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SHORTS 21 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 3: Quellen aus verschiedenen Rechtsordnungen

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Noch ist Recht eine stark nationale Angelegenheit. Anders als z.B. in der Physik beziehen sich rechtswissenschaftliche Aufsätze daher typischerweise auf eine nationale Rechtsordnung. Weil sich verschiedene Rechtsordnungen mal mehr, mal weniger stark unterscheiden, gehört es zur Redlichkeit anzugeben, auf welche Rechtsordnung sich ein wissenschaftlicher Aufsatz bezieht, wenn er als Beleg angeführt wird. Der Bericht der Rechtskommission des Ständerates zitiert in der Fussnote 90 zwei Quellen für eine Position und zwei dagegen. Unmittelbar nach der Nennung der vier Quellen fährt die Fussnote fort mit: «Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht siehe…». Jeder unverbildete Leser muss annehmen, dass die vier davor genannten Quellen sich alle auf das Schweizer Recht beziehen (anders als die danach erwähnten). Das aber ist falsch. Die beiden Aufsätze, die der Position der Rechtskommission zustimmen, stammen aus Deutschland und beziehen sich auf die deutsche Rechtsordnung, die Gegenposition stammt aus der Schweiz und wird von zwei Aufsätzen zum Schweizer Recht vertreten. Dies nicht zu erwähnen, sondern es aktiv zu verschleiern mit der erwähnten Passage ("Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht") ist nicht nur unredlich, es grenzt an arglistige Täuschung. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf

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Noch ist Recht eine stark nationale Angelegenheit. Anders als z.B. in der Physik beziehen sich rechtswissenschaftliche Aufsätze daher typischerweise auf eine nationale Rechtsordnung. Weil sich verschiedene Rechtsordnungen mal mehr, mal weniger stark unterscheiden, gehört es zur Redlichkeit anzugeben, auf welche Rechtsordnung sich ein wissenschaftlicher Aufsatz bezieht, wenn er als Beleg angeführt wird. Der Bericht der Rechtskommission des Ständerates zitiert in der Fussnote 90 zwei Quellen für eine Position und zwei dagegen. Unmittelbar nach der Nennung der vier Quellen fährt die Fussnote fort mit: «Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht siehe…». Jeder unverbildete Leser muss annehmen, dass die vier davor genannten Quellen sich alle auf das Schweizer Recht beziehen (anders als die danach erwähnten). Das aber ist falsch. Die beiden Aufsätze, die der Position der Rechtskommission zustimmen, stammen aus Deutschland und beziehen sich auf die deutsche Rechtsordnung, die Gegenposition stammt aus der Schweiz und wird von zwei Aufsätzen zum Schweizer Recht vertreten. Dies nicht zu erwähnen, sondern es aktiv zu verschleiern mit der erwähnten Passage ("Zum insofern vergleichbaren deutschen Strafrecht") ist nicht nur unredlich, es grenzt an arglistige Täuschung. Zur Information: Der Text ist so beschlossen und wird – sofern kein Referendum dagegen ergriffen wird (und wer würde es sich wagen angesichts des Themas) – Gesetz, siehe: https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2023/1521/de Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/documents/de/vernehmlassung-rk-s-18-043-bericht-d.pdf

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