Q&A Strafrecht 1 - Art. 143 StGB
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Prof. Niggli antwortet auf folgende Frage:
"Wenn ich es richtig verstanden habe, wird beim objektiven Tatbestand von Art. 143 StGB kumulativ vorausgesetzt, dass bei der unbefugten Datenbeschaffung die Daten nicht für den Täter bestimmt und gegen den unbefugten Zugriff des Täters besonders geschützt sein müssen. Wie wäre dann folgendes Beispiel zu beurteilen? Als Marc sich in der Bibliothek an den öffentlich zugänglichen Computer setzt, bemerkt er, dass der vorherige Benutzer noch angemeldet ist. Schnell durchsucht er die verschiedenen Ordner auf dem PC und findet private Fotos, Emails etc. und lädt sie ohne Weiteres auf seinen Datenträger, um sie zu Hause dauerhaft auf seinem PC zu speichern. Kann nun Art. 143 StGB angewendet werden, obwohl der Zugriff auf die Daten nicht besonders geschützt war?"
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