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#030_Mengenänderung größer 20% = neuer Einheitspreis?

18:22
 
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Die Wahrheit über den Anwendungsbereich der so genannten 20%-Klausel!

Viele Kollegen sind immer noch der Meinung: Wenn sich die Abrechnungsmenge um mehr als 20% gegenüber der Ausschreibungsmenge verändert, kann ein neuer Einheitspreis gefordert werden.

Aber stimmt das so generell? Die klare Antwort: Nein!

Die so genannte 20%-Klausel hat einen äußerst begrenzten Anwendungsbereich. Und dieser wird bereits klar, wenn man den Wortlaut des entsprechenden Punktes der ÖNORM genau liest.

Bereits in der Überschrift zu Punkt 7.4.4. ist zu lesen: „Mengenänderung ohne Leistungsabweichung“! Damit ist bereits festgelegt, dass keine Leistungsabweichung vorliegen darf.

Es darf also keine Abweichung vom Bausoll geben. Damit kann dieser Punkt auf viele Sachverhalte nicht angewendet werden.

Für welche Fälle ist dieser Punkt der ÖNORM dann gedacht? Wie wendet man die 20%-Klausel richtig an? Und wieso gibt es sie überhaupt?

Alle diese Fragen beantworte ich dir in der aktuellen Podcast Folge.

Im Speziellen gebe ich dir Antworten auf folgende Fragen: Wo liegt der kalkulatorische Grund für die 20%-Klausel? Was sind typische Anwendungsfälle? Wo liegen die Grenzen der Anwendung? Was sind die klassischen Fallstricke?

Beim Punkt 7.4.4 der ÖNORM B 2110, bzw. B 2118 handelt es sich wahrscheinlich um den am häufigsten falsch interpretierten Sachverhalt unserer gesamten Werkvertragsnorm. Mit dem Wissen aus diesem Podcast bist du einer derjenigen, die zukünftig richtig damit umgehen.

Damit erhöhst du deine Kompetenz in der Bearbeitung von Mehrkostenforderungen wieder ein bisschen.

Hör dir also die aktuelle Folge an, und werde immer mehr zum Meister der MKF-Prüfung!

Ich wünsche dir nun viel Spaß mit der aktuellen Podcast Folge!

Auf folgender Seite kommst zur Homepage zu meinem Buch „Handbuch Örtliche Bauaufsicht“: https://oertlichebauaufsicht.at/

Auf dieser Seite erreichst du die Abteilung „Örtliche Bauaufsicht“ der AFRY Austria GmbH und kannst Kontakt mit mir und meinen Kollegen aufnehmen: https://afry.com/de-at/dienstleistung/ortliche-bauaufsicht-bauleitung

Und jetzt brandaktuell: Auf dieser Seite erreichst du die Bauwirtschaftsabteilung der AFRY Austria GmbH. Wir helfen dir bei deinen bauwirtschaftlichen Fragestellungen. Nimm einfach Kontakt mit mir auf: https://afry.com/de-at/dienstleistung/bauwirtschaft?page=3488

Und noch ein paar Literaturhinweis mit dem du das Thema vertiefen kannst. Ufertinger, Handbuch Örtliche Bauaufsicht, Wien 2019 Im Kapitel 3.4.3.2.3. „Mengenänderung ohne Leistungsabweichung“ kannst du alles wichtige noch einmal kurz und bündig nachlesen.

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Aber stimmt das so generell? Die klare Antwort: Nein!

Die so genannte 20%-Klausel hat einen äußerst begrenzten Anwendungsbereich. Und dieser wird bereits klar, wenn man den Wortlaut des entsprechenden Punktes der ÖNORM genau liest.

Bereits in der Überschrift zu Punkt 7.4.4. ist zu lesen: „Mengenänderung ohne Leistungsabweichung“! Damit ist bereits festgelegt, dass keine Leistungsabweichung vorliegen darf.

Es darf also keine Abweichung vom Bausoll geben. Damit kann dieser Punkt auf viele Sachverhalte nicht angewendet werden.

Für welche Fälle ist dieser Punkt der ÖNORM dann gedacht? Wie wendet man die 20%-Klausel richtig an? Und wieso gibt es sie überhaupt?

Alle diese Fragen beantworte ich dir in der aktuellen Podcast Folge.

Im Speziellen gebe ich dir Antworten auf folgende Fragen: Wo liegt der kalkulatorische Grund für die 20%-Klausel? Was sind typische Anwendungsfälle? Wo liegen die Grenzen der Anwendung? Was sind die klassischen Fallstricke?

Beim Punkt 7.4.4 der ÖNORM B 2110, bzw. B 2118 handelt es sich wahrscheinlich um den am häufigsten falsch interpretierten Sachverhalt unserer gesamten Werkvertragsnorm. Mit dem Wissen aus diesem Podcast bist du einer derjenigen, die zukünftig richtig damit umgehen.

Damit erhöhst du deine Kompetenz in der Bearbeitung von Mehrkostenforderungen wieder ein bisschen.

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