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34. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 159 K03

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So wenig wie Verhaltenssteuerung die soziale Funktion des Rechts ist, verhält es sich mit der Konfliktregulierung: Beides ist nur eine Leistung. Das Recht kann ohnehin nur rechtlich konstruierbare Konflikte um das Recht lösen. Psychische Motive oder die Frage, wer einen Streit angefangen hat, bevor er zum Rechtsstreit wurde, bleiben unberücksichtigt. Dass ein Konflikt zum Rechtskonflikt wird, ist die Ausnahme. Nicht rechtsrelevante Konflikte, die durch ein Verfahren und das Urteil nicht erfasst werden, sind entsprechend auch nicht durch Recht kontrollierbar. Sie existieren einfach weiter. Das Recht kann nicht über den Gegenstand des Rechtsstreites hinaus regeln, ob z.B. eine Beziehung in der Familie oder am Arbeitsplatz fortgesetzt werden soll und wie. Oft beendet eine rechtliche Konfliktlösung die soziale Beziehung. Funktion und Leistung unterscheiden sich auch dadurch, dass sich die Funktion (kontrafaktische Stabilisierung von Verhaltenserwartungen) auf die Gesamtgesellschaft bezieht und es für sie kein Äquivalent gibt. Für Leistungen gibt es hingegen viele Äquivalente auch in anderen Funktionssystemen: z.B. Schlichtung, Mediation oder Paartherapie. Solche Konfliktlösungen können ein gewünschtes Verhalten punktuell zwar steuern bzw. Anreize dafür liefern. Das ersetzt jedoch nicht die gesellschaftliche Funktion. Recht bleibt immer die Reservewährung. Sie wird eingesetzt, wenn Argumente nicht reichen, um einen Konsens zu finden. Die Ausdifferenzierung als autonomes Funktionssystem ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt zwischen Funktion und Leistung unterschieden werden kann. Bei historischen Rechtsvergleichen muss die Differenzierungsform der Gesellschaft mitbeachtet werden. In der segmentären Gesellschaft (differenziert nach Familien, Stämmen, Clans) und in der stratifizierten Gesellschaft (differenziert nach Adel/Volk) war die Ausgangslage, auf der Recht und politische Macht operieren konnten, grundlegend verschieden. Da die Gesellschaft sowohl die Funktion als auch die Leistungen des Rechts genießt, wirkt das Recht auf gesellschaftliche Konflikte wie ein Immunsystem auf einen Virenangriff. Der Vergleich ist keine bloße Methapher. Er bezieht sich auf die Biologen Humberto Maturana und Francisco Varela, die als erste die Autopoiesis (Selbstreproduktion) von Zellen erforschten und deren Erkenntnisse Luhmann auf Kommunikation übertrug. Der Konflikt ist gleichsam der Virusangriff aus der Umwelt auf das Gesellschaftssystem, worauf das Recht sinnvolle Abwehrmechanismen jeweils erst entwickeln muss. Konflikt und Virus sind kontingente Phänomene, nie vorhersehbar. Die jeweilige Antwort muss immer neu gefunden werden. Dies geschieht auf der Basis von Kommunikation, die wiederum wie Zellen evoluieren. Der neue Fall ist die Variation, die einen Unterschied macht. Die Entscheidung, wie damit umgegangen wird, ist die Selektion. Das Ergebnis ist die Restabilisierung des Systems. Sollte sich ein ähnlicher Konflikt wiederholen, hätte man immerhin einen Präzedenzfall („Immunkräfte“) bereits vorliegen. Einmal ausdifferenziert, bewährt sich ein Funktionssystem selbst, im Sinne von bewahren. Es stabilisiert sich an sich selbst. Dass die funktionale Ausdifferenzierung zur modernen Gesellschaft im 12./13. Jh. in Europa und nicht z.B. in China ihren Anfang nahm, geht auf das römische Zivilrecht zurück. Mit ihm hatten sich rechtliche Normen bereits als Alltagsbestandteil bewährt. Das wiederum begünstigte die Ausdifferenzierung anderer Systeme wie der Politik, da man dank der Rechtkultur stabile Erwartungen in die Sozialordnung hineinbauen konnte.
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