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Auf geht’s - der Reha-Podcast Folge 260 Pflegeleistungen nach einem Arbeitsunfall

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Pflegeleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung sind getrennt von den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu sehen. Das fängt schon bei den Gesetzen an.

Thorsten hat eine Frage zur Pflegegewährung durch die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft gestellt. Ihn beschäftig, warum die Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft ihn auf die Feststellung des Pflegegrades aus der Pflegeversicherung verweist. Diese Frage ist im ersten Augenblick berechtigt.

Die Berufsgenossenschaften erbringen Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII. Das kann zum einen ein Pflegegeld sein. Dann gibt es auch noch die Pflege als Sachleistung. Das ist zum Beispiel bei ganz schwer betroffenen Menschen eine Möglichkeit der pflegerischen Versorgung. Wollen Familienangehörige oder dem Unfallopfer nahestehende Personen einen Teil der Pflege übernehmen, sind auch Mischleistungen aus Sachleistung und Pflegegeld möglich. Die Versorgungschancen sind bei den Berufsgenossenschaften besser als bei den Pflegekassen.

Die Berufsgenossenschaften haben für die Bemessung des Pflegegeldes Anhaltspunkte entwickelt, die in Kategorien aufgeteilt sind. Die Kategorien sind ein Anhalt für die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit. Sie sind ggf. auch kategorieübergreifend anzuwenden.

Wird von der Berufsgenossenschaft ein Pflegegeld gezahlt, sollen damit Pflegemehraufwendungen abgedeckt werden. Bei der Bemessung des Pflegegeldes geht um die Frage, wie viel Hilfe von Dritten, bei der Verrichtungen des täglichen Lebens, benötigt wird. Dabei helfen die oben angesprochenen Kategorien.

Stellt sich also die Frage, warum Thorsten jetzt von der Berufsgenossenschaft auf die Pflegeversicherung verwiesen wurde. Das wird wahrscheinlich an der sozialen Sicherung der pflegenden Person liegen. Hier stellt die Pflegeversicherung die soziale Sicherung der pflegenden Personen sicher (§ 44 SGB IX). Für diese führt bei Anerkennung eines Pflegegrades (Pflegegrad 2 und aufwärts) die Pflegekasse die Sozialversicherungsbeiträge ab. Dies sind zum Beispiel die Beiträge zur Rentenversicherung (§ 166 Abs. 2 SGB VI).

Solltest du jemanden pflegen, darfst du zum Beispiel klären, ob deine soziale Sicherung auch über die Pflegekasse erfolgt.

Wo wir gerade bei der sozialen Absicherung sind. Menschen, die jemanden pflegen, können auch einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden. Das wird leider oft bei Unfällen nicht berücksichtigt. In der Praxis ist dies wichtig, weil dann die Unfallkassen, die für diese Unfälle zuständig sind, schnell ihre Leistungen erbringen können.

Weitere spannende Sendung des „Auf geht’s – der Reha-Blog!“ findest du unter

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Thorsten hat eine Frage zur Pflegegewährung durch die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft gestellt. Ihn beschäftig, warum die Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft ihn auf die Feststellung des Pflegegrades aus der Pflegeversicherung verweist. Diese Frage ist im ersten Augenblick berechtigt.

Die Berufsgenossenschaften erbringen Pflegeleistungen nach § 44 SGB VII. Das kann zum einen ein Pflegegeld sein. Dann gibt es auch noch die Pflege als Sachleistung. Das ist zum Beispiel bei ganz schwer betroffenen Menschen eine Möglichkeit der pflegerischen Versorgung. Wollen Familienangehörige oder dem Unfallopfer nahestehende Personen einen Teil der Pflege übernehmen, sind auch Mischleistungen aus Sachleistung und Pflegegeld möglich. Die Versorgungschancen sind bei den Berufsgenossenschaften besser als bei den Pflegekassen.

Die Berufsgenossenschaften haben für die Bemessung des Pflegegeldes Anhaltspunkte entwickelt, die in Kategorien aufgeteilt sind. Die Kategorien sind ein Anhalt für die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit. Sie sind ggf. auch kategorieübergreifend anzuwenden.

Wird von der Berufsgenossenschaft ein Pflegegeld gezahlt, sollen damit Pflegemehraufwendungen abgedeckt werden. Bei der Bemessung des Pflegegeldes geht um die Frage, wie viel Hilfe von Dritten, bei der Verrichtungen des täglichen Lebens, benötigt wird. Dabei helfen die oben angesprochenen Kategorien.

Stellt sich also die Frage, warum Thorsten jetzt von der Berufsgenossenschaft auf die Pflegeversicherung verwiesen wurde. Das wird wahrscheinlich an der sozialen Sicherung der pflegenden Person liegen. Hier stellt die Pflegeversicherung die soziale Sicherung der pflegenden Personen sicher (§ 44 SGB IX). Für diese führt bei Anerkennung eines Pflegegrades (Pflegegrad 2 und aufwärts) die Pflegekasse die Sozialversicherungsbeiträge ab. Dies sind zum Beispiel die Beiträge zur Rentenversicherung (§ 166 Abs. 2 SGB VI).

Solltest du jemanden pflegen, darfst du zum Beispiel klären, ob deine soziale Sicherung auch über die Pflegekasse erfolgt.

Wo wir gerade bei der sozialen Absicherung sind. Menschen, die jemanden pflegen, können auch einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden. Das wird leider oft bei Unfällen nicht berücksichtigt. In der Praxis ist dies wichtig, weil dann die Unfallkassen, die für diese Unfälle zuständig sind, schnell ihre Leistungen erbringen können.

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