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Mehr Regeln für „Big Tech“ – § 19a GWB und Digital Markets Act

18:09
 
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mit Prof. Dr. Andreas Grünwald

Wir sind längst angekommen in einer digitalen Gesellschaft. Ohne Internet und Smartphone geht (fast) nichts mehr. Aber so schön es ist, alles über das Internet zu erledigen – einkaufen, Urlaub buchen, Musik streamen oder Podcasts hören – die digitale Welt birgt auch Gefahren. Daten sind die neue Währung. Wer die Daten hat, hat die Macht. Macht und Wettbewerb passen jedoch nicht unbedingt gut zusammen. Der Gesetzgeber steht deshalb vor der durchaus schwierigen Aufgabe, die Digitalisierung zu fördern und ihre Potenziale zu heben, gleichzeitig aber den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern zu erhalten. Mit der 10. GWB-Novelle, dem so genannten GWB-Digitalisierungsgesetz, hat Deutschland hierzu ein Gesetz verabschiedet, das weltweit Beachtung findet. Insbesondere § 19a des GWB, der sich gegen „missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ richtet, soll dem Bundeskartellamt dabei helfen, große Digitalkonzerne in die Schranken zu weisen.

+++ Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserer Zeitschrift Wirtschaft und Wettbewerb.

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Wir sind längst angekommen in einer digitalen Gesellschaft. Ohne Internet und Smartphone geht (fast) nichts mehr. Aber so schön es ist, alles über das Internet zu erledigen – einkaufen, Urlaub buchen, Musik streamen oder Podcasts hören – die digitale Welt birgt auch Gefahren. Daten sind die neue Währung. Wer die Daten hat, hat die Macht. Macht und Wettbewerb passen jedoch nicht unbedingt gut zusammen. Der Gesetzgeber steht deshalb vor der durchaus schwierigen Aufgabe, die Digitalisierung zu fördern und ihre Potenziale zu heben, gleichzeitig aber den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern zu erhalten. Mit der 10. GWB-Novelle, dem so genannten GWB-Digitalisierungsgesetz, hat Deutschland hierzu ein Gesetz verabschiedet, das weltweit Beachtung findet. Insbesondere § 19a des GWB, der sich gegen „missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ richtet, soll dem Bundeskartellamt dabei helfen, große Digitalkonzerne in die Schranken zu weisen.

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