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Was Ihr bei Bildnutzungen auf Clubhouse unbedingt berücksichtigen müsst

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In der heutigen Podcastfolge erfahrt Ihr, was Ihr bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken unbedingt beachten solltet. Entgegen der Überschrift befassen wir uns dabei vordergründig mit den Netzwerken, in denen Bildverwendungen etwas populärer sind, als bei Clubhouse.

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Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!

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Der Bedarf an guten Bildern nimmt stetig zu und gerade in den sozialen Netzwerken werden täglich Tonnen von Bildern hochgeladen. Was Ihr dabei rechtlich beachten solltet, erfahrt Ihr in dieser Podcastfolge.

Die Öffentlichkeit in sozialen Netzwerken

Die wesentliche Verwertungsart bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken ist das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Gerade bei der Betrachtung privater Accounts oder kleinerer und vor allem geschlossener Gruppen könnte man auf den Gedanken kommen, dass dies keine “Öffentlichkeit” im Sinne dieser Norm darstellen könnte, da der Zugang zu den Gruppen limitiert und moderiert wird. Zudem finden sich teilweise recht kleine Gruppen wieder.

Diese Fragen hat das Landgericht München I LG München I ( 37 O 17964/17) beantwortet und festgestellt, dass auch eine geschlossene Gruppe mit nur 390 Mitgliedern als Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn zu sehen ist.

Das Gericht stellt hier auf die Frage ab, ob die Mitglieder eine Art innere Verbindung aufweisen, oder ob auch “Fremde” der Gruppe beitreten können. Bloß allgemeine gemeinsame Interessen reichen hierfür nicht aus, sodass wohl für die meisten geschlossenen Gruppen auch unterhalb von 390 Mitgliedern gelten dürfte, dass Bildnutzungen als öffentlich und damit urheberrechtlich relevant zu qualifizieren sind.

Werbekennzeichnung

Das Thema der Werbekennzeichnung in sozialen Netzwerken beschäftigt uns nach wie vor. Erfreulich ist, dass viele Firmen mittlerweile dazu übergehen, das anfangs noch weitgehend unregulierte Zusammenarbeiten mit Influencern in vertragliche Bahnen zu lenken und damit vielen rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung dürfte das auch weiterhin der einzige Weg sein, sich rechtlich bestmöglich abzusichern.

Nach den unterschiedlich ausfallenden Urteilen in den Fällen Cathy Hummels und Pamela Reif bleiben viele Fragen zur Notwendigkeit der Werbekennzeichnung offen.

Allerdings wurde im November 2020 ein Gesetzesentwurf vorgestellt, nach dem fortan nur noch solche Posts als Werbung gekennzeichnet werden sollen, für die der Account-Betreiber auch wirklich eine Gegenleistung erhalten hat.

Ich halte Euch über die Entwicklungen dazu natürlich auf dem Laufenden.

Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum

Die Tatsache, dass ich für Bildnutzungen aller Art auch und gerade in sozialen Netzwerken ein valides Nutzungsrecht benötige, ist nichts Neues. Die Zeiten, in denen die Betreiber großer Accounts glücklich darüber sind, dass ihre Bilder ungefragt von anderen Usern veröffentlicht werden, dürften vorbei sein und viele gehen mittlerweile erfolgreich gegen ungefragte Bildverwendungen vor.

Nachdem sich auch der Agenturmarkt nach anfänglichen kleineren Schwierigkeiten darauf eingestellt hat, dass Kunden die Bilder aus dem jeweiligen Agenturbestand auch für soziale Netzwerke benötigen, haben wir in letzter Zeit immer häufiger die Frage auf dem Tisch, was denn mit den kostenfreien Bilddatenbanken ist.

Darf ich Bilder von Unsplash und Co. auch in sozialen Netzwerken verwenden?

Auch wenn es fast schon zu schön scheint, um wahr zu sein, finden wir in den meisten Nutzungsbedingungen kostenfreier Bilddatenbanken eine umfassende Nutzungsgestattung ohne Einschränkungen für die Verwendung in sozialen Netzwerken. So heißt es zum Beispiel bei Unsplash:

Unsplash grants you an irrevocable, nonexclusive, worldwide copyright license to download, copy, modify, distribute, perform, and use photos from Unsplash for free, including for commercial purposes, without permission from or attributing the photographer or Unsplash. This license does not include the right to compile photos from Unsplash to replicate a similar or competing service.”

