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LS002 - Selbständig oder nicht, das ist hier die Frage

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Nicht immer wird jemand, der "sich selbständig gemacht hat", auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) als Selbständiger anerkannt. Das ist besonders für die Auftraggeber ein Problem - haben sie im Falle, dass der vermeindliche Freelancer sich als Scheinselbständiger entpuppt, doch mehrere Probleme:
Meist fliegt die Sache erst einige Jahre nach Beginn der Tätigkeit des "Freelancers" auf - und zwar entweder während einer Betriebsprüfung - oder wenn der "Freelancer" es sich anders überlegt und z.B. bei Beendigung der Zusammenarbeit plötzlich Kündigungsschutz geltend macht.

Ausgangspunkt für die Feststellung, wer oder was selbständig ist, sind § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 7 SGB IV. Letztere Norm ist für das Sozialversicherungsrecht maßgeblich.

§ 84 Abs. 1 HGB: Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

§ 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

So sonderlich konkret ist das nicht - die Rechtsprechung arbeitet mit einer Vielzahl von Kriterien - diese sind in einer Checkliste zusammengefasst, die du hier herunterladen kannst. Das sind aber nur Anhaltspunkte, die von DRV / Sozialgerichten gewichtet werden. Oft sind nur einige Kriterien gegeben und damit die Lage unklar. Dann kann man (Auftraggeber und Auftragnehmer) bei der DRV per Statusfeststellungsverfahren verbindlich klären, ob der Auftragnehmer selbständig oder angestellt ist. Die Formulare dazu sind auf der Seite der DRV verfügbar.

Spätestens seit dem Daimler-Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist das Thema in der IT-Branche in aller Munde.

Nicht alle Selbständigen sind gleich: Einige sind - trotz Selbständigkeit - rentenversicherungspflichtig! Sie müssen also Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Das sind:

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Hausgewerbetreibende,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
  • Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.


Beitragsbild: Straßenschild - (c) jonaswolff
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Meist fliegt die Sache erst einige Jahre nach Beginn der Tätigkeit des "Freelancers" auf - und zwar entweder während einer Betriebsprüfung - oder wenn der "Freelancer" es sich anders überlegt und z.B. bei Beendigung der Zusammenarbeit plötzlich Kündigungsschutz geltend macht.

Ausgangspunkt für die Feststellung, wer oder was selbständig ist, sind § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 7 SGB IV. Letztere Norm ist für das Sozialversicherungsrecht maßgeblich.

§ 84 Abs. 1 HGB: Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

§ 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

So sonderlich konkret ist das nicht - die Rechtsprechung arbeitet mit einer Vielzahl von Kriterien - diese sind in einer Checkliste zusammengefasst, die du hier herunterladen kannst. Das sind aber nur Anhaltspunkte, die von DRV / Sozialgerichten gewichtet werden. Oft sind nur einige Kriterien gegeben und damit die Lage unklar. Dann kann man (Auftraggeber und Auftragnehmer) bei der DRV per Statusfeststellungsverfahren verbindlich klären, ob der Auftragnehmer selbständig oder angestellt ist. Die Formulare dazu sind auf der Seite der DRV verfügbar.

Spätestens seit dem Daimler-Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist das Thema in der IT-Branche in aller Munde.

Nicht alle Selbständigen sind gleich: Einige sind - trotz Selbständigkeit - rentenversicherungspflichtig! Sie müssen also Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Das sind:

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  • Hausgewerbetreibende,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen
  • Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
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a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
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