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46. Luhmann Systemtheorie: Recht der Gesellschaft, S. 211, K04

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Wie das Rechtssystem mit Verfahren seine operative Geschlossenheit und Eigenzeitlichkeit stabilisiert. Der letzte Abschnitt des 4. Kapitels hebt hervor, dass Produktion und Struktur des Rechtssystems zwar analytisch als zwei Operationen auseinandergehalten werden können. Empirisch sind sie jedoch nicht voneinander zu trennen. Das System produziert Recht und gleichzeitig Kommunikationsstrukturen. Die Zeitdimension spielt dabei eine herausragende Rolle. Wie der vorige Abschnitt zeigte, verschafft sich das System durch Verfahren die Zeit, die es braucht, um zu einer Entscheidung zu kommen. Mit der Eröffnung eines Verfahrens wird Ungewissheit erzeugt, die im Verlauf des Verfahrens reduziert und zum Abschluss des Verfahrens ganz negiert wird. Mit dem Verfahren reproduziert das Rechtssystem einerseits seine Eigenzeitlichkeit und synchronisiert sich andererseits mit anderen Systemen seiner Umwelt, so weit dieses erforderlich ist. Um die operative Geschlossenheit des Rechtssystems zu gewährleisten, schließt das Rechtssystem nicht an die Systemgeschichte der beteiligten Systeme an, sondern überträgt selektiv rechtsrelevante Ereignisse in seine eigene und macht sich so unabhängig von externen Bedingungen. Codierung und Programmierung sind unabhängig von der Eigenzeitlichkeit des Verfahrens. Bei der Unterscheidung zwischen Recht/Unrecht berücksichtigen die Programme nur rechtsrelevante Fakten. Alles andere wird abgeschnitten, also auch Umweltzeiten, die nicht rechtsrelevant sind. Zwei Beispiele sind das Grundbuch, das nur Eigentümerverhältnisse zum Zeitpunkt X festhält und keinerlei weitere Informationen. Und die Verjährung, die jegliche Rechtsrelevanz von Fakten aufhebt, wenn eine Frist überschritten ist. Die Eigenzeitlichkeit betrifft auch den Umgang mit Zukunft. Ein rechtskräftiges Urteil bezieht sich auf rechtsrelevante Fakten in der Vergangenheit und wirkt in die Zukunft hinein. Mit dieser Form „zeitlicher Selbstjustiz“ verhindert das Rechtssystem, dass unvorhersehbare Umweltbedingungen das System belasten werden. D.h.: Das System schneidet die Möglichkeit ab, dass sich die Umwelt auf (rechtlich irrelevante) Umweltzeiten beziehen kann. Dieser Cut festigt die operative Schließung als autonomes, ausdifferenziertes Funktionssystem. Das System produziert eigene Zukünfte und eigene Vergangenheiten, als die Zeithorizonte jeweils einer Vergangenheit. Der soziale Preis dafür ist zeitliche Desintegration in Bezug auf die Eigenzeitlichkeiten der Gesellschaft. Kompensiert wird die zeitliche Desintegration durch rechtliche Einrichtungen. Hervorhebenswert ist die jederzeitige Ansprechbarkeit: Jeder kann das Rechtssystem jederzeit nutzen. Außerdem wird durch detaillierte Spezifikation zugesichert, dass sich das System so viel Zeit nimmt, wie es eben braucht. Man könnte sagen: Man kann sich darauf verlassen, dass gründlich gearbeitet wird.
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Wie das Rechtssystem mit Verfahren seine operative Geschlossenheit und Eigenzeitlichkeit stabilisiert. Der letzte Abschnitt des 4. Kapitels hebt hervor, dass Produktion und Struktur des Rechtssystems zwar analytisch als zwei Operationen auseinandergehalten werden können. Empirisch sind sie jedoch nicht voneinander zu trennen. Das System produziert Recht und gleichzeitig Kommunikationsstrukturen. Die Zeitdimension spielt dabei eine herausragende Rolle. Wie der vorige Abschnitt zeigte, verschafft sich das System durch Verfahren die Zeit, die es braucht, um zu einer Entscheidung zu kommen. Mit der Eröffnung eines Verfahrens wird Ungewissheit erzeugt, die im Verlauf des Verfahrens reduziert und zum Abschluss des Verfahrens ganz negiert wird. Mit dem Verfahren reproduziert das Rechtssystem einerseits seine Eigenzeitlichkeit und synchronisiert sich andererseits mit anderen Systemen seiner Umwelt, so weit dieses erforderlich ist. Um die operative Geschlossenheit des Rechtssystems zu gewährleisten, schließt das Rechtssystem nicht an die Systemgeschichte der beteiligten Systeme an, sondern überträgt selektiv rechtsrelevante Ereignisse in seine eigene und macht sich so unabhängig von externen Bedingungen. Codierung und Programmierung sind unabhängig von der Eigenzeitlichkeit des Verfahrens. Bei der Unterscheidung zwischen Recht/Unrecht berücksichtigen die Programme nur rechtsrelevante Fakten. Alles andere wird abgeschnitten, also auch Umweltzeiten, die nicht rechtsrelevant sind. Zwei Beispiele sind das Grundbuch, das nur Eigentümerverhältnisse zum Zeitpunkt X festhält und keinerlei weitere Informationen. Und die Verjährung, die jegliche Rechtsrelevanz von Fakten aufhebt, wenn eine Frist überschritten ist. Die Eigenzeitlichkeit betrifft auch den Umgang mit Zukunft. Ein rechtskräftiges Urteil bezieht sich auf rechtsrelevante Fakten in der Vergangenheit und wirkt in die Zukunft hinein. Mit dieser Form „zeitlicher Selbstjustiz“ verhindert das Rechtssystem, dass unvorhersehbare Umweltbedingungen das System belasten werden. D.h.: Das System schneidet die Möglichkeit ab, dass sich die Umwelt auf (rechtlich irrelevante) Umweltzeiten beziehen kann. Dieser Cut festigt die operative Schließung als autonomes, ausdifferenziertes Funktionssystem. Das System produziert eigene Zukünfte und eigene Vergangenheiten, als die Zeithorizonte jeweils einer Vergangenheit. Der soziale Preis dafür ist zeitliche Desintegration in Bezug auf die Eigenzeitlichkeiten der Gesellschaft. Kompensiert wird die zeitliche Desintegration durch rechtliche Einrichtungen. Hervorhebenswert ist die jederzeitige Ansprechbarkeit: Jeder kann das Rechtssystem jederzeit nutzen. Außerdem wird durch detaillierte Spezifikation zugesichert, dass sich das System so viel Zeit nimmt, wie es eben braucht. Man könnte sagen: Man kann sich darauf verlassen, dass gründlich gearbeitet wird.
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