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Erben: steuerfreie Übertragung des Familienheims (Eigenheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehegatten und leicht Erbschaftsteuer sparen

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Im Erbfall ist es möglich, das Familienheim (Eigenheim, Eigentumswohnung) auf den überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerfrei zu übertragen und dadurch leicht Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen. Die Steuerbefreiung ist jedoch an Vorrausetzungen und Bedingungen geknüpft, die wir in dieser Folge besprechen. Ein Verstoß gegen die Bedingungen, was immer mal wieder in der Praxis geschieht, kann hohe Steuernachzahlungen zur Folge haben.

Das selbst genutzte Eigenheim oder die selbst genutzte Eigentumswohnung sind oft wesentlicher Bestandteil des Vermögens. Leider ist in der Praxis vielen nicht bekannt, dass gerade durch die Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner sehr viel Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gespart werden kann. Der Gesetzgeber hat für die Übertragung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims sowohl für den Fall des Erwerbs von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten als auch für den Fall der schenkweisen Übertragung auf den Ehegatten noch zu Lebzeiten unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vorgesehen.

In der heutigen Folge wollen wir uns zunächst einen allgemeinen Überblick über diese Steuerbefreiungen verschaffen und über einzelne Voraussetzungen sprechen, die für beide Steuerbefreiungen gelten. Danach beleuchten wir den Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten.

021 Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer - Steuern einfach sparen beim Erben und Schenken durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge für das Erbe, die Erbschaft und Schenkung

Übersicht über die Steuerklassen Steuerfreibeträge Steuersätze für die Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

Erbschaft / Schenkung - Steuern sparen beim Erben und Schenken durch Verteilung des Vermögens auf die Eheleute (Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer)

weiterlesen https://www.vesting-stb.de/erben-steuerfreie-uebertragung-des-familienheims-eigenheim-im-erbfall-auf-den-ueberlebenden-ehegatten-und-leicht-erbschaftsteuer-sparen/

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Alle Folgen behandeln ausschließlich das im Zeitpunkt der Aufnahme geltende deutsche Recht und geben die persönliche Meinung von Vesting & Partner und von Sabine Banse-Funke wieder. Die Folgen enthalten lediglich einen Überblick zu einzelnen Themen und können keine individuelle Beratung er-setzen.

Die Gesetzesänderungen und der ständige Wandel durch Rechtsprechung machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Bis bald.

Ihre Sabine Banse-Funke

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Im Erbfall ist es möglich, das Familienheim (Eigenheim, Eigentumswohnung) auf den überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerfrei zu übertragen und dadurch leicht Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen. Die Steuerbefreiung ist jedoch an Vorrausetzungen und Bedingungen geknüpft, die wir in dieser Folge besprechen. Ein Verstoß gegen die Bedingungen, was immer mal wieder in der Praxis geschieht, kann hohe Steuernachzahlungen zur Folge haben.

Das selbst genutzte Eigenheim oder die selbst genutzte Eigentumswohnung sind oft wesentlicher Bestandteil des Vermögens. Leider ist in der Praxis vielen nicht bekannt, dass gerade durch die Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner sehr viel Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gespart werden kann. Der Gesetzgeber hat für die Übertragung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims sowohl für den Fall des Erwerbs von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten als auch für den Fall der schenkweisen Übertragung auf den Ehegatten noch zu Lebzeiten unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vorgesehen.

In der heutigen Folge wollen wir uns zunächst einen allgemeinen Überblick über diese Steuerbefreiungen verschaffen und über einzelne Voraussetzungen sprechen, die für beide Steuerbefreiungen gelten. Danach beleuchten wir den Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten.

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Erbschaft / Schenkung - Steuern sparen beim Erben und Schenken durch Verteilung des Vermögens auf die Eheleute (Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer)

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Bis bald.

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