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PayTechTalk #58 - Einlagengeschäft. PayTechLaw-Adventskalender Türchen 12

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Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nehmen von Ihren Kunden Gelder entgegen und verwahren diese Gelder – teilweise auch über längere Zeiträume. Eigentlich braucht man für die Entgegennahme von fremdem Geld eine Erlaubnis der BaFin für das Einlagengeschäft. Hiervon gibt es bei Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft Ausnahmen. Im Einzelnen ist es aber nicht ganz klar, wodurch sich das Einlagengeschäft von der Geldentgegennahme im Zahlungsverkehr unterscheidet. Da dieses Thema in der Praxis eine große Rolle spielt, habe ich mit Dr. Hugo Godschalk dazu gesprochen, was die Unterschiede zwischen einer Einlage, E-Geld und Guthaben auf einem Zahlungskonto sind. Wir haben uns zudem mit der Frage beschäftigt, ob man für das Anbieten eines Girokontos eine Bank sein muss. Schließlich haben wir auch Vorschläge für den Gesetzgeber diskutiert, wie dieser künftig für eine klarere Abgrenzung von Einlagen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sorgen könnte. Viel Spaß mit PayTechTalk 58 - und dem 12. Türchen unseres PayTechLaw-Adventskalenders. Unseren Adventskalender findet Ihr hier: https://paytechlaw.com/adventskalender/
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