Wenn Ihr mehr zum Thema kostenfreie Bilder erfahren möchtet, könnt Ihr Euch hier meine Podcasfolge zu diesem Thema anhören.

Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

sebastian.deubelli@deubelli.com

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Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes und empfehlt sie bitte weiter!

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Die Öffentlichkeit in sozialen Netzwerken

Die wesentliche Verwertungsart bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken ist das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Gerade bei der Betrachtung privater Accounts oder kleinerer und vor allem geschlossener Gruppen könnte man auf den Gedanken kommen, dass dies keine “Öffentlichkeit” im Sinne dieser Norm darstellen könnte, da der Zugang zu den Gruppen limitiert und moderiert wird. Zudem finden sich teilweise recht kleine Gruppen wieder.

Diese Fragen hat das Landgericht München I LG München I ( 37 O 17964/17) beantwortet und festgestellt, dass auch eine geschlossene Gruppe mit nur 390 Mitgliedern als Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn zu sehen ist.

Das Gericht stellt hier auf die Frage ab, ob die Mitglieder eine Art innere Verbindung aufweisen, oder ob auch “Fremde” der Gruppe beitreten können. Bloß allgemeine gemeinsame Interessen reichen hierfür nicht aus, sodass wohl für die meisten geschlossenen Gruppen auch unterhalb von 390 Mitgliedern gelten dürfte, dass Bildnutzungen als öffentlich und damit urheberrechtlich relevant zu qualifizieren sind.

Werbekennzeichnung

Das Thema der Werbekennzeichnung in sozialen Netzwerken beschäftigt uns nach wie vor. Erfreulich ist, dass viele Firmen mittlerweile dazu übergehen, das anfangs noch weitgehend unregulierte Zusammenarbeiten mit Influencern in vertragliche Bahnen zu lenken und damit vielen rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung dürfte das auch weiterhin der einzige Weg sein, sich rechtlich bestmöglich abzusichern.

Nach den unterschiedlich ausfallenden Urteilen in den Fällen Cathy Hummels und Pamela Reif bleiben viele Fragen zur Notwendigkeit der Werbekennzeichnung offen.

Allerdings wurde im November 2020 ein Gesetzesentwurf vorgestellt, nach dem fortan nur noch solche Posts als Werbung gekennzeichnet werden sollen, für die der Account-Betreiber auch wirklich eine Gegenleistung erhalten hat.

Ich halte Euch über die Entwicklungen dazu natürlich auf dem Laufenden.

Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum

Die Tatsache, dass ich für Bildnutzungen aller Art auch und gerade in sozialen Netzwerken ein valides Nutzungsrecht benötige, ist nichts Neues. Die Zeiten, in denen die Betreiber großer Accounts glücklich darüber sind, dass ihre Bilder ungefragt von anderen Usern veröffentlicht werden, dürften vorbei sein und viele gehen mittlerweile erfolgreich gegen ungefragte Bildverwendungen vor.

Nachdem sich auch der Agenturmarkt nach anfänglichen kleineren Schwierigkeiten darauf eingestellt hat, dass Kunden die Bilder aus dem jeweiligen Agenturbestand auch für soziale Netzwerke benötigen, haben wir in letzter Zeit immer häufiger die Frage auf dem Tisch, was denn mit den kostenfreien Bilddatenbanken ist.

Darf ich Bilder von Unsplash und Co. auch in sozialen Netzwerken verwenden?

Auch wenn es fast schon zu schön scheint, um wahr zu sein, finden wir in den meisten Nutzungsbedingungen kostenfreier Bilddatenbanken eine umfassende Nutzungsgestattung ohne Einschränkungen für die Verwendung in sozialen Netzwerken. So heißt es zum Beispiel bei Unsplash:

Unsplash grants you an irrevocable, nonexclusive, worldwide copyright license to download, copy, modify, distribute, perform, and use photos from Unsplash for free, including for commercial purposes, without permission from or attributing the photographer or Unsplash. This license does not include the right to compile photos from Unsplash to replicate a similar or competing service.”

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Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

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