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Follow the Rechtsstaat Folge 104

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DSGVO im Zivilprozess: Leitentscheidung zu Art. 82 DSGVO und Erfüllungseinwand bei der Auskunft

Wer hätte gedacht, dass der Datenschutz dem BGH Anlass gibt, seine erste Leitentscheidung zu treffen? Seit dem 18.11.2024 wissen wir, dass „der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten“ bereits ein Schaden sein kann, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Dies allerdings nur „in einer Größenordnung von 100 EUR“ (BGH vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24). Stefan Brink und Niko Härting sprechen über die BGH-Entscheidung und über deren Folgen für Tausende Facebook-Scraping-Verfahren, die noch an Gerichten in der ganzen Republik anhängig sind. Ob es sich für Betroffene und deren Anwälte noch lohnt, Prozesse zu führen, wenn es nur noch um symbolische „Größenordnungen“ geht?

00:33:45 Die Leitentscheidung des BGH wird auch für andere Fälle Bedeutung haben, in denen es um Schadensersatz nach der DSGVO geht. Brink und Härting erörtern dies anhand einer sehr ausführlichen, frischen Entscheidung des OLG Dresden zum Fall Deezer (Urteil vom 15.10.2024, Az. 4 U 940/24). Die Zurückhaltung des OLG beim Schadensersatz wegen „Kontrollverlusts“ wird nach der BGH-Entscheidung nicht mehr haltbar sein. Spannend bleibt allerdings die weitere Entwicklung des Erfüllungseinwands bei der datenschutzrechtlichen Auskunft (Art. 15 DSGVO). Zivilrechtlich kann eine unrichtige Auskunft den Auskunftsanspruch nach § 362 BGB erfüllen. Einen Anspruch auf eine „richtige“ Auskunft gibt es im Zivilprozess nicht, dies hat das OLG Dresden sehr ausführlich und schlüssig begründet. Aber könnte der Betroffene jetzt bei der Datenschutzbehörde auf dem Beschwerdeweg eine vollständige und richtige Auskunft erwirken? Oder müsste es auch dort heißen: „Njet, 362 BGB“?

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Wer hätte gedacht, dass der Datenschutz dem BGH Anlass gibt, seine erste Leitentscheidung zu treffen? Seit dem 18.11.2024 wissen wir, dass „der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten“ bereits ein Schaden sein kann, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Dies allerdings nur „in einer Größenordnung von 100 EUR“ (BGH vom 18.11.2024, Az. VI ZR 10/24). Stefan Brink und Niko Härting sprechen über die BGH-Entscheidung und über deren Folgen für Tausende Facebook-Scraping-Verfahren, die noch an Gerichten in der ganzen Republik anhängig sind. Ob es sich für Betroffene und deren Anwälte noch lohnt, Prozesse zu führen, wenn es nur noch um symbolische „Größenordnungen“ geht?

00:33:45 Die Leitentscheidung des BGH wird auch für andere Fälle Bedeutung haben, in denen es um Schadensersatz nach der DSGVO geht. Brink und Härting erörtern dies anhand einer sehr ausführlichen, frischen Entscheidung des OLG Dresden zum Fall Deezer (Urteil vom 15.10.2024, Az. 4 U 940/24). Die Zurückhaltung des OLG beim Schadensersatz wegen „Kontrollverlusts“ wird nach der BGH-Entscheidung nicht mehr haltbar sein. Spannend bleibt allerdings die weitere Entwicklung des Erfüllungseinwands bei der datenschutzrechtlichen Auskunft (Art. 15 DSGVO). Zivilrechtlich kann eine unrichtige Auskunft den Auskunftsanspruch nach § 362 BGB erfüllen. Einen Anspruch auf eine „richtige“ Auskunft gibt es im Zivilprozess nicht, dies hat das OLG Dresden sehr ausführlich und schlüssig begründet. Aber könnte der Betroffene jetzt bei der Datenschutzbehörde auf dem Beschwerdeweg eine vollständige und richtige Auskunft erwirken? Oder müsste es auch dort heißen: „Njet, 362 BGB“?

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