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neue BAG-Entscheidung und Lohnabrechnung

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Sachverhalt

Die Klägerin, eine Verkäuferin im Einzelhandel, widersetzte sich der Umstellung der Gehaltsabrechnungen auf ein digitales Mitarbeiterpostfach, das durch eine Konzernbetriebsvereinbarung eingeführt wurde. Diese Regelung sah vor, dass alle Personaldokumente elektronisch bereitgestellt und über ein passwortgeschütztes Portal abrufbar sind. Falls ein Beschäftigter privat keinen Online-Zugriff hat, sollte eine Einsicht und ein Ausdruck im Betrieb ermöglicht werden. Die Klägerin verlangte weiterhin Abrechnungen in Papierform.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, da die digitale Bereitstellung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Erteilung genüge. Entscheidend sei, dass die Klägerin das digitale Postfach nicht für den Empfang rechtlicher Erklärungen bestimmt habe.

Urteilsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Es stellte fest, dass die Bereitstellung der Entgeltabrechnung in einem digitalen Mitarbeiterpostfach grundsätzlich den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO genügt, da die Abrechnung eine Holschuld des Arbeitnehmers ist. Der Arbeitgeber muss den Zugang nicht sicherstellen, sondern lediglich eine elektronische Abrufmöglichkeit bereitstellen.

Jedoch muss berücksichtigt werden, ob Arbeitnehmer, die privat keinen Online-Zugang haben, eine zumutbare Alternative zur Einsicht und zum Ausdruck der Abrechnung im Betrieb erhalten. Zudem blieb offen, ob die Einführung des digitalen Postfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt, weshalb eine abschließende Entscheidung nicht getroffen wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24

Artikel:

1. ⁠Darf der Arbeitgeber die Lohnabrechnung in elektronischer Form erteilen?

2. ⁠Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?

3. Lohnbescheinigung -was man wissen sollte!

Homepage:

⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠Anwalt Arbeitsrecht in Berlin ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠

🎓 Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

📍 Christburger Str. 23, 10405 Berlin

📧 E-Mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-in-berlin.de

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📠 Fax: 030 74923818

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Sachverhalt

Die Klägerin, eine Verkäuferin im Einzelhandel, widersetzte sich der Umstellung der Gehaltsabrechnungen auf ein digitales Mitarbeiterpostfach, das durch eine Konzernbetriebsvereinbarung eingeführt wurde. Diese Regelung sah vor, dass alle Personaldokumente elektronisch bereitgestellt und über ein passwortgeschütztes Portal abrufbar sind. Falls ein Beschäftigter privat keinen Online-Zugriff hat, sollte eine Einsicht und ein Ausdruck im Betrieb ermöglicht werden. Die Klägerin verlangte weiterhin Abrechnungen in Papierform.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt, da die digitale Bereitstellung nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Erteilung genüge. Entscheidend sei, dass die Klägerin das digitale Postfach nicht für den Empfang rechtlicher Erklärungen bestimmt habe.

Urteilsgründe

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Es stellte fest, dass die Bereitstellung der Entgeltabrechnung in einem digitalen Mitarbeiterpostfach grundsätzlich den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO genügt, da die Abrechnung eine Holschuld des Arbeitnehmers ist. Der Arbeitgeber muss den Zugang nicht sicherstellen, sondern lediglich eine elektronische Abrufmöglichkeit bereitstellen.

Jedoch muss berücksichtigt werden, ob Arbeitnehmer, die privat keinen Online-Zugang haben, eine zumutbare Alternative zur Einsicht und zum Ausdruck der Abrechnung im Betrieb erhalten. Zudem blieb offen, ob die Einführung des digitalen Postfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt, weshalb eine abschließende Entscheidung nicht getroffen wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24

Artikel:

1. ⁠Darf der Arbeitgeber die Lohnabrechnung in elektronischer Form erteilen?

2. ⁠Wann muss der Arbeitgeber den Lohn nach einer Kündigung zahlen?

3. Lohnbescheinigung -was man wissen sollte!

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