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SHORTS 20 – Redlichkeit in der Gesetzgebung 2: Der Aufsatz

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Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt. Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem anvisierten Ziel nicht entsprechen. Wie wunderbar einfach ist doch eine Welt, in der man nur zur Kenntnis nimmt, was einem gerade passt. Gesetzgebung im Twitter-Modus. Der erwähnte Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Ansonsten existiert er nicht. Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu... Das Video Strafrecht Nr. 24 findet sich hier: • Strafrecht Nr. 24...

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Die Rechtskommission des Ständerates übernimmt den Text der neuen Bestimmung Art. 193a StGB ohne Angabe der Quelle aus einem Aufsatz der deutschen Kollegen Hoven/Weigend (vgl. CL Video Strafrecht Nr. 24). Der Unredlichkeit damit aber nicht genug. Sie unterschlägt auch, dass derselbe Aufsatz, schwerwiegende Kritik am Zustimmungsmodell vorbringt und mit guten Gründen ein Abstellen auf den Begriff des «Einverständnisses» ablehnt. Derselbe Aufsatz, den der Schweizer Gesetzgeber als so massgeblich einschätzt, dass er daraus eine neue Strafbestimmungen entnimmt (ohne Quellenangabe), ist offenbar nicht einmal erwähnenswert, wo er Standpunkte enthält, die dem anvisierten Ziel nicht entsprechen. Wie wunderbar einfach ist doch eine Welt, in der man nur zur Kenntnis nimmt, was einem gerade passt. Gesetzgebung im Twitter-Modus. Der erwähnte Aufsatz: Elisa Hoven/Thomas Weigend: Zur Strafbarkeit von Täuschungen im Sexualstrafrecht, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2018, 156-161, vgl. https://kripoz.de/wp-content/uploads/... Der Aufsatz wird im Bericht der Kommission zweimal zitiert, beide Male mit der Formel: «Zum insofern vergleichbaren deutschen StGB siehe…». Ansonsten existiert er nicht. Der Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Geschäftsnummer 18.043: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht / Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, findet sich hier: https://www.parlament.ch/centers/docu... Das Video Strafrecht Nr. 24 findet sich hier: • Strafrecht Nr. 24...

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