Verbraucherbauvertrag - Der Spezialfall unter den Bauverträgen
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Der Verbraucher-Bauvertrag: ein Spezialfall unter den Bauverträgen
Zu finden hier: §650i BGB.
Durch die Reform des BGB vom 1. Januar 2018 haben sich einige Neuerungen, Handwerker betreffend, ergeben. So wurden u.a eben auch verschiedene Vertragsarten eingeführt, besonders wichtig zu benennen der klassische „Bauvertrag“. Weiter gibt es den Architektenvertrag, Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag und eben den heute besprochenen Verbraucherbauvertrag.
Hierbei ist leider der Name etwas irreführend. Man könnte meinen, es handele sich hier einfach um jeglichen Bau-Vertrag mit einem Verbraucher – stimmt aber nicht. Vielmehr geht es um Verträge, durch die „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“, s. §650i (1) BGB.
Die wichtigsten Regelungen betreffen folgende Themen:
bin ich als Unternehmer überhaupt von diesem Vertragstyp betroffen?
wie ausführlich muss meine Baubeschreibung sein?
Angaben zum Ausführungstermin
Widerrufsrecht des Kunden
Abschlagszahlungen nur bis max. 90%
Sicherheit für Vertragserfüllung als Automatismus
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