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KLASSIKER: Mauerschützenfall - mit Prof. Emanuel Towfigh | Sind Verantwortliche des DDR-Grenzregimes wegen Todesschüssen an der Mauer strafbar? Greift hier das Rückwirkungsverbot? | BVerfG, Beschluss vom 24.10.1996 – 2 BvR 1851/94 u.a.

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Bei ihrem Versuch, die innerdeutsche Grenze zu überwinden, wurden zwischen 1961 und 1989 über 100 unbewaffnete Menschen von Grenzsoldaten der DDR erschossen oder kamen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem DDR-Grenzregime ums Leben.
Nach dem Fall der Mauer wurden sowohl ehemalige „Mauerschützen“ als auch für den „Schießbefehl“ politisch und militärisch Verantwortliche des SED-Regimes von deutschen Strafgerichten verurteilt.
In seiner vielbeachteten „Mauerschützen-Entscheidung“ bestätigte das Bundesverfassungsgericht mehrere strafgerichtliche Urteile (Beschluss vom 24.10.1996 – 2 BvR 1851/94 u.a.). Das BVerfG erkannte für Recht, dass der Schusswaffengebrauch auch nach DDR-Recht strafbar war und sah in der Verurteilung keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).
Professor Emanuel V. Towfigh, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Empirische Rechtsforschung und Rechtsökonomik an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, ruft diese grundlegende Leitentscheidung in Erinnerung und bettet sie in ihren Kontext ein:
  • Wie sah die Praxis des DDR-Schusswaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze aus?
  • Was waren die rechtlichen Grundlagen für den Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze nach DDR-Recht?
  • Wieso wurden die Mauerschützen und die Hintermänner nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland bestraft?
  • Was besagt das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG)?
  • Warum liegt im vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot vor?
  • Wie kommt hier die Radbruch'sche Formel ins Spiel?
  • Wie ist die Entscheidung einzuordnen?
Im Smartbook Grundrechte von Professor Towfigh und Alexander Gleixner (Open Access bei unserem Kooperationspartner Nomos) findet ihr systematische Ausführungen zum Rückwirkungsverbot, zum Mauerschützen-Fall und zu den übrigen Justizgrundrechten.
Eine detaillierte Aufbereitung der Mauerschützen-Entscheidung findet ihr auf der Jurafuchs Lernplattform (hier). Jurafuchs ist die digitale Lernumgebung für Jurastudentinnen, Rechtsreferendare und juristische Professionals. Unsere Expertinnen und Experten stellen für euch zusammen, was ihr für Studium, Referendariat und die beiden Staatsexamina wissen müsst und was ihr in der Praxis braucht.
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Nach dem Fall der Mauer wurden sowohl ehemalige „Mauerschützen“ als auch für den „Schießbefehl“ politisch und militärisch Verantwortliche des SED-Regimes von deutschen Strafgerichten verurteilt.
In seiner vielbeachteten „Mauerschützen-Entscheidung“ bestätigte das Bundesverfassungsgericht mehrere strafgerichtliche Urteile (Beschluss vom 24.10.1996 – 2 BvR 1851/94 u.a.). Das BVerfG erkannte für Recht, dass der Schusswaffengebrauch auch nach DDR-Recht strafbar war und sah in der Verurteilung keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).
Professor Emanuel V. Towfigh, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Empirische Rechtsforschung und Rechtsökonomik an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht, ruft diese grundlegende Leitentscheidung in Erinnerung und bettet sie in ihren Kontext ein:
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  • Was waren die rechtlichen Grundlagen für den Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze nach DDR-Recht?
  • Wieso wurden die Mauerschützen und die Hintermänner nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland bestraft?
  • Was besagt das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG)?
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