Rückruf aus dem Urlaub möglich?
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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 10.05.1999, Az.: 19 Sa 2337/98
Unzulässigkeit des einseitigen Rückrufs:
Ein Rückruf aus dem bewilligten Urlaub ist nach herrschender Meinung unzulässig, auch in Fällen betrieblicher Notwendigkeiten.
Zwingendes Urlaubsrecht:
Vereinbarungen, die den Urlaub einseitig widerruflich machen, verstoßen gegen zwingendes Urlaubsrecht und sind unwirksam.
Vollständige Freistellung:
Der Arbeitnehmer muss während des Urlaubs vollständig von der Arbeitspflicht freigestellt sein, ohne ständige Bereitschaftspflicht.
Fehlen betrieblicher Notsituationen:
Die Beklagte konnte keine unvorhersehbaren betrieblichen Notsituationen nachweisen, die einen Rückruf gerechtfertigt hätten.
Unwirksamkeit der Absprache:
Eine Absprache über den Rückruf verstößt gegen §§ 1, 7 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 BUrlG und ist nach § 134 BGB nichtig.
Artikel:
1. Urlaubsanspruch 2024 - was ist zu beachten?
2. Urlaubsgeld - wann besteht ein Anspruch?
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