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Strafrecht Nr. 19 – Rechtsstaatlichkeit und Auslegung 3: nochmals zum Begriff der Sache

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Das Bestimmtheitsgebot und Art. 289 StGB (Bruch amtlicher Beschlagnahme).

Art. 289 StGB lautet:
«Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Lustigerweise wird in der Lehre diskutiert, dass der Begriff der «Sache» zu «eng» sei und es wird eine «weitere Auslegung» gefordert. «Sache» soll nicht nur körperliche Gegenstände meinen, sondern überraschenderweise auch obligatorische Rechte, wie bspw. Forderungen. Und dies, obwohl Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegten Sachen), auf den immer wieder mal verwiesen wird, genau aus denselben Gründen bereits 1994 geändert wurde (heute nennt die Bestimmung: «Vermögenswerte» und nicht mehr «Sachen» als Tatobjekt).

Hatte man in den letzten 30 Jahren keine Zeit, Art. 289 StGB entsprechend anzupassen, wenn man schon «Sache» als Tatobjekt für «zu eng» hält. Schamlos ist das Netteste, das uns dazu einfällt.

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Das Bestimmtheitsgebot und Art. 289 StGB (Bruch amtlicher Beschlagnahme).

Art. 289 StGB lautet:
«Wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Lustigerweise wird in der Lehre diskutiert, dass der Begriff der «Sache» zu «eng» sei und es wird eine «weitere Auslegung» gefordert. «Sache» soll nicht nur körperliche Gegenstände meinen, sondern überraschenderweise auch obligatorische Rechte, wie bspw. Forderungen. Und dies, obwohl Art. 169 StGB (Verfügung über mit Beschlag belegten Sachen), auf den immer wieder mal verwiesen wird, genau aus denselben Gründen bereits 1994 geändert wurde (heute nennt die Bestimmung: «Vermögenswerte» und nicht mehr «Sachen» als Tatobjekt).

Hatte man in den letzten 30 Jahren keine Zeit, Art. 289 StGB entsprechend anzupassen, wenn man schon «Sache» als Tatobjekt für «zu eng» hält. Schamlos ist das Netteste, das uns dazu einfällt.

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