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Verbraucherbauvertrag - Der Spezialfall unter den Bauverträgen

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Der Verbraucher-Bauvertrag: ein Spezialfall unter den Bauverträgen

Zu finden hier: §650i BGB.

Durch die Reform des BGB vom 1. Januar 2018 haben sich einige Neuerungen, Handwerker betreffend, ergeben. So wurden u.a eben auch verschiedene Vertragsarten eingeführt, besonders wichtig zu benennen der klassische „Bauvertrag“. Weiter gibt es den Architektenvertrag, Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag und eben den heute besprochenen Verbraucherbauvertrag.

Hierbei ist leider der Name etwas irreführend. Man könnte meinen, es handele sich hier einfach um jeglichen Bau-Vertrag mit einem Verbraucher – stimmt aber nicht. Vielmehr geht es um Verträge, durch die „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“, s. §650i (1) BGB.

Die wichtigsten Regelungen betreffen folgende Themen:

  • bin ich als Unternehmer überhaupt von diesem Vertragstyp betroffen?

  • wie ausführlich muss meine Baubeschreibung sein?

  • Angaben zum Ausführungstermin

  • Widerrufsrecht des Kunden

  • Abschlagszahlungen nur bis max. 90%

  • Sicherheit für Vertragserfüllung als Automatismus

Mehr davon in meinem Blog, hier finden Sie ausführliche Texte mit Links zu fast allen Podcastfolgen!

Brandaktuell:

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Ausführliche Infos unter "Tatort Baustelle".

Für Lob, Kritik, Themenwünsche und Anregungen:

seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet, versprochen!

Bitte aber keine rechtlichen Fragen, das kann/will ich nicht leisten - ich darf keine Rechtsberatung durchführen!

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Zu finden hier: §650i BGB.

Durch die Reform des BGB vom 1. Januar 2018 haben sich einige Neuerungen, Handwerker betreffend, ergeben. So wurden u.a eben auch verschiedene Vertragsarten eingeführt, besonders wichtig zu benennen der klassische „Bauvertrag“. Weiter gibt es den Architektenvertrag, Ingenieurvertrag, Bauträgervertrag und eben den heute besprochenen Verbraucherbauvertrag.

Hierbei ist leider der Name etwas irreführend. Man könnte meinen, es handele sich hier einfach um jeglichen Bau-Vertrag mit einem Verbraucher – stimmt aber nicht. Vielmehr geht es um Verträge, durch die „der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird“, s. §650i (1) BGB.

Die wichtigsten Regelungen betreffen folgende Themen:

  • bin ich als Unternehmer überhaupt von diesem Vertragstyp betroffen?

  • wie ausführlich muss meine Baubeschreibung sein?

  • Angaben zum Ausführungstermin

  • Widerrufsrecht des Kunden

  • Abschlagszahlungen nur bis max. 90%

  • Sicherheit für Vertragserfüllung als Automatismus

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