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#11 - Das Mediationsgesetz und seiner weißer Fleck. Im Gespräch mit Reinhard Greger
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Monatliche News zu Mediation und Konfliktmanagment gibt es hier.
Inhalte:
- Persönlicher Weg vom Richter und Professor für Zivilprozessrecht zu den Methoden der Außergerichtlichen Streitbeilegung, einschl. Mediation.
- Funktionen und Aufgaben des staatlichen Gerichtswesens
- Entgrenzungen in beide Richtungen: Die Ideen der Außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden finden Eingang in das Angebot staatlicher Konfliktbearbeitung und umgekehrt, das staatliche Recht greift - mit dem Mediationsgesetz - in das Mediationsverständnis von Privatmediator*innen ein (Verrechtlichung, Vergesetzlichung)
- Weitere Öffnung und Erweiterung des staatlichen Gerichtswesens? Nein, vielmehr besteht eine echte Förderpflicht für den Staat, die außergerichtliche Konfliktbearbeitung/Streitbeilegungsmethoden zu unterstützen.
- Gerichte müssen Weichenstellerfunktion übernehmen. Mediationsverständnis
- Folgen der gesetzlichen Definition von Mediation (Mediationsgesetz: Spielfelderöffnung und Spielfeldbegrenzung zugleich.)
Das Mediationsgesetz hat nicht nur das gesetzliche Spielfeld für die Mediation eröffnet, sondern auch begrenzt. Von einer Mediation außerhalb des Mediationsgesetzes lässt sich nicht mehr sprechen.
- Versäumnis des Gesetzgebers die außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden über die Mediation hinaus zu fördern, statt ein gerichtliches Rechtsinstitut zu etablieren, dass die Ideen aufnimmt (Güterichter).
- Sinn des engen Verständnisses des gesetzlichen Mediationsbegriffs: Begriffsklarheit!
- Konsequenzen falscher Bezeichnung durch Konfliktberater*innen: Haftungsfolgen!
- Verkehrsunfallhaftung im Straßenverkehr: Auch ein mittlerweile verrechtlichtes Gebiet, aktuell mit steigender Klagehäufung
besprochene Literatur: Greger, R., Unter falscher Flagge. Zum Fehlgebrauch des Mediationsbegriffs und seine Folgen, ZKM 2015, 172 ff.; Prior, Chr., Klärungshilfe trifft Mediationsgesetz…, ZKM 2016, 105.
Links: Reinhard Gregers Webseite zur Außergerichtlichen Streitbeilegung: www.reinhard-greger.de
170 Episoden
#11 - Das Mediationsgesetz und seiner weißer Fleck. Im Gespräch mit Reinhard Greger
Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.
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- Persönlicher Weg vom Richter und Professor für Zivilprozessrecht zu den Methoden der Außergerichtlichen Streitbeilegung, einschl. Mediation.
- Funktionen und Aufgaben des staatlichen Gerichtswesens
- Entgrenzungen in beide Richtungen: Die Ideen der Außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden finden Eingang in das Angebot staatlicher Konfliktbearbeitung und umgekehrt, das staatliche Recht greift - mit dem Mediationsgesetz - in das Mediationsverständnis von Privatmediator*innen ein (Verrechtlichung, Vergesetzlichung)
- Weitere Öffnung und Erweiterung des staatlichen Gerichtswesens? Nein, vielmehr besteht eine echte Förderpflicht für den Staat, die außergerichtliche Konfliktbearbeitung/Streitbeilegungsmethoden zu unterstützen.
- Gerichte müssen Weichenstellerfunktion übernehmen. Mediationsverständnis
- Folgen der gesetzlichen Definition von Mediation (Mediationsgesetz: Spielfelderöffnung und Spielfeldbegrenzung zugleich.)
Das Mediationsgesetz hat nicht nur das gesetzliche Spielfeld für die Mediation eröffnet, sondern auch begrenzt. Von einer Mediation außerhalb des Mediationsgesetzes lässt sich nicht mehr sprechen.
- Versäumnis des Gesetzgebers die außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden über die Mediation hinaus zu fördern, statt ein gerichtliches Rechtsinstitut zu etablieren, dass die Ideen aufnimmt (Güterichter).
- Sinn des engen Verständnisses des gesetzlichen Mediationsbegriffs: Begriffsklarheit!
- Konsequenzen falscher Bezeichnung durch Konfliktberater*innen: Haftungsfolgen!
- Verkehrsunfallhaftung im Straßenverkehr: Auch ein mittlerweile verrechtlichtes Gebiet, aktuell mit steigender Klagehäufung
besprochene Literatur: Greger, R., Unter falscher Flagge. Zum Fehlgebrauch des Mediationsbegriffs und seine Folgen, ZKM 2015, 172 ff.; Prior, Chr., Klärungshilfe trifft Mediationsgesetz…, ZKM 2016, 105.
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