kann diese sehr wohl auch über eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig sein und bedarf daher ggf. gar keiner Einwilligung.

Wie dem auch sei…das Thema der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird praktisch immer wichtiger und wird auch sicher sehr häufig die Gerichte beschäftigen. Es kann sogar zu einem Compliance-Thema werden. Denn wenn z.B. bei einer schuldhaften „Datenpanne“ und einer damit einhergehenden Verletzung von Art. 32 DSGVO Tausende von Kunden auch nur einen kleinen Schadensersatzanspruch geltend machen, dann kann sich das ganz schnell aufsummieren und zu einem aus Compliance-Sicht relevanten Risiko werden.

Zum Thema der Geltendmachung und vor allem auch Abwehr von Schadenersatzansprüchen wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO habe ich mit [Rechtsanwalt Tim Wybitul ]gesprochen.

In dem Gespräch berichtet Tim Wybitul über seine praktischen Prozesserfahrungen im Hinblick auf die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Es geht aber auch um einen Blick auf die Zukunft. Werden Schadensersatzansprüche „Diesel 2.0“ für Verbraucherschutzanwälte? Wir werden es bald erfahren…

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