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Bedenken anmelden - Grauzone oder unerlässlich?

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Bedenken - was heißt das eigentlich?

Gibt mir der AG (oder sein Planer, Bauleiter etc...) Anweisungen zur Art der Ausführung, die meiner Meinung nach gegen z.B. die allg. anerkannten Regeln der Technik (z.B. aktuelle DIN-Normen) verstoßen, muss ich ihm zwingend mitteilen, warum ich gegen diese Ausführung Bedenken habe und darf zunächst nicht mit der Ausführung beginnen! Würde ich kommentarlos mit den Arbeiten loslegen, hafte ich u.U. in vollem Umfang für die aus dem "Pfusch" entstehenden Mängel.

Wenn ich allerdings bei meiner Bedenkenanmeldung alles richtig mache und der AG trotzdem auf die (fehlerhafte) Ausführung besteht, habe ich sehr gute Chancen, aus der Haftung für spätere Schäden zu kommen.

Gleiches gilt auch für mangelhafte, vom AG gelieferte Baustoffe, Vorleistung anderer Unternehmer, aber auch die Sicherung gegen Unfallgefahren....

Bedenken können Sie sowohl in Verträgen nach VOB/B, aber eben auch im BGB-Vertrag anmelden, auch wenn Sie in letzterem den Begriff explizit wohl nicht finden werden. Es ist nicht unbedingt nötig, auf dem Schreiben Paragraphen zu nennen, daher ist es auch egal, auf welches Regelwerk Sie sich beziehen. Wichtig ist nur, dass Sie die Spielregeln genauestens einhalten:

* inhaltlich konkret

* unverzüglich

* schriftlich

* auf jeden Fall an den AG

Die entsprechenden Paragraphen finden Sie hier:

VOB/B §13

VOB/B §4

BGB §633

Und hier noch ein Schreiben zur Bedenkenanmeldung:

Bedenken

Für Themenwünsche und Anregungen:

seminare@tom-kett.de, jede Mail wird beantwortet, versprochen!
Die Blogartikel zu den verschiedenen Themen finden Sie übrigens unter https://tom-kett.de/blog/

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Bedenken - was heißt das eigentlich?

Gibt mir der AG (oder sein Planer, Bauleiter etc...) Anweisungen zur Art der Ausführung, die meiner Meinung nach gegen z.B. die allg. anerkannten Regeln der Technik (z.B. aktuelle DIN-Normen) verstoßen, muss ich ihm zwingend mitteilen, warum ich gegen diese Ausführung Bedenken habe und darf zunächst nicht mit der Ausführung beginnen! Würde ich kommentarlos mit den Arbeiten loslegen, hafte ich u.U. in vollem Umfang für die aus dem "Pfusch" entstehenden Mängel.

Wenn ich allerdings bei meiner Bedenkenanmeldung alles richtig mache und der AG trotzdem auf die (fehlerhafte) Ausführung besteht, habe ich sehr gute Chancen, aus der Haftung für spätere Schäden zu kommen.

Gleiches gilt auch für mangelhafte, vom AG gelieferte Baustoffe, Vorleistung anderer Unternehmer, aber auch die Sicherung gegen Unfallgefahren....

Bedenken können Sie sowohl in Verträgen nach VOB/B, aber eben auch im BGB-Vertrag anmelden, auch wenn Sie in letzterem den Begriff explizit wohl nicht finden werden. Es ist nicht unbedingt nötig, auf dem Schreiben Paragraphen zu nennen, daher ist es auch egal, auf welches Regelwerk Sie sich beziehen. Wichtig ist nur, dass Sie die Spielregeln genauestens einhalten:

* inhaltlich konkret

* unverzüglich

* schriftlich

* auf jeden Fall an den AG

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