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Follow the Rechtsstaat Folge 86

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BVerwG findet Informationsfreiheit nicht so gut

Der neue Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting blickt auf aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Informationsfreiheit. In Querbeet blicken beide kurz auf die Position der EU Kommission (ab Minute 00:58), Meta wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf die Pelle zu rücken: Pay or OK verstoße gegen den Digital Markets Act DMA, wie bereits der EDSA fordert nun auch die Kommission ein „Zwischenmodell“ mit weniger Zugriff auf personenbezogene Daten. Bemerkenswert ist auch (ab Minute 11:48) ein vor dem VG Köln laufendes Verfahren von FragDenStaat, dort wurde Bildungsministerin Stark-Watzinger in der „Fördergeldaffäre“ untersagt, im Amt gewechselte Kurznachrichten zu löschen, solange über die Herausgabepflicht noch nicht entschieden wurde.

Im Zentrum des Podcasts (ab Minute 19:06) steht ein Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (BVerwG 6 C 8.22), das eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) aufhebt: Der BfDI hatte gerügt, dass das BMI im Rahmen eines Informationsfreiheitsverfahrens Adressdaten des Antragstellern (Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mailadresse) anforderte – ohne datenschutzrechtliche Grundlage, wie der BfDI meinte. Anders als das OVG Münster meint nun das BVerwG, als eine solche Rechtsgrundlage käme die Generalklausel des § 3 BDSG in Betracht, diese subsidiäre allgemeine Norm reiche für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen mit geringer Eingriffsintensität aus – es gehe ja nur um weniger sensible Daten. Zwar enthalte das Informationsfreiheitsgesetz keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Klärung der Identität eines Antragstellers. Allerdings sei die Kenntnis seiner Person für die sachgerechte Bearbeitung erforderlich, zu der der Name und – jedenfalls bei einer elektronischen Antragstellung – auch die Anschrift gehörten. Eine Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV an den EuGH wird ebenfalls verneint. Das kann man sicher kritisieren, und so tun das Niko Härting und Stefan Brink auch ausführlich.

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BVerwG findet Informationsfreiheit nicht so gut

Der neue Podcast mit Stefan Brink und Niko Härting blickt auf aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Informationsfreiheit. In Querbeet blicken beide kurz auf die Position der EU Kommission (ab Minute 00:58), Meta wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf die Pelle zu rücken: Pay or OK verstoße gegen den Digital Markets Act DMA, wie bereits der EDSA fordert nun auch die Kommission ein „Zwischenmodell“ mit weniger Zugriff auf personenbezogene Daten. Bemerkenswert ist auch (ab Minute 11:48) ein vor dem VG Köln laufendes Verfahren von FragDenStaat, dort wurde Bildungsministerin Stark-Watzinger in der „Fördergeldaffäre“ untersagt, im Amt gewechselte Kurznachrichten zu löschen, solange über die Herausgabepflicht noch nicht entschieden wurde.

Im Zentrum des Podcasts (ab Minute 19:06) steht ein Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2024 (BVerwG 6 C 8.22), das eine Verwarnung des Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) aufhebt: Der BfDI hatte gerügt, dass das BMI im Rahmen eines Informationsfreiheitsverfahrens Adressdaten des Antragstellern (Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mailadresse) anforderte – ohne datenschutzrechtliche Grundlage, wie der BfDI meinte. Anders als das OVG Münster meint nun das BVerwG, als eine solche Rechtsgrundlage käme die Generalklausel des § 3 BDSG in Betracht, diese subsidiäre allgemeine Norm reiche für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen mit geringer Eingriffsintensität aus – es gehe ja nur um weniger sensible Daten. Zwar enthalte das Informationsfreiheitsgesetz keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Klärung der Identität eines Antragstellers. Allerdings sei die Kenntnis seiner Person für die sachgerechte Bearbeitung erforderlich, zu der der Name und – jedenfalls bei einer elektronischen Antragstellung – auch die Anschrift gehörten. Eine Vorlagepflicht aus Art. 267 AEUV an den EuGH wird ebenfalls verneint. Das kann man sicher kritisieren, und so tun das Niko Härting und Stefan Brink auch ausführlich.

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