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„Nachschieberitis“ und kein Ende: Kündigungsgründe können immer leichter nachgeschoben werden
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Wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Kündigungsgründe noch „unbekannt“ gewesen sind, kann er diese auch außerhalb der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB noch nachschieben.
Dies ist nun noch einmal mit dem BAG Beschluss vom 12.1.2021 (2 AZN 724/20) bestätigt worden.
Themen in der heutigen Folge:
- Darf der Arbeitgeber aktiv nach weiteren Kündigungsgründen „suchen“?
- Müssen nachgeschobene Kündigungsgründe in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zum „eigentlichen“ Kündigungsgrund stehen?
- Spielt es eine Rolle, ob der ursprüngliche Kündigungsgrund seinerseits bereits „verfristet“ gewesen ist?
- Gilt diese Regelung auch bei Verdachtskündigungen?
Weitere Informationen zum Thema:
Kündigung → https://www.betriebsrat.com/kuendigung
590 Episoden
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Wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs Kündigungsgründe noch „unbekannt“ gewesen sind, kann er diese auch außerhalb der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB noch nachschieben.
Dies ist nun noch einmal mit dem BAG Beschluss vom 12.1.2021 (2 AZN 724/20) bestätigt worden.
Themen in der heutigen Folge:
- Darf der Arbeitgeber aktiv nach weiteren Kündigungsgründen „suchen“?
- Müssen nachgeschobene Kündigungsgründe in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang zum „eigentlichen“ Kündigungsgrund stehen?
- Spielt es eine Rolle, ob der ursprüngliche Kündigungsgrund seinerseits bereits „verfristet“ gewesen ist?
- Gilt diese Regelung auch bei Verdachtskündigungen?
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