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Das Lüth-Urteil

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Unsere neueste Folge dreht sich um einen echten Klassiker: Das Lüth-Urteil von 1958. Gemeinsam mit Prof. Dr. Frank Schorkopf von der Uni Göttingen analysiert Jennifer von ELSA Göttingen, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Boykottaufruf des neuesten Films eines Regisseurs, der im Nationalsozialismus antisemitische Filme produzierte, nicht nur dabei half, die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der noch jungen Bundesrepublik zu definieren, sondern auch, die Relevanz der Grundrechte bei der Auslegung zivilrechtlicher Sachverhalte zu sichern. Dabei wird nicht nur die Herangehensweise des Bundesverfassungsgerichts kritisch hinterfragt, sondern auch beleuchtet, wie sich diese neue Rolle des Gerichts bis heute auf die einfachgesetzliche Rechtsordnung auswirkt. Selbstverständlich darf an dieser Stelle auch ein Blick über den Atlantik und ein Vergleich mit der Rolle des Supreme Court in der U.S. amerikanischen Rechtsordnung nicht fehlen. Viel Spaß beim Hören!

Die Entscheidung (BVerfGE 7, 198) zum Nachlesen findet ihr hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/1958/01/rs195801151bvr040051.pdf?_blob=publicationFile&v=1

SHOWNOTES:

00:00 | Begrüßung

00:42 | Vorstellung von Prof. Dr. Schorkopf

01:16 | Sachverhalt

01:47 | Urteil des Landgerichts

02:11 | Inhalt der Verfassungsbeschwerde

03:25 | Das BVerfG als Superrevisionsinstanz?

04:07 | Rolle der Grundrechte im Zivilrecht

07:13 | Prüfungsmaßstab des BVerfGs beim Lüth-Urteil

09:23 | Möglichkeiten zur Einschränkung der Meinungsfreiheit

09:45 | Wann ist ein Gesetz denn „allgemein“?

11:37 | Rechtsgüterabwägung

12:40 | Verbot der Auschwitzlüge und Verbot von NS-Kennzeichen vs. Meinungsfreiheit

13:12 | Entziehung objektiv unwahrer Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit

14:15 | Blick auf die Wunsiedel-Entscheidung des BVerfGs

17: 33| Schutzpflichten des Staates

21:20 | Kritik an der Rolle des Bundesverfassungsgerichts

22:04 | Vergleich mit der Rolle des Supreme Court in den USA

22:04 | Parlamentarischer Gesetzgebungsstaat vs. verfassungsrechtlicher „Jurisdiktionsstaat“

25:27 | Problematische „Rechtsschöpfung“ durch das BVerfG

26:38 | Stellenwert der Meinungsfreiheit in den USA

28:28 | GG als „Gegenverfassung“ zur Weimarer Republik

30:28 | Stärkung der Grundrechte durch das Lüth-Urteil

31:49 | „Durchdringung“ der Rechtsordnung als zentrales Motiv der Entscheidung

33:00 | Lüth-Entscheidung als Teil eines Urteilstriptychons

34:18 | Verabschiedung

ZITATE:

„Das ging nun zum BVerfG … und das BVerfG will ja nicht Revisions- oder Superrevisionsinstanz sein. Also ist die Frage, was kann es denn tun, wenn es an einen solchen Fall heranwill, wenn es meint, der Fall ist trotzdem falsch entschieden.“

„Das BVerfG will keine BGB-Tatbestände subsumieren, das ist die große Furcht.“

„Die amerikanische Verfassungsdogmatik kennt grundsätzlich nicht diese Figur der Abwägung, die wir [in Deutschland] in den Vordergrund stellen.“

„Das BVerfG war ja … eine neue Institution [und] … musste sich erst einen Ort erkämpfen und positionieren, nicht nur im Verhältnis zu den anderen Organen des Staates, … sondern gerade auch zu den Fachgerichten.“

„Wie kann ich eine Rechtsordnung, die post-totalitär ist, wie die der Bundesrepublik, imprägnieren mit dem liberalen Geist, ohne dass ich dem Gesetzgeber immerzu sage, du musst alles neu machen? … Da hat das BVerfG sich unter anderem mit der Lüth-Entscheidung eine Toolbox zugelegt, mit der es das bewerkstelligen kann.“

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Das Lüth-Urteil

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Die Entscheidung (BVerfGE 7, 198) zum Nachlesen findet ihr hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/1958/01/rs195801151bvr040051.pdf?_blob=publicationFile&v=1

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00:00 | Begrüßung

00:42 | Vorstellung von Prof. Dr. Schorkopf

01:16 | Sachverhalt

01:47 | Urteil des Landgerichts

02:11 | Inhalt der Verfassungsbeschwerde

03:25 | Das BVerfG als Superrevisionsinstanz?

04:07 | Rolle der Grundrechte im Zivilrecht

07:13 | Prüfungsmaßstab des BVerfGs beim Lüth-Urteil

09:23 | Möglichkeiten zur Einschränkung der Meinungsfreiheit

09:45 | Wann ist ein Gesetz denn „allgemein“?

11:37 | Rechtsgüterabwägung

12:40 | Verbot der Auschwitzlüge und Verbot von NS-Kennzeichen vs. Meinungsfreiheit

13:12 | Entziehung objektiv unwahrer Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit

14:15 | Blick auf die Wunsiedel-Entscheidung des BVerfGs

17: 33| Schutzpflichten des Staates

21:20 | Kritik an der Rolle des Bundesverfassungsgerichts

22:04 | Vergleich mit der Rolle des Supreme Court in den USA

22:04 | Parlamentarischer Gesetzgebungsstaat vs. verfassungsrechtlicher „Jurisdiktionsstaat“

25:27 | Problematische „Rechtsschöpfung“ durch das BVerfG

26:38 | Stellenwert der Meinungsfreiheit in den USA

28:28 | GG als „Gegenverfassung“ zur Weimarer Republik

30:28 | Stärkung der Grundrechte durch das Lüth-Urteil

31:49 | „Durchdringung“ der Rechtsordnung als zentrales Motiv der Entscheidung

33:00 | Lüth-Entscheidung als Teil eines Urteilstriptychons

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„Das ging nun zum BVerfG … und das BVerfG will ja nicht Revisions- oder Superrevisionsinstanz sein. Also ist die Frage, was kann es denn tun, wenn es an einen solchen Fall heranwill, wenn es meint, der Fall ist trotzdem falsch entschieden.“

„Das BVerfG will keine BGB-Tatbestände subsumieren, das ist die große Furcht.“

„Die amerikanische Verfassungsdogmatik kennt grundsätzlich nicht diese Figur der Abwägung, die wir [in Deutschland] in den Vordergrund stellen.“

„Das BVerfG war ja … eine neue Institution [und] … musste sich erst einen Ort erkämpfen und positionieren, nicht nur im Verhältnis zu den anderen Organen des Staates, … sondern gerade auch zu den Fachgerichten.“

„Wie kann ich eine Rechtsordnung, die post-totalitär ist, wie die der Bundesrepublik, imprägnieren mit dem liberalen Geist, ohne dass ich dem Gesetzgeber immerzu sage, du musst alles neu machen? … Da hat das BVerfG sich unter anderem mit der Lüth-Entscheidung eine Toolbox zugelegt, mit der es das bewerkstelligen kann.“

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