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Datenschutzverletzung nach Art. 33 gemeldet – Aufsichtsbehörde schickt Kostenfestsetzungsbescheid
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Im Forum für Datenschutz-Coaching-Mitglieder kam jüngst eine Diskussion auf. Denn ein Datenschutz-Coaching-Mitglied berichtete von einem Fall, in dem ein Unternehmen eine Meldung an eine Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO vorgenommen hat.
Das ist insoweit ja nicht unüblich, sondern kommt vielmehr sehr häufig vor. Was jetzt allerdings bemerkenswert war: Das Unternehmen hat später Post von der Aufsichtsbehörde bekommen – mit einem Kostenfestsetzungsbescheid.
Mit dem Bescheid hat die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen die Verwaltungskosten für die „rechtliche Würdigung“ der eingegangenen Meldung i.H.v. etwas über 100 € berechnet.
Ich bin ehrlich: Das hatte ich vorher auch noch nicht gesehen. Ich fand das schon ungewöhnlich, zumal ich doch recht viele Meldungen nach Art. 33 DSGVO begleitet habe und mir das so etwas noch nicht „untergekommen“ ist. Bei näherer Befassung kam mir das allerdings dann doch nicht mehr so abwegig vor.
Aber da ich da kein Fachmann bin, habe ich zum Telefonhörer gegriffen und einen absoluten Experten auf dem Gebiet zu dem Thema befragt. Und zwar Dr. Jens Ambrock, der als Referatsleiter für den Bereich Wirtschaft bei der Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde tätig ist.
Und in dieser Podcast-Folge erfährst du das Ergebnis zur Ausgangsfrage von Dr. Jens Ambrock, der das schön erläutert und Licht ins Dunkel bringt.
61 Episoden
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Im Forum für Datenschutz-Coaching-Mitglieder kam jüngst eine Diskussion auf. Denn ein Datenschutz-Coaching-Mitglied berichtete von einem Fall, in dem ein Unternehmen eine Meldung an eine Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO vorgenommen hat.
Das ist insoweit ja nicht unüblich, sondern kommt vielmehr sehr häufig vor. Was jetzt allerdings bemerkenswert war: Das Unternehmen hat später Post von der Aufsichtsbehörde bekommen – mit einem Kostenfestsetzungsbescheid.
Mit dem Bescheid hat die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen die Verwaltungskosten für die „rechtliche Würdigung“ der eingegangenen Meldung i.H.v. etwas über 100 € berechnet.
Ich bin ehrlich: Das hatte ich vorher auch noch nicht gesehen. Ich fand das schon ungewöhnlich, zumal ich doch recht viele Meldungen nach Art. 33 DSGVO begleitet habe und mir das so etwas noch nicht „untergekommen“ ist. Bei näherer Befassung kam mir das allerdings dann doch nicht mehr so abwegig vor.
Aber da ich da kein Fachmann bin, habe ich zum Telefonhörer gegriffen und einen absoluten Experten auf dem Gebiet zu dem Thema befragt. Und zwar Dr. Jens Ambrock, der als Referatsleiter für den Bereich Wirtschaft bei der Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde tätig ist.
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