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Müssen Erzieher*innen meldepflichtige Krankheiten dem Träger mitteilen?

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Muss ich dem Kita-Träger meine Krankheit trotz Datenschutz mitteilen?

Wir befassen uns heute mit einem hoch umstrittenen Thema: muss ich als Erzieherin oder Erzieher dem Kita-Träger mitteilen, wenn ich eine meldepflichtige Krankheit habe?

Alle unsere +1.000! Videos hier in der Übersicht!

Meldepflichtige Krankheiten sind zuerst einmal solche, die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind. Bei allen anderen Krankheiten gilt der Grundsatz: den Arbeitgeber geht es nichts an welche Krankheit Erzieher*innen haben. Deswegen ist auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes oder der Ärztin auch nicht die jeweilige Krankheit vermerkt.

> Lesen Sie, was andere über uns sagen! <

Das ist deswegen so wichtig, weil der Personaldatenschutz gerade bei Krankheiten ein so hohes Gut ist. Bei Krankheiten, die im Katalog des Infektionschutzgesetztes aufgeführt sind, gilt von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme. Das Gesetz sagt nämlich aus, dass Arbeitnehmer*innen so eine Krankheit ihrem oder seinem Arbeitgeber*in mitteilen muss. Die Einrichtung muss dann als nächsten Schritt das Gesundheitsamt informieren.

An dieser Stelle fragen wir uns allerdings, ob das wirklich nötig ist. Die Ärztin oder der Arzt hat nämlich ebenfalls die Pflicht das Gesundheitsamt zu informieren, so dass dieses die Erkrankung bereits von der Ärztin oder vom Arzt erfährt.

Will man als Erzieher*in alles richtig machen, sollte man so eine Krankheit aber trotzdem dem Kita-Träger mitteilen, denn es steht nun mal so im Gesetz. So können außerdem schnellstmöglich Maßnahmen ergriffen werden. Selbstverständlich hat der Kita-Träger diese Information dann sehr diskret zu behandeln und muss den Datenschutz beachten.

Eine weitere Pflicht, dem Kita-Träger die Krankheit mitzuteilen, könnte sich übrigens auch aus der Treuepflicht der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gegenüber ergeben, wenn die Krankheit den Ursprung im Arbeitsumfeld hat. Dieses ist aber keine absolute Pflicht.

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Das ist deswegen so wichtig, weil der Personaldatenschutz gerade bei Krankheiten ein so hohes Gut ist. Bei Krankheiten, die im Katalog des Infektionschutzgesetztes aufgeführt sind, gilt von diesem Grundsatz allerdings eine Ausnahme. Das Gesetz sagt nämlich aus, dass Arbeitnehmer*innen so eine Krankheit ihrem oder seinem Arbeitgeber*in mitteilen muss. Die Einrichtung muss dann als nächsten Schritt das Gesundheitsamt informieren.

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